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Bürgschaft für Mietverhältnis kündigen?
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 06.08.05, 17:35    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist ja schon alles richtig.

Entscheidend ist aber, daß die Summe von Kaution UND Bürgschaft niemals die drei Mieten übersteigen darf. Darauf will wohl auch der TE hinaus, der Bedenken hat, daß Oma bis in alle Ewigkeit zahlen muß. Und letzteres ist nicht der Fall. Und das war hier wohl die große Angst.

Wie gesagt, wenn eine Kaution von drei Mieten hinterlegt , aber schon aufgebraucht wurde, kann die Oma nicht mehr in Anspruch genommen werden.
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 06.08.05, 17:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hinweis: Die Sachverhaltsdarstellungen im Thread sind aus meiner Sicht etwas unübersichtlich, also kann in insoweit bereits einen Denkfehler haben.

Mietrecht ist zudem nicht mein Spezialgebiet, aber lassen Sie mich mal folgende Fragen aufwerfen:

1) Wenn der Vermieter die Kaution während des Mietverhältnisses aufbrauchen muss - hat er dann nicht ein Recht auf ein Nachschießen durch den Mieter?

2) Unterstellt der Vermieter hätte 6 Mieten an Kaution kassiert. Selbstverständliche hätte der Mieter nun ein Recht auf Rückzahlung von 3 Monatsmieten. Nur: Was passiert, wenn 3 davon aufgebraucht werden und ein Nachschussrecht entstünde?

3) Und nun zum Omafall: Unterstellen wir einmal, es gäbe Bürgschaft und Kaution und der Mieter entscheidet sich nun, seine 3 Barmieten herauszuverlangen statt eine Freistellung der Bürgschaft. Dann stünde Oma schlechter und nicht besser da, oder?

Im Endeffekt dürfte es darauf hinauslaufen - wenn es denn so wäre - dass der Bürge in jedem Fall mit seinen 3 Monatsmieten den Kopf hinhält - allerdings auch nicht mit mehr.
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 07.08.05, 17:07    Titel: Antworten mit Zitat

Was bisher leider noch nicht geklärt ist, ob der Mieter überhaupt eine Kaution seinerzeit gestellt hat, oder ob es nur die Bürgschaft der Oma gibt.

Zu Deinen Fragen:

1) Wenn der Vermieter die Kaution während des Mietverhältnisses aufbrauchen muss - hat er dann nicht ein Recht auf ein Nachschießen durch den Mieter?

Ob er die Kaution wieder nachzahlt, oder die ausstehenden MIeten nachzahlt, kommt in der Summe auf das Gleiche hinaus. Es sind zwei verschiedene Töpfe.

Wenn das Mietverhältnis beendet und eine Schlußrechnung aufgestellt wird, aus der hervor geht, daß X Mieten noch zu zahlen sind, und das noch für Renovierung zu zahlen ist, und die Kaution wurde schon dafür verwendet, dann muß natürlich die Differenz aufgebracht werden.

2) Unterstellt der Vermieter hätte 6 Mieten an Kaution kassiert. Selbstverständliche hätte der Mieter nun ein Recht auf Rückzahlung von 3 Monatsmieten. Nur: Was passiert, wenn 3 davon aufgebraucht werden und ein Nachschussrecht entstünde?

Sollte der Vermieter im Besitz von 6 Mieten als Kaution sein, muß er die Hälfte der Kaution zurückgeben. Sind z.b. drei Mieten in Bar erbracht worden, und drei Mieten in Form einer Kaution, wird er aller Regel nach die Bürgschaft zurückgeben müssen, da er sich quasi übersichert hat.

Jetzt kann es natürlich passieren, daß er drei MIeten wieder zurückgeben muß, weil er übersichert war, aber danach wieder eine Forderung an den Mieter hat, weil der z.b. mit 8 Mieten im Rückstand ist, dann muß der VM sich dies auf zivilrechtlichem Wege wiederholen.

3) Und nun zum Omafall: Unterstellen wir einmal, es gäbe Bürgschaft und Kaution und der Mieter entscheidet sich nun, seine 3 Barmieten herauszuverlangen statt eine Freistellung der Bürgschaft. Dann stünde Oma schlechter und nicht besser da, oder?

Die Frage ist (was ich aber nicht weiß), ob nun der VM entscheiden kann, welche Sicherheit er zurückgibt. Aus Sicht des Vermieters wird er die Sicherheit zurückgeben, von der er glaubt, sie am schwersten durchsetzen zu können, und das wird die Bürgschaft sein. Am sichersten ist die Barsumme.

Der MIeter ist schließlich der Hauptschuldner gegenüber dem Vermieter. Zumal er immer damit rechnen muß, daß die Bürgschaft garnicht zieht, weil der Bürge selbst vielleicht gar nicht zahlungsfähig ist.

Im Endeffekt dürfte es darauf hinauslaufen - wenn es denn so wäre - dass der Bürge in jedem Fall mit seinen 3 Monatsmieten den Kopf hinhält - allerdings auch nicht mit mehr.

Wie ich schon oben schrieb, ist es fraglich ob der Bürge haften muß, falls auch eine Barkaution vorliegt.

Im schlimmsten Fall, und da hast Du Recht, muß der Bürge max. mit seinen drei Mieten haften.

Wenn also nun keine Kaution in Bar vorliegt, sondern nur die Bürgschaft, darf die Bürgschaft nur mit drei Mieten in Anspruch genommen werden.

Wenn viellleicht sehr hohe Forderungen, aufgrund von Mietrückstand und Renovierungskosten aufgelaufen sind, muß der Bürge nur mit drei Kaltmieten herhalten. Den Rest muß sich der Vermieten auf zivilrechtlichem Wege vom Mieter holen.

Im Mietrecht sind die Bürgen nicht so schlimm dran, als z.b. beim Bürgen für einen Kreditvertrag. Das kann weitaus dramatischere Folgen haben.
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 07.08.05, 17:29    Titel: Antworten mit Zitat

Thesen:

Wenn der Vermieter sich entscheiden kann, was er fällig stellt, könnte er dann nciht die Geldforderungen fällig stellen und sofofrt gegen die Mieten aufrechnen?

Wenn der Mieter sich entscheiden kann - wieso sollte er sich für die Freigabe der Bürgschaft entscheiden? Selbst wenn seine Geldforderung aufgerechnet wird, wäre er zumindest die Gegenforderungen los - bei der Bürgschaft ist derartiges nicht möglich.

Und ich habe so meine Zweifel, dass Oma - so denn die Bürgschaft eingfordert wird - als Prozessgegner das schlimmerer Los wäre gegenüber dem Vermieter.
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 07.08.05, 17:37    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der VM sich für die Barkaution entscheidet und diese fällig stellt, kann er aber nicht mehr auf Bürgschaft zurückgreifen. Den Rest muß er sich auf zivilrechtlichem Wege vom Mieter holen.

Die Frage ist ob es sich der Mieter bzw. der Bürge aussuchen können, welche Sicherheit freigegeben wird. Und das weiß ich wirklich nicht.

Und eine Bürgschaft zu haben ist eine Sache, die andere ist sie auch durchzusetzen.

Als VM würde ich es mir sehr gut überlegen, deswegen einen Prozeß anzustrengen, da immer noch das Risiko besteht, ob der Richter die Bürgschaft vielleicht für unwirksam erklärt.

Wenn der Bürge gegen das Ziehen der Bürgschaft die Einrede ausübt, entscheidet der Richter,ob die Bürgschaft überhaupt von Anfang an gültig war.

Wenn sich z.b. herausstellt, daß z.b. dem Bürgen damals garnicht klar war auf was er sich einläßt oder der Bürge wurde nicht ausreichend aufgeklärt oder der Bürge war schon damals nicht in der Lage eine Bürgschaft zu bedienen, kann es immer passieren, daß die Bürgschaft für ungültig erklärt wird.

Das passiert z.b. öfter, als vielen Banken lieb ist. Vor allen Dingen bei Kreditverträgen die der Mann abschloß und die Frau mit unterschreiben muß, aber keine Ahnung hat was sie macht, bzw. sie aus wirtschaftlichen Gründen niemals in der Lage sein wird, diese Bürgschaft zu bedienen.
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BeitragVerfasst am: 07.08.05, 17:47    Titel: Antworten mit Zitat

Christoph hat folgendes geschrieben::
Wenn der VM sich für die Barkaution entscheidet und diese fällig stellt, kann er aber nicht mehr auf Bürgschaft zurückgreifen.


Wenn es um die Rückzahlund der Übersicherung ginge (und der Vm insoweit das Wahlrecht hat - im Gegensatz zur Aussage in der von Ihnen glaube ich gelinkten Quelle) dann stellt die Aufrechnung hiermit keine Inaspruchnahme der Kaution dar.

Christoph hat folgendes geschrieben::

Die Frage ist ob es sich der Mieter bzw. der Bürge aussuchen können, welche Sicherheit freigegeben wird. Und das weiß ich wirklich nicht.


Laut obiger Quelle wäre es der Mieter. Aber - wie von mir aufgezeigt - könnte es auch bei einem Wahlrecht seitens des Vermieters zu einer Lösung kommen, die keinesfalls im Interesse des Bürgen liegt. Keine der beiden Parteien würde unter Zugrundlegung meiner Thesen davon profitieren, den Bürgen freizustellen.

Christoph hat folgendes geschrieben::

Wenn sich z.b. herausstellt, daß z.b. dem Bürgen damals garnicht klar war auf was er sich einläßt oder der Bürge wurde nicht ausreichend aufgeklärt oder der Bürge war schon damals nicht in der Lage eine Bürgschaft zu bedienen, kann es immer passieren, daß die Bürgschaft für ungültig erklärt wird.


Die Anforderungen an eine Kreditbürgschaft sind mir durchaus bekannt. Bei einer Kautionsbürgschaft über drei Monatsmieten sind die Risiken allerdings weitaus geringer - da ist es möglich aber weit unwahrscheinlicher, dass hier eine Unwirksamkeit eintritt. Und wie gesagt: Der Punkt dürfte sein, dass es vermutlich für beide Parteien weitaus attraktiver wäre, eine bereits gezahlte Kaution in Geld freizustellen und icht die Bürgschaft.
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