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Verfasst am: 08.08.05, 09:09 Titel: Klauseln im MIetvertrag
Hallo, würde gerne einen neuen Mietvertrag unterschreiben, aber einige Klauseln stören mich. Ich würde mal um eine Einschäzung bitten.
1. Leitungsverstopfungen sowie Störungen der Rollladenantriebe, die auf den Gebrauch zurückzuführen sind, hat der Mieter auf seine Kosten zu beseitigen.
2. . Kleinreparaturen bis zu einem jährlichen Gesamtaufwand von max. 5% der Jahresnettokaltmiete bzw. in Höhe von max. 150,-€ im Einzelfall werden vom Mieter übernommen. Sie beziehen sich auf Schäden, die dem direktem Gebrauch des Mieters unterliegen, wie z.B. an Installationsgegenständen für Strom, Wasser, Gas, Heiz- und Kocheineinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse, Fensterläden und Rollos sowie der Einbauküche.
Das kann doch so nicht ganz richtig sein, denn schließlcih zahlen ich ja Miete für die BEnutzung der Rollos, und angenommen, ich mache SIe jtzt dreimal rauf und runter, dann sind sie kaputt, und ich muss sie dann bezahlen?
Die Kleinreparaturklausel, im Grundsatz kann man diese wirksam vereinbaren. Ob jetzt die hier aufgeführten Beträge nicht zu hoch sind wird wohl ein Gericht im Streitfall klären müssen. Es gab vor langer Zeit ein Urteil in dem von 75 DM als Grenze für die Höhe im Einzelfall angesetzt wurde. Diese Zahl dürfte heute wesentlich höher ausfallen, was auch verständlich ist.
Allerdings steht es dem Mieter frei den Mietvertrag so nicht zu unterschreiben, sprich er kann verhandeln das die Klausel gestrichen wird oder ähnliches. Genauso steht es dem VM dann frei sich einen anderen Mieter zu suchen der die Klausel akzeptiert und mit dem den Mietvertrag abzuschliessen.
Neuere Urteile sehen vor, daß pro Reparatur eine Grenze von ca. 75 € anzusetzen ist und in der Gesamtsumme ca. 6 - 8 % der Jahreskaltmiete als Gesamthöchstgrenze.
Übersteigt z.b. die Reparatur die Summe von 75 € , ist alles vom VM zu tragen und nicht anteilig. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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Es kann allenfalls die Verpflichtung, für Bagatellschäden zu zahlen, abgewälzt werden,
nicht aber die Verpflichtung, defekte Gegenstände instand zu halten oder instand zu setzen,
das heißt reparieren zu lassen. (BGH WM 92, 355) ; (OLG Frankfurt WM 97, 609)
Unwirksam sind z.b. die Begrenzung" im Einzelfall" 20 % der Monatsmiete, Jahresmiete.
Die Begrenzung der Jahresbelastung auf 300 € bezw. 10 % der Jahresmiete sagt das
OLG Hamburg WM 91, 385
Das OLG Stuttgart sagt hierzu, eine Abwälzung von Bagatellschäden in der Größenordnung
von etwa 50 € pro Einzelfall könnte dann wirksam sein, wenn die Gesamtbelastung pro Jahr
auf höchstens 150 bis 200 € , jedoch nicht mehr als 8 bis 10 % der Jahresmiete, begrenzt
wird. Fehlt diese Eingrenzung, dann ist die gesamte Klausel bereits deshalb unwirksam.
(OLG Stuttgart WM 88, 149)
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