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Die Tapeten sind nicht beschädigt und es gibt keine sichtbaren Verschmutzungen.
Die Wände sind weiß gestrichen, soweit ich es beurteilen kann gibt es keine farblichen Veränderungen.
Dann würde ich erstmal die Besichtigung abwarten. Vielleicht reicht es ja und der VM ist zufrieden.
Will er aber grundsätzlich eine Renovierung haben, nur weil es im Vertrag steht, dann weise ihn daraufhin, daß Renovierungen grundsätzlich nur dann auszuführen sind, wenn sie auch notwendig sind, und nicht weil es so im Vertrag steht oder weil gewissen Zeiträume verstrichen sind.
Aus genau diesem Grund hat z.b. der BGH letztes Jahr die starre Fristenregelung gekippt. Der BGH hat ganz klar gesagt, daß der tatsächliche Zustand berücksichtigt werden muß.
Alles andere wäre eine unangemessene Benachteiligung.
Deswegen mein tip für die Besichtigung:
Est mal ruhig bleiben und abwarten, was der VM und die Maklerin sagt. Also nicht gleich beim Aufmachen der Tür lospoltern und sagen "Ätsch, Sie können mir garnichts". Das verhärtet nur unnötig die Fronten.
Und anschließend berichte hier mal. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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Die Entscheidung des BGH greift ME hier überhaupt nicht, denn es gibt weder Fristen,- noch eine Qutenklausel. Fakt ist das die Wohnung bei Auszug renoviert sein muss. Hier nach der Wohndauer 2 Jahre meine das ihm für den Fall des Auszugs nur eine solche Renovierung vorgeschrieben werden kann, die den Ausgleich der nach der letzten Renovierung (Einzug) eingetretenen Dekorationsmängel betrifft.
Das trifft ja letztendlich das, was ich auch meine. Vielleicht zu kompliziert ausgedrückt. Du schreibst ja selbst, daß allenfalls Deko-Mängel auszugleichen sind.
Von daher gesehen, sind wir also in einer Richtung, denn letztendlich beziehst Du dich ja auch auf das was notwendig ist, und das scheint hier eher marginal zu sein, nach der kurzen Mietdauer.
Da aber hier die Wohnung wohl sehr gut in Schuß zu sein scheint, dürfte der Reno-Umfang relativ klein sein.
Aber was ist, wenn der VM pauschal eine Komplettrenovierung verlangt, auch wenn es augenscheinlich vielleicht nicht notwendig ist ?
Darauf hätte der VM m.E. keinen Anspruch, falls die Wohnung top in Ordnung ist. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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Erstmal Danke
Gestern war die Marklerin da und hat sich die Wohnung angeschaut. Sie meinte, dass der Teppichboden gereinigt werden muss(egal wie dieser aussieht) und die Dübellöcher verschlossen werden müssen. Wegen dem Streichen will sie sich mit meinem Vermieter in Verbindung setzten...sie meinte allerdings dass die Wohnung sehr gut aussehe...ich hoffe also...
Die Marklerin erklärte mir unabhängig von der Entscheidung meines Vermieters, dass nach neuem Recht keine Renovierung bei Auszug nach 2 Jahren vorgenommen werden müsse, allerdings der Mieter sich anteilsmäßig an den Renovierungskosten beteiligen müsse. Bei 2 jähriger Mietdauer 2/3 der Renovierungskosten der Küche beispielsweise
Dies ist nicht in meinem Mietvertrag vermerkt, stimmt das dennoch???
Was die Maklerin meint ist wohl die Quotenklausel. Diese besagt das wenn der Turnus für die Renovierung des Raumes noch nicht abgelaufen ist das man entsprechend der Mietdauer so und soviel % eines Kostenvoranschlags eines Malerbetriebs zu zahlen hat. Dem Mieter bleibt allerdings auch die Möglichkeit selbst zu renovieren anstelle zu bezahlen. Für gewöhnlich findet man diese Klausel im Mietvertrag, ist sie nicht dort kann eine Beteiligung auch nicht verlangt werden vom VM.
Das mit der Qoutenklausel ist mir schon klar. Denn die kommt zum Tragen, wenn der Mieter vor Ablauf der Zeiträume auszieht.
Aber ist trotzdem nicht das alles entscheidende, wie der tatsächliche Zustand der Mieträume ist ?
Die Maklerin scheint ja so zu tun, als ab zwar nicht renoviert werden muß, der Mieter aber trotzdem 2/3 zahlen soll.
Das passt ja irgendwie nicht. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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4. Renovieren müssen Sie nur, soweit die üblichen Fristen abgelaufen sind (für Wohnräume etwa 5, für Bäder und Küchen etwa 3 Jahre).
Demnach wäre es erst recht unlogisch, vor Ablauf der Fristen renovieren zu müssen bzw. dafür Wertersatz zu leisten.
Der BGH hat ja z.b. deshalb den starren Fristenplan abgelehnt, weil der Mieter auch dann verpflichtet gewesen wäre zu renovieren, auch wenn es nicht nötig ist. Um nun der Notwendigkeit gerecht zu werden, darf der Fristenplan nicht starr sein, sondern muß so gehalten werden, als das letztendlich nur dann renoviert werden muß, wenn es auch tatsächlich notwendig ist.
Alles andere wäre eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, wenn er etwas tun müßte, was augenscheinlich nicht notwendig ist. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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Meiner Vermieter war so eben hier und der sieht das leider ganz anders...
Laut ihm müsste schon renoviert werden...ob alle Zimmer könne er erst beurteilen wenn die Wohnnung leer sei....und der Teppichboden müsste auf jeden Fall gereinigt werden und Löcher in den Wänden sind schon mal ganz verboten....
Wie auch immer, er hat mir angeboten, dass er diese ganzen Arbeiten für 500 Euro übernimmt und ich einfach nur ausziehen muss....
Jetzt stellt sich die Frage was mache ich, zum einen bin ich nicht rechtschutzversichert (in dem Fall ein wirklicher Fehler) zum anderen werde ich 500 km entfernt wohnen und kann nicht mal schnell dort vorbeifahren um zu streichen...aber 500 Euro für eine nicht abgewohnte Wohnung, in der es 10 Wöcher zu verschließen gibt und der Teppich zu reinigen ist, finde ich doch enorm viel.
Hier prallen jetzt zwei Meinungen aufeinander. Der eine sagt, es ist notwendig und der andere sagt, daß es nicht notwendig ist.
Die Frage ist warum der VM glaubt, daß renoviert werden muß:
1.) weil es pauschal so im Vertrag steht (was ich persönlich für rechtlich nicht durchsetzbar halte)
2.) weil der Zustand es notwendig macht (und das ist natürlich äußerst subjektiv)
Ist halt immer eine Sicht der Betrachtungsweise.
Schauen Sie doch mal,ob es in ihrer Heimatstadt beim Gericht so eine Art Rechtsberatungsstelle gibt, wo allgemeine Rechtsauskünfte eingeholt werden können. Vielleicht kann ihnen da weiter geholfen werden.
Übrigens: Das Anbringen von Dübellöchern ist selbstverständlich nicht verboten, daß gehört zur ordnungsgemäßen Nutzung einer Wohnung. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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