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Wenn der Vermieter nach Auszug des Mieters behauptet das nach 5 jähriger Mietzeit beim Einzug und dem damit verbundenen Aufbau einer Einbauküche ein Rohr beschädigt wurde, welches nach Abhängen der Küche einen Wasserschaden verursacht habe, ist das dann einfach nur schwachsinnig oder könnte man damit vor Gericht durchkommen??? Und ist es selbst wenn es so geschehen wäre (Die Küche wurde von einem Schreiner an dem dafür vorgesehenen Platz befestigt) überhaupt eine Sache die der ehem. Mieter zu bezahlen hat oder die Gebäudeversicherung des Vermieters?????
Selbstverständlich muß der Verursacher eines Schadens für dessen Beseitigung aufkommen. Noch trifft das auch für Mieter zu, auch wenn die das "schwachsinnig" finden.
Die Gebäuderversicherung ist für diesen Fall nicht zuständig.
Würde ich so jetzt nicht behaupten.
Die Gebäude-Leitungswasserversicherung ist zuständig für Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungsrohre), außerdem für Schäden, die am Gebäude entstehen durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren.
Ich hab zwar den geschilderten Sachverhalt nicht ganz begriffen. Da steht, dass das Rohr vor 5 Jahren beim Aufbau der Küche beschädigt wurde; und jetzt erst, beim Abbau der Küche, soll der Wasserschaden entstanden sein. Das kann ich so nicht nachvollziehen.
Aber wie auch immer, wenn ein Wasserrohr gebrochen (bzw. angebohrt) ist und/oder wenn Wasser bestimmungswidrig aus einem Rohr austritt und einen Gebäudeschaden (Durchnässung) verursacht, ist die Gebäude-Leitungswasserversicherung zuständig.
Dass die Versicherung ggf. bei einem Schadenverursacher Regress nehmen kann, ist eine andere Sache. Aber zunächst mal muss sie den Rohrbruch- bzw Durchnässungsschaden bezahlen. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Ja, ich verstehe es ja auch nicht. Aber das ist die Argumentation des Vermieters. Beim Einbau wäre ein Rohr wohl angebohrt worden, welches sich 5 Jahre lang ruhig verhalten hat und erst beim Ausbau anfing zu tröpfeln. Anders kann ich es nicht beschreiben. Er meint nun deswegen die Kaution nicht auszahlen zu müssen und hat sogar den Schaden selbst (Ich-AG) behoben und Materialkosten von 14 € und 500 € Arbeitslohn angesetzt.
Wenn eine Gebäude-Leitungswasser-Versicherung besteht, und die Versicherungsprämien als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden, dann muss der Vermieter zur Schadenbeseitigung diese Versicherung in Anspruch nehmen und darf die Kosten nicht direkt vom Mieter verlangen (vgl. BGH VIII ZR 28/04).
(Voraussetzung: der Mieter hat den Schaden nicht grob fahrlässig herbeigeführt, aber davon können wir ausgehen)
Was sagt eigentlich die Privathaftpflichversicherung des Mieters dazu? _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
Verfasst am: 04.08.05, 14:34 Titel:
Mogli hat folgendes geschrieben::
@migo hat folgendes geschrieben::
Die Gebäuderversicherung ist für diesen Fall nicht zuständig.
Würde ich so jetzt nicht behaupten.
Die Gebäude-Leitungswasserversicherung ist zuständig für Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungsrohre), außerdem für Schäden, die am Gebäude entstehen durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren.
Ich hab zwar den geschilderten Sachverhalt nicht ganz begriffen. Da steht, dass das Rohr vor 5 Jahren beim Aufbau der Küche beschädigt wurde; und jetzt erst, beim Abbau der Küche, soll der Wasserschaden entstanden sein. Das kann ich so nicht nachvollziehen.
Aber wie auch immer, wenn ein Wasserrohr gebrochen (bzw. angebohrt) ist und/oder wenn Wasser bestimmungswidrig aus einem Rohr austritt und einen Gebäudeschaden (Durchnässung) verursacht, ist die Gebäude-Leitungswasserversicherung zuständig.
Dass die Versicherung ggf. bei einem Schadenverursacher Regress nehmen kann, ist eine andere Sache. Aber zunächst mal muss sie den Rohrbruch- bzw Durchnässungsschaden bezahlen.
Die eine Versicherung hat mit der anderen nichts zu tun. Gebäuderversicherung decken nur die Elementarschäden ab. Und dazu gehört ein angebohrtes Wasserrohr bestimmt nicht. Das andere ist die Leitungswasser-Versicherung. Diese kann bei ein bis zwei Schäden ins uferlose steigen. Aus diesem Grund wird in der Regel ein Eigenanteil je Schadensfall fest gesetzt.
ich empfehle dir mal, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Verbundene Wohngebäudeversicherung (VGB 88, oder VGB 2000) zu lesen. Und zwar nicht die von der Ex-Monopolversicherung Baden-Württemberg. Und außerdem vielleicht das Buch von Horst Dietz: Die Wohngebäudeversicherung, Verlag Versicherungswirtschaft. Wer etwas tiefer einstigen will, ist mit Prölss-Martin, VVG-Kommentar, oder Martin, Sachversicherungsrecht, beide Verlag C.H. Beck, gut bedient.
Also erst mal nachlesen und drüber nachdenken, wie sich der Versicherungumfang einer Verbundenen Wohngebäudeversicherung im marktüblichen Umfang darstellt. _________________ Grüße, Mogli
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