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hab folgende Frage: Mieter X hat am 01.08.04 einen befristeten Mietvertrag über ein Jahr mit Vermieterin Y abgeschlossen in dem zu der Kündigungsfrist stand: "Der Vertrag endet mit Ablauf der Befristung, es bedarf keiner Kündigung".
Mieter X ist jetzt zum 01.08.05 in eine andere Wohnung gezogen, hat aber letzte Woche die Vermieterin Y informiert und noch einen Nachmieter Z vorgeschlagen. Vermieterin Y meinte, daß Mieter X im Falle Nachmieter Z doch nicht einzieht, für 3 Monate noch die Miete zahlen muß. Ist das so richtig? Oder gilt das nicht eher für die unbefristeten Mietverträge, die ja die Kündigungsfrist von 3 Monaten haben?
Um schnelle Antwort wäre ich dankbar und vielleicht auch einen Hinweis, wo es schriftlich steht zum Ausdrucken.
Hat denn der Mieter X beim Gespräch mit der VM Y nicht auf diese Klausel im MV hingewiesen?
Inwiefern der befristete MV gültig ist oder nicht braucht der Laie hier doch nicht zu wissen, der zitierte Satz ist nicht misszuverstehen. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
Inwiefern der befristete MV gültig ist oder nicht braucht der Laie hier doch nicht zu wissen, der zitierte Satz ist nicht misszuverstehen.
Das sehe ich nicht so...
In § 575 Abs. 1 BGB sind die Anforderungen an ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit geregelt. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dies ist m.E. eine zwingende Rechtsfolge, der Eintritt nicht von der zufälligen Interessenlage des Mieters abhängt. Falls meine Einschätzung zutrifft, ergibt sich daraus zwingend das Erfordernis einer ordentlichen Kündigung.
Susanne hat folgendes geschrieben::
Inwiefern der befristete MV gültig ist oder nicht braucht der Laie hier doch nicht zu wissen, der zitierte Satz ist nicht misszuverstehen.
Das sehe ich nicht so...
In § 575 Abs. 1 BGB sind die Anforderungen an ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit geregelt. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dies ist m.E. eine zwingende Rechtsfolge, der Eintritt nicht von der zufälligen Interessenlage des Mieters abhängt. Falls meine Einschätzung zutrifft, ergibt sich daraus zwingend das Erfordernis einer ordentlichen Kündigung.
Hmmm. RM möge verzeihen, dass ich mich angesichts des Abs. 4 zu § 575 BGB hier auf die Seite von Susanne schlage. Wenn der Vermieter als "Verwender" des Mietvertrages hier ungewollt etwas eingebaut hat, was sich nun zu seinen Ungunsten auswirkt, ist das. m.E. sein Bier. Der Mieter hat sich doch vertragstreu verhalten, was wir VM ja normalerweise lieben. Auch wissen wir aus dem Eingangsposting ja nicht definitiv, ob nicht auch ein Befristungsgrund genannt war.
Ob jetzt ein Grund schriftlich angegeben wurde, kann ich nicht sagen, ich weiß aber, daß die Vermieterin meinte, sie wolle erst mal schauen, ob es mit dem Mieter paßt. Für den Mieter war es die erste Wohnung, er hat davor bei seinen Eltern gelebt. Und er dachte halt, was in dem Mietvertrag steht, wird schon seine Richtigkeit haben. Keiner hatte sich über ne evtl. Vertragsverlängerung geäußert und der Mieter hat ja jetzt ne neue, größere Wohnung. Also muß er jetzt die 3 Monate zahlen, falls der Nachmieter nicht einzieht?
Die Frage darauf entscheidet sich daran ob der Mietvertrag ein befristeter ist oder ein unbefristeter. Darauf wird hier niemand verbindlich eine Anwort geben können, das wird nur ein Gericht durch ein rechtskräftiges Urteil können. Wenn es ein unbefristeter ist dann muss die 3 Monate noch gezahlt werden. Ausser das Mietverhältnis des Nachmieters beginnt eher, dann muss entsprechend weniger bezahlt werden. Oder es handelt sich um einen befristeten, dann muss nix gezahlt werden.
Es ist schon ein befristeter, aber soweit ich informiert bin, steht im Mietvertrag kein Grund drin, das heißt dann also laut § 575 BGB, es wäre ein unbefristeter obwohl er als ein befristeter über ein Jahr abgeschlossen wurde?
Susanne hat folgendes geschrieben::
Inwiefern der befristete MV gültig ist oder nicht braucht der Laie hier doch nicht zu wissen, der zitierte Satz ist nicht misszuverstehen.
Das sehe ich nicht so...
In § 575 Abs. 1 BGB sind die Anforderungen an ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit geregelt. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dies ist m.E. eine zwingende Rechtsfolge, der Eintritt nicht von der zufälligen Interessenlage des Mieters abhängt. Falls meine Einschätzung zutrifft, ergibt sich daraus zwingend das Erfordernis einer ordentlichen Kündigung.
Hmmm. RM möge verzeihen, dass ich mich angesichts des Abs. 4 zu § 575 BGB hier auf die Seite von Susanne schlage. Wenn der Vermieter als "Verwender" des Mietvertrages hier ungewollt etwas eingebaut hat, was sich nun zu seinen Ungunsten auswirkt, ist das. m.E. sein Bier. Der Mieter hat sich doch vertragstreu verhalten, was wir VM ja normalerweise lieben. Auch wissen wir aus dem Eingangsposting ja nicht definitiv, ob nicht auch ein Befristungsgrund genannt war.
2:1 gegen mich... ich werde es überleben
Ich stimme zu, dass der Verwender einer nach AGB-Recht (§§ 305 ff BGB) unwirksamen Formularklausel sich nicht auf die unwirksamkeit seiner Klausel berufen kann. Hier haben geht es allerdings nicht um Unwirksamkeit nach AGB-Recht.
Hab mir heute den Mietvertrag angeschaut. Unter §2 - Mietzeit und ordentliche Kündigung steht folgendes:
1. a) leer (unbefristet)
b) leer (befristet, mit Zusatz zur Verlängerung, wenn nicht rechtzeitig gekündigt)
c) Das Mietverhältnis ist auf bestimmte Zeit abgeschlossen.
Es beginnt am 01.08.2004 und endet am 01.08.2005, ohne daß es einer
Kündigung bedarf.
d) leer (vorübergehender Gebrauch + Grund)
2. Kündigungsfristen zu 1.a) und 1.b): Die Kündigungsfrist beträgt:
3 Monate, ...
6 Monate, ...
9 Monate, ...
12 Monate, ...
Die Kündigung muß schriftlich....
Also heißt es, die Vermieterin hat einen alten Mietvertrag genommen, der ja seit dem neuen § 575 BGB nicht mehr gilt. Einen schriftlichen Befristungsgrund wurde im Vertrag nicht festgemacht.
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