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Renovierung von Mieträumen/ Neues Urteil

 
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Tekin
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.10.2004
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 16.03.05, 16:16    Titel: Renovierung von Mieträumen/ Neues Urteil Antworten mit Zitat

Hallo!

Es gibt ja ein neues Urteil zur Renovierungflicht von Mieträumen. Die Mietklausel "... mann muss spätesten nach so viel Jahren ...." renovieren ist unwirksam (so steht es im Mietvertrag), aber wenn mann 10 Jahre in der Wohnung wohnt und zieht dann aus, muss man dann noch renovieren? Die Wohnung wurde vertragsgerecht genutzt. Der Teppich ist nicht mehr in den Zusatnd wie vor 10 Jahren. Was muss alles gemacht werden.

Danke im voraus1
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Christoph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 16.03.05, 17:46    Titel: Antworten mit Zitat

Naja, so neu ist das Urteil nun auch wieder nicht.

Sinngemäß ist es so, daß eine Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen dann unwirksam ist, wenn sie die Durchführung ohne Rücksicht auf die tatsächliche Erfordernis verlangt.

Wobei es aber hier auf jedes Wort ankommt.

Ungültig ist z.b. : Die Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich nach folgendem Fristenplan fällig.

Gültig wäre aber z.b.: Die Schönheitsreparaturen sind nach Bedarf nach folgendem Fristenplan fällig.

Ist nun die Klausel unwirksam, muß nicht renoviert werden. Egal ob man 3 Jahre oder 45 Jahre dort gewohnt hat. Das ist ja das Problem für Vermieter die noch ältere Verträge laufen haben.

Und was den Teppich angeht:

Einerseits ist entscheidend, ob die Beschädigungen des Teppichs vertragsgemäß (Laufspuren, Möbelabdrücke) oder nicht vertragsgemäß (Rotweinflecken, Brandlöcher) sind, andererseits aber auch das Alter.

Die Lebensdauer eines Teppich mittlerer Art wird allgemein mit 10 Jahren angesetz, die eines sehr hochwertigen Teppich mit 15 Jahren angesetzt. Danach ist auch bei nicht vertragsgemäßer Nutzung keine Entschädigung mehr fällig, da der Teppich quasi abgewohnt ist.
_________________
Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.

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Reinhold_F
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.08.2005
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 04.08.05, 17:00    Titel: Antworten mit Zitat

Dazu hätte ich auch mal eine Frage. In meinen Mietverträgen steht folgendes:

"Die Schönheitsreparaturen sind in der Regel nach folgendem Fristplan durchzuführen:"

Wäre diese Formulierung gültig? Würde das heißen, das meine Mieter nach 10 oder 20 Jahren ohne Renovierung ausziehen dürften, auch wenn die Wände abgewohnt sind?
Mit dem Teppich ist klar.

Gruß

Reinhold
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 04.08.05, 17:18    Titel: Antworten mit Zitat

Es kommt auf die gesamte Klausel an, anhand eines Satzes daraus kann man das nicht beantworten.
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Reinhold_F
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.08.2005
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 04.08.05, 18:18    Titel: Antworten mit Zitat

Okay, hier wäre der vollständige Abschnitt:

----------------------------------------------
Der Mieter hat während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen ohne besondere Aufforderung des Vermieters fachgerecht auszuführen. Sie umfassen insbesondere alle Maler- und Tapezierarbeiten innerhalb der Wohnung sowie die Instandhaltung der Fußböden und Fußbodenbeläge. Bei Wand- und Deckenanstrich darf ausschließlich Innendispersionsfarbe verwendet werden.
Die Schönheitsreparaturen sind in der Regel nach folgendem Fristplan durchzuführen:
- in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre
- in Woh- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre
- in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre

Die Innenanstriche der Fenster, die Anstriche der Türen, Holzteile, Heizkörper, Versorgungsleitungen u.ä. sind alle fünf Jahre durchzuführen.

Der Mieter ist ohne Zustimmung des Vermieters nicht berechtigt, von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen.
----------------------------------------------

Danke für eure Kommentare und Meinungen.

Gruß

Reinhold
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Susanne
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 04.08.05, 19:10    Titel: Antworten mit Zitat

Meiner Meinung nach darf der VM Instandhaltungsarbeiten der Fussböden und Fussbodenbelägen nicht auf den Mieter abwälzen, das hat nichts mit den Schönheitsreparaturen zu tun.
Lag der Teppich schon bei Einzug und ist damit Bestandteil der Mietsache?


Wenn in diesem Satz mit der Ausführungsart die Fristen gemeint sind -
Der Mieter ist ohne Zustimmung des Vermieters nicht berechtigt, von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen - ist dies nach meiner Auslegung einer starre Regelung.
AFAIK darf der Vermieter auch nicht die Art der Farbe vorschreiben...
_________________
Grüße
Susanne


Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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Reinhold_F
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.08.2005
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 05.08.05, 06:23    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Susanne!

Ich wäre der Vermieter. Überrascht
Den Vertrag habe ich von meinen Eltern damals übernommen, welchen sie für ihre Wohnungen hergenommen hatten. Der Vertrag wurde von einem Anwalt erstellt Anfang der 80er.

Gruß

Reinhold
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dermannmitdergitarre
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.05.2005
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 05.08.05, 06:25    Titel: Antworten mit Zitat

als "ausführungsart" hätte ich die art und weise, nicht den zeitlichen rhythmus verstanden. soll vermutlich heißen, dass er z.b. nicht die tapete abreißen und rauhputz auftragen darf oder so...
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Christoph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 05.08.05, 09:28    Titel: Antworten mit Zitat

Die Formulierung "sind in der Regel" hört sich für mich nicht nach einer starren Regelung wie z.b. "mindestens" oder "grundsätzlich" an. sodaß ich die Klausel für wirksam halte.

Allerdings kann wohl nicht die Art der Farbe vorgeschrieben werden. Zulässig ist das an Farbe und Farbton, was als allgemein verkehrsüblich erachtet wird.

Der Zusatz mit der Innendispersionsfarbe würde ja strenggenommen bedeuten, daß der Mieter in der Küche keine Latexfarbe streichen dürfte. Und letzteres ist in Küchen eher üblich (wg. Fettablagerung und so).

Das mit der Teppichreinigung ist korrekt, falls der Teppich vom Vermieter verlegt wurde. Allerdings spielt dies regelmäßig nach ca. 10 Jahren keine Rolle mehr, da der Teppich abgewohnt ist. Dann müßte der VM einen neuen verlegen lassen, falls es notwendig ist.

Und selbstverständlich darf der Mieter die Tapeten abreißen, und nach seinem Gusto renovieren. Wenn er ein Fan von Rauhputz ist, kann er das machen. Die vertragsgemäßte Nutzung der Wohnung sieht auch dies vor. Hauptsache es ist verkehrsüblich.
_________________
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thdoerfler
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Anmeldungsdatum: 29.09.2004
Beiträge: 2042

BeitragVerfasst am: 05.08.05, 12:50    Titel: Antworten mit Zitat

Halte die Klausel bzgl. Schönheitsreparaturen für wirksam, die Fristen sind gerade nicht "starr". Ausführungsweise hat mit der grundsätzlichen Verpflichtung nix zu tun; selbst wenn die Klausel unwirksam wäre, müßte M trotzdem renovieren.

Bzgl. Fußböden stimmt die Meinung des Vorposters: Gehören nicht mit zu den Schönheitsreparaturen. Klausel insoweit unwirksam.
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 05.08.05, 13:19    Titel: Antworten mit Zitat

Selbst dann wenn der Fußboden vom VM verlegt wurde ?

Die Klausel halte ich auch nicht für starr , wie ich schon geschrieben hatte.
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Injuve
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 860

BeitragVerfasst am: 05.08.05, 22:38    Titel: Antworten mit Zitat

Reinhold_F hat folgendes geschrieben::
Die Innenanstriche der Fenster, die Anstriche der Türen, Holzteile, Heizkörper, Versorgungsleitungen u.ä. sind alle fünf Jahre durchzuführen.


Deswegen hätte ich erhebliche Bedenken. Scheint nicht mehr von dem "in der regel" gedeckt zu sein udn wäre damit starre Regelung. Daher könnte dies die gesamte Klausel kippen.

Dazu kommt
Zitat:
sowie die Instandhaltung der Fußböden und Fußbodenbeläge.
. Dies ist unwirksam, so dass man wieder darüber streiten muss, ob dies nicht die Unwirksamkeit der gesamten Klausel zur Folge hat. Ich würde das bejahen, da eine geltungserhaltene Reduktion in AGB nunmal nicht vorgesehen ist.
Allerdings gibt es auch Gerichtsentscheidungen, die diese Regelungen mit Ihrem "blue pencil" Test einfach rausstreichen und den Rest für wirksam halten - find ich persönlich zweifelhaft, aber was soll man machen... Winken


Zuletzt bearbeitet von Injuve am 05.08.05, 22:39, insgesamt 1-mal bearbeitet
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GChestwick
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.08.2005
Beiträge: 16
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 07.08.05, 21:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!

Worin soll denn der Unterschied zwischen "grundsätzlich" und "in der Regel" bestehen? Beides verweist doch auf einen Normalfall, zu dem es Ausnahmen gibt.

Und ist die Nichtstarrheit der Klausel "in der Regel" eindeutig genug, daß man nicht mehr zweifeln könnte? Immerhin geht daraus ja nicht hervor, wann ein Ausnahmefall vorliegt, so daß im Zweifel der Mieter davon ausgehen müsste, aufgrund des Zeitablaufs dran zu sein. Zweifel insoweit gehen aber doch zu Lasten des Verwenders, oder?

Also ich jedenfalls habe da so meine Zweifel... Smilie
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Reinhold_F
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.08.2005
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 19.08.05, 12:27    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, deshalb habe ich ja mal nachgefragt. Aber ober wurde es ja erläutert.

Grüße

Reinhold
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