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Verfasst am: 08.08.05, 19:05 Titel: Mieter verweigert Handwerkern den Zugang zur Wohnung
Hallo und guten Tag,
habe folgende Frage zu einer vermieteten ETW.
Seit längerer Zeit ist den Mietern bekannt, daß die Fenster komplett in allen Wohnungen ersetzt werden sollen.
Bei einer heutigen Wohnungsbesichtigung mit einem Mitarbeiter der Baufirma wurde dem Mieter als Termin ca. Mitte Oktober genannt.
Zwischen Tür und Angel sagte mir dann mein Mieter leise, dass er das nicht mitmacht.
Es soll gefälligst später - so ab November - gemacht werden. Er hat die Wohnung bereits zum Ende Oktober gekündigt.
Da dies für die Planung der Baufirma und auch für die Neuvermietung ein großes Problem darstellt, stellt sich die Frage ob er dies so einfach verweigern kann.
§ 554
Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.
(4) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Ich setze mal voraus das es als Instandsetzungsmassnahme und nicht Modernisierung gedacht ist.
Ich denke mal wenn der Mieter mitbekommt das es er dies zu dulden hat wird er das auch zulassen, entsprechend kann er ja dann auch die Miete mindern. Verhindert er den Spass kann es sogar gut sein das er Schadensersatzpflichtig wird. Spätestens wenn man ihm die Kosten vor Augen führt wird er es sich zweimal überlegen.
Mit gesundem Menschenverstand und etwas gutem Willen ist es wirklich nicht recht nachvollziehbar, dass ein Mieter, der Ende Oktober auszieht, in diesem Zeitraum auch noch umfangreiche Baumaßnahmen über sich ergehen lassen soll. Schließlich geht es hier nur um einen Zeitraum von 2 Wochen. Dann ist es eine organisatorische Frage, ob die Wohnung noch während der Wohndauer des Mieters "an die Reihe kommt".
Mit gesundem Menschenverstand und etwas gutem Willen ist es wirklich nicht recht nachvollziehbar, dass ein Mieter, der Ende Oktober auszieht, in diesem Zeitraum auch noch umfangreiche Baumaßnahmen über sich ergehen lassen soll. Schließlich geht es hier nur um einen Zeitraum von 2 Wochen. Dann ist es eine organisatorische Frage, ob die Wohnung noch während der Wohndauer des Mieters "an die Reihe kommt".
Mit etwas gesundem Menschenverstand ist es leicht nachvollziehbar, dass bei einer umfangreichen Baumaßnahme nicht die Terminwünsche jedes einzelnen Mieters berücksichtigt werden können. Es ist auch nicht direkt erkennbar, warum der gesamte Ablauf einer Instandsetzung ausgerechnet nach einem Mieter ausgerichtet werden soll, der ohnehin auszieht.
Die Arbeiten dauern exact einen Tag und er zieht sowieso aus, d.h. in der in Frage kommenden Zeit ist er nur am Kistenpacken und Möbel räumen.
Wenn er sich weigert, hat der neue Mieter dann das Problem - neue Fenster während der Einzugsphase. Hinzu kommen die Verzögerungen für die Baufirma, die nach einem von uns festgelegten Ablaufplan arbeitet. Das will ich auch vermeiden.
Wenn er dann wirklich die Handwerker nicht einlässt muss der VM erst einmal auf Duldung klagen, auch wenn Duldungspflicht durch das BGB besteht.
Andere Ansichten? _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
1.) Ihn darauf hinweisen, daß er das zu dulden hat, mit einigen rechtlichen Quellen.
(Eine Klage würde überhaupt nichts bringen, da der Mieter soundso auszieht)
2.) Ich würde ihm durch die Blume mitteilen, daß wenn er der Maßnahme nicht zustimmt, ich als Vermieter bei der Übergabe der Wohnung ganz besonders pingelig sein werde und falls irgendwelche Schäden vorliegen, ihm die gnadenlos von der Kaution abziehen. Letztere würde ich zum spätest möglichen Zeitpunkt zurückzahlen.
Das sollte als Motivationshilfe eigentlich ausreichen.
Wenn Mieter fies werden, würde ich als VM noch fieser werden.
Jeder wie er es braucht. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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Wenn er dann wirklich die Handwerker nicht einlässt muss der VM erst einmal auf Duldung klagen, auch wenn Duldungspflicht durch das BGB besteht.
Andere Ansichten?
Das ist grundsätzlich richtig. Im speziellen Fall sollte allerdings die Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses zugänglich sein. Die Klage des Vermieters müsste also auf Schadenersatz gerichtet sein.
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