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Wichtig, Antwort erbeten bis HEUTE

 
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JURICH Werner
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 11.08.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 11.08.05, 12:54    Titel: Wichtig, Antwort erbeten bis HEUTE Antworten mit Zitat

In meinem Mietvertrag steht das ich bei Rückgabe der Mietsache:

§ 13
(1) Die überlassenen Räume in vollständig geräumten und sauberen Zustand ornungsgemäß zu übergeben habe.

(4) Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturn in einzelnen Räumen noch nicht fällig, so hat der Mieter an das Wohnungsunternehmen die später zu erwartenden Kosten bei Beendigung des Mietverhältnisses anteilig zu bezahlen.

Laut § 5 des Mietvertrages habe ich Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen durchzuführen:

Küche, Bad, Dusche alle 3 Jahre
Wohn- u. Schlafraum, Flur, Diele, Toilette alle 5 Jahre
Nebenräume alle 7 Jahre
Innenanstich v. Fenster, Türen, Heizkörper alle 4 Jahre

Ich bin jetzt unter Einhaltung der Kündigungsfrist ausgezogen. Bewohnt habe ich die Wohnung 1,5 Jahre.
Stehe ich in der Pflicht die Schönheitsreparaturen durch zu führen????

Ich bin der Meinung "NEIN", da noch keine Schönheitsreparaturen anstanden.

Die Wohnung wurde bei Übergabe vor 1,5 Jahren von der Wohnungsgesellschaft mit Wandneuanstrich und Auslegung eines PVC-Bodens übergeben.

Ich bitte um Antwort mit Angabe einer Rechtsquelle, wenn möglich neuuerm Datums.


Ich bedanke mich im Voraus.
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 11.08.05, 13:39    Titel: Antworten mit Zitat

Ich meine das hier die Schönheitsreparatur-Klausel starr formuliert ist .Eine starre Fälligkeitsregelung ist unwirksam, da der Mieter so vielleicht renovieren muss, obwohl er noch gar nicht müsste (BGH, Urteil v. 23.6.2004 - VIII ZR 361/03). Weil die Schönheitsreparaturen-Klausel ohne den Fristenplan keinen Sinn macht, erklärte der Bundesgerichtshof kurzerhand gleich die gesamte Schönheitsreparaturen-Klausel für unwirksam. Damit darf der Mieter ausziehen ohne zu renovieren (BGH, Urteil v. 23.6.2004 - VIII ZR 361/03)!
Bitte auf den genauen Wortlaut der Klausel achten.

""Laut § 5 des Mietvertrages habe ich Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen durchzuführen !!!
Hier wird ME eindeutig darauf abgezielt das auf jedenfall die Arbeiten durchzuführen sind ?
Des weiteren würde dann auch die Qutenklausel nicht greifen?
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 11.08.05, 14:47    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage die sich hier stellt, wurde §5 wortwörtlich hier wieder gegeben oder gibt es evtl. noch ein paar Wörter die fehlen? Diese könnten dann über Wirksamkeit der Klausel entscheiden.
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JURICH Werner
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 11.08.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 11.08.05, 15:56    Titel: Antworten mit Zitat

Zur Frage des Wortlautes § 5

Der genaue Wortlaut des § 5 lautet:

Überschrift: Erhaltung der Mietsache

(1) Der Mieter Hat die Mietsache sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln und ornungsgemäß sauber zu halten. Er hat für ausreichende Lüftung und Heitzung aller ihm überlassenen Räume zu sorgen. Sofern in § 3 des Vertrages vom Mieter die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis übernommen wurde, hat er diese Arbeiten ordnungsgemäß in den erforderlichen Umfang durchzuführen.

(2) Die vom Mieter gemäß § 3 des Vertrages übernommenen Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit ohne besondere Aufforderung fachgerecht auszuführen. Die Schönheitreparaturen umfassen:
das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den dreiseitigen Innenanstrich der Fenster, das striechen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.


Verweis zu § 3 des Mietvertrages:
Hier genauer Wortlaut:

(1) Berechnung des Mietzinses

(2) Zahlung des Mietzinses auf Konto.................................

(3) Der Mieter hat außerdem nach Maßgabe der ALLGEMEINEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN (Anlage 2) und der HAUSORDNUNG (Anlage 3) und ggf. der GARAGEN- UND PARKPLATZORDNUNG (Anlage 5)

a) die Schönheitreparaturen auszuführen,
b) die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen zu reinigen,
c) die Schneebeseitigung und das streuen bei Glatteis entsprechend der öffentl rechtl. Vorschriften durchzuführen,

weil die Miete diese Leistungen nicht deckt.
Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
In Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre
in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre
die Innenanstriche der Fenster, die Anstriche der Türen sowie Heizkörper, Heizrohre und Einbaumöbel alle vier Jahre

Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------
Anlage 2 beinhaltet § 5
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 11.08.05, 17:02    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn in §3 dann nicht noch sowas auftaucht das die Renovierungen auch bei Auszug nachzuholen sind dürfte es sich dabei um eine starre Fristenregelung handeln. Dementsprechend muss der Mieter nicht renovieren.
Problem wird an der Sache vermutlich sein, das der VM das nicht akzeptieren wird und dann Teile oder die gesamte Kaution einbehalten wird. Sprich dann muss der Mieter auf Auszahlung klagen. Dementsprechend sollte sich überlegt werden ob man nicht besser und "billiger" fährt wenn man selber renoviert oder es auf einen Streit anlegt.
So oder so sollte vorher mit dem Vertrag zu einen Anwalt für Mietrecht gegangen werden, dieser kann sich den kompletten Vertrag durchlesen und wesentlich besser, als das hier jemand in forum, sagen kann ob die Renovierungsklausel wirksam vereinbart ist.
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Christoph
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 11.08.05, 17:13    Titel: Antworten mit Zitat

Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:

Durch das Wörtchen "spätestens" wird der Fristenplan starr, und der wurde vom BGH als unwirksam eingestuft, sodaß die Klausel insgesamt ungültig ist.

Ich würde persönlich auch anwaltlichen Rat einholen, bevor ich da anfange zu ackern. Fängt er vorsichtshalber schon mal an, akzeptiert er die Klausel durch konkludentes Verhalten. Und die andere Frage ist, wie hoch ist die Kaution und wie hoch ist der Reno-Aufwand.

Andererseits müßte auf Auszahlung der Kaution geklagt werden.

Aber wie gesagt, anwaltlichen Rat einholen, um auf der sicheren Seite zu sein.
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Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.

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JURICH Werner
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Anmeldungsdatum: 11.08.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 11.08.05, 20:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
alle die mir geantwortet haben sage ich vielen Dank!!!!

Ich weiß jetzt das ich mit meiner Meinung nicht alleine stehe.

Um allen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, bin ich jetzt hingegangen und habe alle Dübellöscher verspaschtelt und abgeschliiffen, anschließend alle Wände und Decken weiß gestrichen, so wie es bei Einzug war.

Morgen ist Wohnungsabnahme, bin dann gespannt was der Vermieter sagt.

Solltet Ihr am Ausgang der sache interessiert sein, so meldet Euch noch mal kurz.

Bis dahin und nochmals vielen Dank,
Werner
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RM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 12.08.05, 07:26    Titel: Antworten mit Zitat

JURICH Werner hat folgendes geschrieben::
Hallo,
alle die mir geantwortet haben sage ich vielen Dank!!!!

Ich weiß jetzt das ich mit meiner Meinung nicht alleine stehe.


Da freut man sich immer und ist gerne bereit, die Bestätigung der eigenen Meinung als endgültige Wahrheit zu betrachten.
Dabei wird allerdings übersehen, dass die Bewertung der Klausel als unwiksam möglicherweise auf der Basis unvollständiger Informationen erfolgt sein könnte.
Soweit aus dem Vertragsmuster zitiert wurde, kommt mir der Inhalt bekannt vor. Das mir bekannte Formular enthält eine weitere Klausel, die eine Verlängerung oder Verkürzung der Renovierungsfristen vorsieht. Sollte dies im konkreten Fall zutreffend sein, wäre die Schönheitsreparaturenklausen trotz des Wörtchens "mindestens" vermutlich doch wirksam.
Was kann man daraus schließen? Vielleicht , dass nichts auf dieser Welt wirklich sicher ist. Das gilt ganz besonders für Auskünfte zu Rechtsfragen in einem Forum.

Zitat:

Um allen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, bin ich jetzt hingegangen und habe alle Dübellöscher verspaschtelt und abgeschliiffen, anschließend alle Wände und Decken weiß gestrichen, so wie es bei Einzug war.

Morgen ist Wohnungsabnahme, bin dann gespannt was der Vermieter sagt.


Falls der Anstrich fachgerecht ausgeführt wurde, hat sich jeder Streit um die Wirksamkeit von Formularklauseln erledigt.
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