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Verfasst am: 12.08.05, 13:58 Titel: Unbefristeter mietvertrag mit Mindestdauer
Hallo,
morgen erhalten wir den Mietvertrag für unsere neue Wohnung.
Der Makler hat uns gesagt, es handelt sich um einen unbefristeten Mietvertrag, jedoch mit einer Mindestdauer von 1 Jahr. Prinzipiell sind wir nicht dagegen, da
wir mehrere Jahren in dieser Wohnung bleiben möchten.
Der Vermieter möchte sich gegen frühzeitigem Auszug "schützen" aber wir haben
keine Lust eine Kündigung in 2 Jahren zu erhalten, nur weil er seine Wohnung
zurück möchte.
Wie können wir einen Kompromiß finden?
Dann verhandeln Sie mit dem VM das die Mindestmietdauer erhöht wird auf 2 oder 3 Jahre. Wenn der VM eh länger vermieten will sollte er darauf eingehen, allerdings bedenken Sie das Sie dann nicht ordentlich kündigen können vor Ablauf dieser Zeit.
Im übrigen kann der VM nicht einfach so kündigen, sondern muss sich an die gesetzlichen Spielregeln halten.
Verfasst am: 12.08.05, 14:35 Titel: Eigenbedarf des Vermieters - Rechtsprechungsübersicht
Ich glaube, ich habe die Antwort gefunden:
Wann liegt ein Eigenbedarf des Vermieters vor und wann nicht?
In den nachfolgenden Fällen haben die Gerichte das Vorliegen von Eigenbedarf bejaht:
Der Vermieter will seinem Kind die Wohnung geben, weil er sonst befürchten
muss, dass sich das Kind vom Elternhaus löst (Bundesgerichtshof Aktenzeichen
RE VIII ARZ 4/87).
Der Vermieter will die Wohnung seiner Tochter zur Verfügung stellen, weil sie
dadurch die Möglichkeit hat, eine Familie zu gründen und den Kinderwunsch
verwirklichen kann (Bundesverfassungsgericht AZ 1 BvR 665/94).
Aus gesundheitlichen Gründen muß der Vermieter in eine kleinere bzw. in eine
Erdgeschosswohnung ziehen.
Beim Vermieter führt Familienzuwachs zu größerem Platzbedarf.
Der Vermieter will im eigenen Haus wohnen, um die Heizung zu warten und das
Haus zu verwalten (BGH AZ RE VIII ARZ 4/87).
Der Vermieter ist selbst aus der eigenen Mietwohnung gekündigt worden. Er kauft
Eigentumswohnung und will einziehen (BVerfG AZ 1 BvR 696/93 und 1 BvR
501/93).
Der Vermieter möchte Wohnung und Arbeitsplatz im gleichen Haus haben. Das
Haus liegt in repräsentativer und wohnlicher Umgebung, was einen positiven
Einfluss auf die Geschäftspartner macht (BVerfG AZ 1 BvR 2048/93).
Der Vermieter möchte die Wohnung aus beruflichen Gründen als Zweitwohnung
nutzen. Dabei reicht es aber nicht, wenn er die Wohnung nur einmal die Woche
bewohnt. Er muß sich mindestens acht Arbeitstage im Monat in der Wohnung
aufhalten (Landesgericht Hamburg AZ 316 S 168/93).
Der Vermieter möchte die gekaufte Wohnung als Altersruhesitz nutzen (BGH AZ RE
VIII ARZ 4/87).
Die gesetzlichen Spielregeln kann man im BGB finden. §573 ff. BGB beschreiben die Spielregeln für eine Kündigungs seitens des VM. Zu finden ist das BGB online unter dejure.org.
Grundsätzlich kann der VM ohnehin nur kündigen, wenn es einen Kündigungsgrund gibt. Und es gibt nur einen davon, den sie nicht selbst beeinflussen - und damit verhindern - können. Das ist Eigenbedarf.
Schreiben sie doch in den Vertrag dass der VM für die Dauer von ... Jahren oder auch unbefristet auf das Recht zur Eigenbedarfskündigung verzichtet. Ein solcher Verzicht des VM ist jederzeit wirksam...
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