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Kosten zu Lasten des Mieters?

 
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Blunakirsche
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Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 03.08.05, 17:35    Titel: Kosten zu Lasten des Mieters? Antworten mit Zitat

Inwiefern berechtigt es eine Wohnungsgesellschaft, Kosten für die Beschädigung einer Laterne durch Fußballspielen von dem Mieter abzubuchen, wenn der Verursacher lediglich im Umgang (Fußballspiel) mit dem Kind des Mieters steht, jedoch nicht selbst der Verursacher ist?
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Ulrich
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1038
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 03.08.05, 17:53    Titel: Antworten mit Zitat

Puh, das war etwas schwer zu verstehen. "Der Verursacher ..... ist nicht der Verursacher?"

Wie immer, schadenersatzpflichtig ist der Verursacher und sonst keiner, allenfalls Eltern, die für Ihre Kinder einzustehen haben. Derjenige, der Schadenersatzansprüche stellt (hier wohl die Wohnungsgesellschaft) ist beweispflichtig. Vielleicht hat sie Zeugen des Vorganges?
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Lucky
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 03.08.05, 17:58    Titel: Sippenhaftung Antworten mit Zitat

Hierzu muss man wissen, daß es sowas wie eine Sippenhaftung gibt. Es heißt vermutlich anders, aber Tatsache ist: Wenn Einer aus einer Gruppe heraus einen Schaden anrichtet, so ist jeder Einzelne der ganzen Gruppe verantwortlich - auch wenn er selbst gar nicht der Täter war. Es genügt, in der Gruppe dabei zu sein, in der der Verursacher war.
MfG
Lucky
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 03.08.05, 18:01    Titel: Antworten mit Zitat

Kraft eigener Arroganz einfach eine evtl. für Miet- und Nebenkostenzahlungen zweckgebunden erteilte Einzugsermächtigung des Mieters mißbrauchen und die Kosten für die Beseitigung des Schadens mal eben kurz mit abbuchen darf die Wohnungsgesellschaft allerdings nicht, wenn der Verursacher nicht klar ist bzw. der Sachverhalt zwischen dem Mieter und der Wohnungsgesellschaft strittig ist.
Hier kann man dem Mieter nur empfehlen, der Lastschrift der Wohnungsgesellschaft gegenüber seiner Hausbank zu widersprechen und den Betrag zurückbuchen zu lassen.
Der Wohnungsgesellschaft steht es frei, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Mieter auf dem üblichen Weg geltend zu machen, also erstmal anschreiben und ggfs. eine Rechnung beifügen.
Dem Mieter steht es allerdings ebenso frei, sich gegen ungerechtfertigte Schadensersatzansprüche zur Wehr zu setzen.
Der Mieter kann den Sachverhalt von seiner ggfs. vorhandenen privaten Haftpflichtversicherung prüfen lassen, die im übrigen nicht nur dazu da ist, gerechtfertigte Schadensersatzansprüche auszugleichen (bei der Versicherungsgesellschaft darf die Wohnungsgesellschaft nur leider nicht abbuchen), sondern auch, ungerechtfertigte Schadensersatzansprüche abzuwehren.
Insofern fungiert eine private Haftpflichtversicherung auch als Rechtsschutzversicherung, weil sie so dem Streit zwischen Mieter und Wohnungsgesellschaft beitritt und den Mieter/Versicherten von Anwalts- und Prozesskosten freihält.
Im Zweifel muss die Wohnungsgesellschaft gegen den Mieter klagen und gerichtlich feststellen lassen (und dazu auch beweisen), dass ein Anspruch besteht.

Den Mißbrauch der vom Mieter erteilten Einzugsermächtigung würde ich im übrigen zum Anlaß nehmen, nicht nur die strittige Lastschrift umgehend zurückgehen zu lassen, sondern auch die Einzugsermächtigung insgesamt wegen des Mißbrauchs derselben durch die Wohnungsgesellschaft umgehend zu widerrufen. Der Mieter braucht für die regelmässigen Mietzahlungen ja nur einen Dauerauftrag einzurichten und damit hat es sich.


Zuletzt bearbeitet von nebelhoernchen am 03.08.05, 18:03, insgesamt 1-mal bearbeitet
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 03.08.05, 18:02    Titel: Re: Sippenhaftung Antworten mit Zitat

Lucky hat folgendes geschrieben::
Hierzu muss man wissen, daß es sowas wie eine Sippenhaftung gibt.

Du meintest wohl nicht gibt!?
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Lucky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 03.08.05, 18:06    Titel: Antworten mit Zitat

nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::
.....Den Mißbrauch der vom Mieter erteilten Einzugsermächtigung würde ich im übrigen zum Anlaß nehmen, nicht nur die strittige Lastschrift umgehend zurückgehen zu lassen, sondern auch die Einzugsermächtigung insgesamt wegen des Mißbrauchs derselben durch die Wohnungsgesellschaft umgehend zu widerrufen. Der Mieter braucht für die regelmässigen Mietzahlungen ja nur einen Dauerauftrag einzurichten und damit hat es sich.

Dem kann man nur zustimmen.
MfG
Lucky
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Susanne
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 03.08.05, 21:14    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, das mit der Einzugsermächtigung kann ich auch nicht verstehen- für mich wäre das so, als würde ich mein Konto zur Selbstbedienung freigeben.
Gerade die Ista (frisch verkauft) will mit sowas immer ködern, obwohl meine Abrechnungen die letzten 2 Jahre erst nach der 12-Monats-Frist eingetrudelt sind....
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Grüße
Susanne


Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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