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Verfasst am: 09.08.05, 11:57 Titel: Rechte des Vermieters
Hallo,
die Mieterin A wohnt noch mit zwei weiteren Mieterinnen in einer WG im Obergeschoss des Vermieters. Mieterin A hat einen Freund, der momentan noch in einer anderen Stadt studiert, jetzt aber für ca. 1 Monat zu ihr kommen möchte, um in der Stadt zu arbeiten. Und soll dann natürlich bei ihr im Zimmer wohnen. Die beiden anderen haben nichts dagegen.
Der Vermieter hat ohne vorher darauf angesprochen worden zu sein, angedeutet, dass er kein Problem damit hat, wenn der Freund mal für ein Wochenende da ist, mehr aber auch nicht. Schließlich ist es eine Frauen-WG...?! Hat der Mieter das Recht, dem Freund zu untersagen, in dem Zimmer für einen Monat zu wohnen?
Der Vermieter, so wie es beschrieben wurde, ist gegen einen längeren Aufenthalt des Freundes:
Zitat: "Der Vermieter hat ohne vorher darauf angesprochen worden zu sein, angedeutet, dass er kein Problem damit hat, wenn der Freund mal für ein Wochenende da ist, mehr aber auch nicht."
Auch wenn der Vermieter nun dafür wäre, so ohne weiteres kann er doch nicht festlegen, dass der Freund nun länger in der Frauen-WG wohnen darf. Da haben die restlichen Mieterinnen sicher ein Wörtchen mit zu reden. Und im Grunde sind in solch einer WG doch alle gleichberechtigt, dass heißt, wenn 2 Frauen dagegen sind, dass er länger als ein Wochenende bleibt, und nur eine Frau dafür, dann hat hier doch die Mehrheit sich gegen ihn entschieden, sodass er sich woanderst ein Plätzchen zum Schlafen suchen muss.
Das wäre ja , wenn es rechtlich anderst sein sollte.
MfG
Marcel _________________ Ein vernünftiger Mensch erholt sich bei einer Arbeit von der anderen.
Nein der VM und anderen Mieter können dies nicht wirklich untersagen. Ausser der Freund wird gewaltätig dann geht das. Generell kann der VM nichts gegen die Aufnahme des Lebenspartners in der Wohnung machen, allerdings muss er informiert werden. Schon alleine wegen der Nebenkosten.
Verfasst am: 09.08.05, 12:28 Titel: Re: Rechte des Vermieters
graste79 hat folgendes geschrieben::
Hallo,
die Mieterin A wohnt noch mit zwei weiteren Mieterinnen in einer WG im Obergeschoss des Vermieters. Mieterin A hat einen Freund, der momentan noch in einer anderen Stadt studiert, jetzt aber für ca. 1 Monat zu ihr kommen möchte, um in der Stadt zu arbeiten. Und soll dann natürlich bei ihr im Zimmer wohnen. Die beiden anderen haben nichts dagegen.
Der Vermieter hat ohne vorher darauf angesprochen worden zu sein, angedeutet, dass er kein Problem damit hat, wenn der Freund mal für ein Wochenende da ist, mehr aber auch nicht. Schließlich ist es eine Frauen-WG...?! Hat der Mieter das Recht, dem Freund zu untersagen, in dem Zimmer für einen Monat zu wohnen?
Danke für eine Antwort
Ein allgemeines Besuchsverbot ist unzulässig.Der Vermieter hat kein Recht, dem Mieter Vorschriften über den Empfang von Besuchern zu machen. In der Wohnung bestimmt allein der Mieter (die Mieter) Auch ein Besuch auf längere Dauer ist gestattet. Der Mieter darf für mehrere Wochen (6-8 Wochen) auch ohne Einwilligung des Vermieters Besucher in seiner Wohnung aufnehmen.
Ausnahme : Besonders schwerwiegende Gründe gegen den Besucher.
Nachdem ich mich mal ein wenig erkundigt habe, gleich eine Frage an den Autor/die Autorin "graste79":
Gibt es bei dieser WG eine Hauptmieterinnen und zwei Untermieterinnen oder sind alle drei Frauen Hauptmieterinnen?
Soweit ich nun weiß, hängt vieles davon ab.
Auch wenn ich es anfangs nicht glauben wollte, "Strider" könnte durchaus Recht mit seiner Meinung haben.
Nur wenn alle drei Hauptmieterinnen wären, dann sehe das ein wenig anders aus. Die Rechtssprechung ist jedoch auf diesem Gebiet noch sehr dünn, konnte daher noch nichts wirklich passendes finden, was weiterhilft. Der Grundsatz ist aber der, das bei einer solchen WG alle Mieter gleichberechtigt sind, und dies bekräftigt meine Meinung, dass nicht einfach über die Köpfe der anderen hinweg entschieden werden kann. Die gleichberechtigten Mieter müssen einstimmig dafür oder dagegen sein.
Laut Wikipedia ist eine Aufnahme ohne Zustimmung der anderen Mieter und des Vermieters nur möglich, wenn kurzfristig ein Familienmitglied, der gleichgeschlechtliche Lebenspartner oder der Ehepartner zu Besuch kommt (der Besuch kann dann auch bis zu acht Wochen dauern, ohne dass Vermieter oder andere Mieter zustimmen müssen). Hier gilt aber, dass sich der Besuch angemessen verhalten muss. Stört er die anderen Mieter oder den Vermieter wesentlich, könnte § 862 BGB greifen oder es könnte bei gravierenden Zwischenfällen auch zur Kündigung des Mieters durch den Vermieter kommen (Bsp.: Freund bedroht oder schlägt den Vermieter).
Der obige Absatz dürfte hier jedoch nicht zutreffen, da der Freund anderen Geschlechts ist und nirgends geschrieben steht, dass beide verheiratet sind.
MfG
Marcel _________________ Ein vernünftiger Mensch erholt sich bei einer Arbeit von der anderen.
Eigentlich ginge es doch darum das der VM nicht zustimmt. Die beiden anderen (Mitbewohner) haben doch zugestimmt.
Zitat: < Die beiden anderen haben nichts dagegen.
Andrerseits lautete die Abschlußfrage : "Hat der Mieter das Recht, dem Freund zu untersagen, in dem Zimmer für einen Monat zu wohnen? " Hier wird eindeutig gefragt ob der Mieter das Recht hat, zu untersagen, nicht der Vermieter . _________________ Hans-Peter
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Nur wenn alle drei Hauptmieterinnen wären, ... Der Grundsatz ist aber der, das bei einer solchen WG alle Mieter gleichberechtigt sind, und dies bekräftigt meine Meinung, dass nicht einfach über die Köpfe der anderen hinweg entschieden werden kann. Die gleichberechtigten Mieter müssen einstimmig dafür oder dagegen sein.
Eine WG kann man m.E. als Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff BGB ansehen. Geht man davon aus, wäre die Aussage zutreffend, dass alle gleichberechtigt sind. Nicht zutreffend wäre allerdings die Schlussfolgerung, dass dann auch die Zustimmung aller Teilhaber erforderlich wäre. Nach § 745 Abs. 1 BGB beschließen die Teilhaber über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands mit Mehrheit.
Zitat:
Laut Wikipedia ist eine Aufnahme ohne Zustimmung der anderen Mieter und des Vermieters nur möglich, wenn kurzfristig ein Familienmitglied, der gleichgeschlechtliche Lebenspartner oder der Ehepartner zu Besuch kommt (der Besuch kann dann auch bis zu acht Wochen dauern, ohne dass Vermieter oder andere Mieter zustimmen müssen).
Die Zustimmung des Vermieters ist immer erforderlich bei einer Gebrauchsüberlassung an Dritte. Der Mieter ist aber auch ohne Zustimmung des Vermieters zum Emfang von Besuchern berechtigt. Es wird also abzugrenzen sein, ob im konkreten Fall von einem Besuch oder von einer Gebrauchsüberlassung auszugehen ist.
Richtig ist, dass ein Besuch auch mehrer Wochen dauern kann. Genannt wird dazu häufig ein Zeitraum von 6-8 Wochen. Falsch ist allerdings die beliebte Schlussfolgerung, dass ein Aufenthalt bis zu 6 oder 8 Wochen immer als Besuch anzusehen ist. Kommt man unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zum Ergebnis, dass eine Gebrauchsüberlassung an Dritte vorliegt, tritt die Gebrauchsüberlassung nicht erst nach 6 oder 8 Wochen ein, sondern bereits am ersten Tag.
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