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Ist es rechtmässig, wenn sich der Vermieter weigert, die Mietkaution unter Berufung auf das Gesamtschuldverhältnis an einen ausscheidenden Mieter zurückzuzahlen, wenn er selber das Mietverhältnis zwangsweise gegen nur einen dieser Mieter aufgelöst hat? Oder ist es in diesem Fall eine unbillige Härte und unangemessene Benachteiligung dieses Mieters, da sich dieser mangels Kaution keine neue Wohnung nehmen kann?
Fiktiver Fall: Ein nicht verheiratetes Paar mietet gemeinsam eine Wohnung. Der Mann bezahlt die gesamte Kaution, da die Frau nur von Sozialleistungen lebt. Vom Vermieter wird das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Das Amtsgericht wandelt die fristlose Kündigung in eine fristgemäße Kündigung um. Hiergegen legt die Frau Berufung beim Landgericht ein. Der Berufung wird stattgegeben und das Mietverhältnis mit der Frau muss fortgesetzt werden. Hinsichtlich der Kündigung gegen den Mann bleibt es bei der Auflösung des Mietverhältnisses, da dieser keine Berufung eingelegt hat.
Wenn einer der Mieter von sich aus aus einem Mietverhältnis ausscheidet, ist er sich der Konsequenzen bewusst, nämlich das er die Mietkaution wegen des Gesamtschuldverhältnisses nicht zurück erhält. Das ist allgemeine Rechtsprechung, das weiss der Mieter vorher und das ist auch einsehbar. Wenn das Mietverhältnis jetzt aber gegen seinen Willen aufgelöst wird und der Vermieter eine derartige Konstellation herbeiführt, die vom Mieter nicht gewollt ist und die nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt, kann es doch nicht sein, dass er neben der zwangsweisen Wegnahme der Wohnung auch noch sein Geld verliert und insofern nicht in der Lage ist, sich eine neue Wohnung zu nehmen. In dem Fall wäre es doch eine unangemessene Benachteiligung des Mieters und eine unbillige Härte für ihn. Hier wäre es doch Sache des Vermieters gewesen, sich vorher zu überlegen, was er tut, wenn er diese Situation herbeigeführt.
Gibt es hier irgendwelchen Erfahrungen oder Urteile? Wie ist ihre Ansicht zu diesem speziellen Fall?
Da kann der M nichts tun. Denn er hätte die Kündigung ja vom Berufungsgericht überprüfen lassen können. Tut er das nicht, dann wird die Kündigung zu Recht als wirksam behandelt.
Vielen Dank für die schnelle und prompte Antwort. Erscheint mir (leider) logisch und nachvollziehbar.
Dann wird da wohl nichts zu machen sein. Nach meinem Rechtsverständnis wird die Argumentation wahrscheinlich auch nichts nützen, dass Berufung über den Anwalt des Mieters eingelegt worden ist, dies vom Landgericht aber nicht bemerkt oder ignoriert wurde und der Anwalt des Mieters wiederum nicht bemerkt hat, dass das Landgericht fälschlich davon ausgegangen ist, dass nur die Mieterin Berufung eingelegt hat. Dem Mieter ist das alles erst aufgefallen, als es schon zu spät war. Ich hatte hinsichtlich der Haftung des Anwalts für diesen Fehler hier
einen Beitrag geschrieben. Wahrscheinlich werde ich darauf aber keine Antwort bekommen, denn es wird ja wohl kaum ein Anwalt den Mut haben, die Arbeit eines Kollegen kritisieren.
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