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Die Auflistung worauf die Nebenkosten basieren wurde mir nur auf einem extra Blatt mitgegeben, welches auch nicht unterschrieben werden musste. Wie wirkt sich das auf die Rechtslage aus?
Gregorovius schrieb:
Zitat:
Es wäre denkbar, die mit Vertragsabschluss überreichte Nebenkostenauflistung als Teil des Mietvertrages anzusehen. In diesem Fall würde sie wohl dem formularmäßigen Verweis auf die BV vorgehen. Andererseits ist es natürlich auch denkbar, die Nebenkostenauflistung als unverbindlich anzusehen.- Meines Erachtens ist völlig offen, wie ein Gericht hier entscheiden würde.
Ich fürchte, jetzt wirds akademisch und für Sandra vollends verwirrend. Denn die Frage, ob das lose beigefügte Blatt ohne Unterschriften Vetragsbestandteil geworden sein könnte, berührt die Thematik der "Einheitlichkeit der Vertragsurkunde", mit der sich der BGH nicht nur einmal beschäftigt hat, mal strenger - mal weniger streng.
Ich kopier im folgenden mal eine Kurzfassung hier rein, die ich gefunden habe:
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http://www.ratgeberrecht.de/fragen/view/rf03852.html
Welche Anforderungen sind an eine "einheitliche Urkunde" zustellen?
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Die Einheitlichkeit der Urkunde ist nur dann eingehalten, wenn in ihr alle wesentlichen Abreden der Parteien enthalten und unterschrieben sind. Wenn die Vertragsurkunde aus mehreren Blättern besteht, muß sie fest zusammengeheftet sein (Zusammenfügen durch Büroklammern reicht nicht aus). Im übrigen kann sich die Einheit der Urkunde aus einer fortlaufenden Paginierung oder der fortlaufenden Numerierung der Bestimmungen ergeben
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Wer Lust hat, noch mehr darüber zu lesen, kann das unter folgendem link in Ziffer 4.3 bis 5.0 tun:
Ich fürchte, ein loses Blatt, auf das im eigentlichen Vetrag kein ausdrücklicher Bezug genommen wird, ist nicht viel wert. Aber das müsste Sandra von einem Juristen unter Vorlage aller Unterlagen ganz genau studieren lassen.
...Es wäre denkbar, die mit Vertragsabschluss überreichte Nebenkostenauflistung als Teil des Mietvertrages anzusehen. In diesem Fall würde sie wohl dem formularmäßigen Verweis auf die BV vorgehen. Andererseits ist es natürlich auch denkbar, die Nebenkostenauflistung als unverbindlich anzusehen
Ich meine, der blose Hinweis auf §27, Anl. 3 der II.BV genügt nicht. Wenn aber der Gesetzestext, auf dem ja alle umlagefähigen Nk detailliert aufgelistet sind, als Anlage dem Mietvertrag beigeheftet sind, dann gilt dies und hat rechtlich Bestand.
Wenn man einzelne NK-Postionen aufführt, besteht die Gefahr, daß man damit alle anderen (durchaus umlagefähigen Positionen) ausschliesst. Das lässt also einem Richter einen gewissen Spielraum für seine Entscheidung.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
Ich meine, der blose Hinweis auf §27, Anl. 3 der II.BV genügt nicht. Wenn aber der Gesetzestext, auf dem ja alle umlagefähigen Nk detailliert aufgelistet sind, als Anlage dem Mietvertrag beigeheftet sind, dann gilt dies und hat rechtlich Bestand.
Da ist die Rechtsprechung m.E. längst drüber hinweg:
Ich fürchte, jetzt wirds akademisch und für Sandra vollends verwirrend. Denn die Frage, ob das lose beigefügte Blatt ohne Unterschriften Vetragsbestandteil geworden sein könnte, berührt die Thematik der "Einheitlichkeit der Vertragsurkunde", mit der sich der BGH nicht nur einmal beschäftigt hat, mal strenger - mal weniger streng.
Die Frage, ob die "Einheitlichkeit der Vertragsurkunde" eingehalten wurde, stellt sich nur dort, wo die Schriftsform eingehalten werden muss. Vorliegend ist aber kein Schriftformerfordernis ersichtlich.
Zitat:
Aber das müsste Sandra von einem Juristen unter Vorlage aller Unterlagen ganz genau studieren lassen.
Ich fürchte, auch ein Jurist wird nur Vermutungen anstellen können, wie ein Richter das bewerten würde.
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