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Ich weiß, es gibt schon viele Anfragen zum Thema Eigenbedarf, ich habe sie mir seit gestern auch fast alle durchgelesen, aber es ist nicht ganz dabei, was ich suche. Ich hoffe, es kann mir evtl. doch jemand weiterhelfen.
1) Wenn einem wegen Eigenbedarf gekündigt wird und man beruft sich zuerst einmal - da leichter beweisbar und sicher gegeben - auch einen Fall der sozialen Härte (vorübergehender Fall z.B. bevorstehendes Examen), kann man dann später noch generell gegen den Eigenbedarf vorgehen. Also vorbringen, dass der Eigenbedarf z.B. überzogen ist oder kommt das dann nicht mehr in Frage?
2) Wenn das Kündigungsschreiben nicht auf die Möglichkeit eines Widerspruchs wegen sozialer Härte hinweist, beginnt dann nur die Widerspruchsfrist nicht zu laufen oder hat das noch andere Auswirkungen, z.B. Kündigung ist allgemein unwirksam?
3) Was sind Anhaltspunkte für einen überzogenen Eigenbedarf? Kann man das allein an den Quadratmetern fest machen im Verhältnis zur Personenzahl? Könnte man verlangen, dass der Vermieter seine eigene große Wohnung umgestaltet, z.B. eine Wand einzieht, wenn er noch ein weiteres Zimmer benötigt?
1.: Ich bezweifle, dass ein bevorstehendes Examen eine soziale Härte darstellt.
2.: Auch ein „überzogener“ Eigenbedarf dürfte kaum darzulegen sein, da es Sache des Vermieters ist, zu entscheiden, wie viel Platz er braucht. Solange die Gründe des Vermieters „vernünftig“ sind, reicht es für die Eigenbedarfskündigung. Ein Notstand muss dafür nicht vorliegen. Wenn der Sohn allein in eine 300-Qm-Wohnung einziehen soll, dann ließe sich vielleicht was machen.
3. Warum sollte das Kündigungsschreiben auf die Möglichkeit zum Widerspruch hinweisen?
1.: Ich bezweifle, dass ein bevorstehendes Examen eine soziale Härte darstellt.
2.: Auch ein „überzogener“ Eigenbedarf dürfte kaum darzulegen sein, da es Sache des Vermieters ist, zu entscheiden, wie viel Platz er braucht. Solange die Gründe des Vermieters „vernünftig“ sind, reicht es für die Eigenbedarfskündigung. Ein Notstand muss dafür nicht vorliegen. Wenn der Sohn allein in eine 300-Qm-Wohnung einziehen soll, dann ließe sich vielleicht was machen.
3. Warum sollte das Kündigungsschreiben auf die Möglichkeit zum Widerspruch hinweisen?
1. Doch.
Eine soziale Härte liegt zum Beispiel vor,
- wenn ein Umzug wegen Krankheit, Behinderung oder aus Altersgründen unzumutbar ist,
- wenn der Mieter schon sehr lange dort wohnt und mit der Wohngegend fest verwurzelt ist,
- wenn ein Examen bevorsteht,
- wenn eine Schwangerschaft besteht,
- wenn kein zumutbarer Ersatzwohnraum angeboten werden kann.
Die Frage dürfte eher sein, wie nahe es bevorsteht. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Wird der Mieter nicht rechtzeitig auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Kündigung hingewiesen, kann der Widerspruch auch noch im Räumungsprozess erklärt werden.
Ein bevorstehendes Examen kann ein Härtegrund sein. Nach § 574a Abs. 1 BGB führt ein Widerspruch allerdings nicht automatisch zu einer Fortsetzung auf unbestimmte Zeit. Falls das bevorstehende Examen auch bei Berücksichtigung der Interessen des Vermieters als unzumutbare Härte für den Mieter angesehen wird, dürfte eine Fortsetzung befristete Fortsetzung des Mietverhältnisses in Betracht kommen.
Einen überzogenen Eigenbedarf gibt es nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Entscheidung 1 BvR 29/99 vom 20.05.1999 ausgeführt:
Tz. 15
Mit der Vermietung begibt sich der Eigentümer nicht endgültig dieser Befugnis (vgl. BVerfGE 81, 29 <33>). Das haben die Zivilgerichte zu berücksichtigen, wenn sie in Anwendung des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB über eine auf Eigenbedarf gestützte Kündigung zu urteilen haben. Sie müssen die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf grundsätzlich achten (vgl. BVerfGE 79, 292 <303 ff.>). Denn es unterliegt der alleinigen, sich aus dem Eigentumsgrundrecht ergebenden Befugnis des Vermieters zu bestimmen, welchen Wohnbedarf er für sich und seine Angehörigen als angemessen ansieht (vgl. BVerfGE 68, 361 <373 f.>). Diese Befugnis umfaßt auch die Entscheidung darüber, von welchem Zeitpunkt an dieser Bedarf Anlaß für eine Eigenbedarfskündigung sein soll.
Daraus folgt, dass eine Eigenbedarfskündigung zumindest dann immer dann wirksam ist, wenn die berechtigte Person auch tatsächlich in die Wohnung einziehen will. Eine Kündigung wird nicht dadurch unwirksam, dass ein Mieter der Meinung ist, die Wohnungsgröße würde der berechtigten Person nicht zustehen. Die Angemessenheit der gekündigten Wohnung für die berechtigte Person ist auch nicht durch die Gerichte zu prüfen.
Wohnungsgrößen und bisherige Wohnverhältnisse der berechtigten Person sind nur und ausschließlich im Rahmen der Interessenabwägung zwischen Mieter und Vermieter zu berücksichtigen, wenn der Mieter der Kündigung widerspricht.
1.: Ich bezweifle, dass ein bevorstehendes Examen eine soziale Härte darstellt.
doch, das ist allgemein anerkannt
Zitat:
3. Warum sollte das Kündigungsschreiben auf die Möglichkeit zum Widerspruch hinweisen?
weil dies zwingend erforderlich ist im Fall des Widerspruchs wegen sozialer Härte.
Vielen Dank schon mal für alle Antworten, vor allem für die letzte. Ich finde es zwar merkwürdig, wenn dann z.B. zwei Personen, die vorher in ca. 300 m2 wohnen, die Wohnung des Mieters dazunehmen dürfen und dann in ca. 400 m2 wohnen, aber wenn das so ist, ist es eben so.
Könnte mir noch jemand weiterhelfen bzgl. meiner 1. Frage?
Ja, da war ich mit den Gedanken woanders.
Ich dachte, RM hätte das schon klargestellt.
Bei der Geschichte mit dem Examen kommt es aber sehr darauf an, in welchem zeitlichen Zusammenhang das mit dem Auszug steht. SOO allgemein anerkannt ist das nicht. Kennt jemand ein Urteil?
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Ich finde es zwar merkwürdig, wenn dann z.B. zwei Personen, die vorher in ca. 300 m2 wohnen, die Wohnung des Mieters dazunehmen dürfen und dann in ca. 400 m2 wohnen, aber wenn das so ist, ist es eben so.
Auch wenn es offensichtlich an der nötigen Einsicht fehlt: es gibt noch immer die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Merkwürdig oder vielleicht auch anmaßend ist allenfalls, den Eigentümer bevormunden zu wollen.
Trotzdem danke für die Antworten. Ich finde die Art und Weise, in der in diesem Teil des Forums geantwortet wird allerdings etwas befremdlich. Es war eine allgemeine Frage von mir, die mich in keinster Weise betrifft. Die Antworten klingen für mich aber alle nicht allgemein informativ gemeint, sondern sind persönlich angehaucht. Diese Erfahrung habe ich noch in keinem anderen Forumsteil hier gemacht.
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