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Ich bitte um Verständnis für die etwas komplexere Fragestellung.
1.)Wenn jemand einen Anwalt beauftragt, um einem Schuldner zur Zahlung zu
bewegen, mit welchen Kosten muß er da rechnen?Angenommen der Streitwert liegt
bei 6.500€.
An den Schuldner ergehen zwei Mahnungen.Es wird ein Titel beantragt
und auch erworben. Letztlich kommt es zu einer erfolglosen Vollstreckung durch den
Vollstreckungsbeamten.
Kann theoretisch ein Betrag von über 1.000€ entstanden sein?
In Rechnung gestellt werden:
Geschäftsgebühr, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, verauslagte Gerichtskosten,
Verfahrensgebühr, verauslagte Gerichtsvollzieherkosten, pauschale Postentgelte.
2.)Angenommen es kommt zu keinem Gerichtstermin: sind die verauslagten Gerichtskosten dann trotzdem fällig?
3.)kann der Mandant von seinem Anwalt eine konkrete Postabrechnung verlangen oder darf der Anwalt auf seine Postpauschale beharren?
4.)wenn der Mandant seinem Anwalt das Mandat entzieht und später einen anderen beauftragt,bleibt der mittlerweile gestiegene Streitwert(durch Anwalts-und Verfahrenskosten) bestehen?
5.Darf der Anwalt die Herausgabe der Unterlagen an seinen ehemaligen Mandanten
von der Zahlung eines Rechnungsteilbetrages abhängig machen?
Ja, da sich ja die Anspruchsgrundlage erhöht hat.
ad 5.
In der Regel ja. Es gibt wenige Ausnahmen, etwa wenn Verfristung droht. (§17 BORA, §50 BRAO). _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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