Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - GEMA Webradio - Server in den USA
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

GEMA Webradio - Server in den USA

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Medien u. Wettbewerb
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
ogsl.ismiregal
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.08.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 12.08.05, 18:03    Titel: GEMA Webradio - Server in den USA Antworten mit Zitat

Ich möchte ein internationales Webradio betreiben. Ergeben sich für mich Möglichkeiten die GEMA Gebühren durch einen Standort des Sendeservers zu umgehen ? Ergeben sich andere Möglichkeiten?

Danke,
ismir
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Richard Gecko
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 12.08.05, 18:24    Titel: Antworten mit Zitat

Die Gema-Gebühren umgehen sie vielleicht wenn sie im Ausland sitzen, aber das ändert nur den Namen der Oragnisation die Lizenzgebühren verlangt.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
dermax
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.09.2005
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 02.09.05, 00:12    Titel: Antworten mit Zitat

Da würde ich gerne anschließen. In welchem Land gibt es denn keine Institution wie die GEMA, sprich speziell ein Gesetz dass man ohne irgendwelche Lizenzauflegungen streamen darf?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Frhr. v. Gravenreuth
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.02.2005
Beiträge: 820
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 02.09.05, 14:56    Titel: Re: GEMA Webradio - Server in den USA Antworten mit Zitat

ogsl.ismiregal hat folgendes geschrieben::
Ich möchte ein internationales Webradio betreiben. Ergeben sich für mich Möglichkeiten die GEMA Gebühren durch einen Standort des Sendeservers zu umgehen ? Ergeben sich andere Möglichkeiten?


IMO nein!

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg: "Haftung für Server in Venezuela" (Az.: 3 U 274/98 (315 O 318/9Cool); MMR 2000,92, 278 m. Anm. Spindler; NJW-CoR 2000,176 , ITRB 2000,69
„Über die Homepage "http://www.goldenjackpot.com" einer venezuelanischen Firma World Wide Online Services besteht u.a. in Deutschland die Möglichkeit, in einem "Golden Jackpot Casino" im Internet an verschiedenen Glücksspielen (z.B. Roulette) teilzunehmen. Der Antragsgegner hat an der Registrierung der Internet-Domain gegenüber dem InterNIC (Internet Network Information Center) mitgewirkt und steht dem Anbieter der Glücksspiel Dienste in Deutschland als Betreiber eines sog. Domain Name Servers zur Verfügung. Der Antragsgegner ist nach allgemeinen Regeln gem. § 1 UWG als (Mit-) Störer zur Unterlassung verpflichtet, denn er wirkt an der Aufrechterhaltung eines wettbewerbswidrigen Zustandes mit, indem er einen Domain-Name-Server für den Betrieb eines in Deutschland nicht genehmigten Internet-Glücksspiels unter der Internet-Domain "http://www.goldenjackpot.com" unterhält bzw. unterhalten hat und als Ansprechpartner des Domaininhabers gegenüber der Registrierungsstelle InterNIC, z.B. als "technical contact" oder "billing contact" zur Verfügung steht. Er hat dieses Verhalten fortgesetzt, obwohl er von der Rechtswidrigkeit des Angebots Kenntnis erhalten hat und ihm eine Einstellung seines Tatbeitrages sowohl möglich als auch zumutbar war. Eine Privilegierung bzw. Einschränkung der Unterlassungsverpflichtung nach den Vorschriften des "Teledienstegesetzes" vom 22.07.1997 (TDG) kommt dem Antragsgegner nicht zugute.
"Eigene Inhalt" von Telediensten i.S.d. § 5 Abs. 1 TDG bietet der Antragsgegner - anders als z.B. WWOS als Betreiberin des Glücksspiels - nicht an. Bei seinen Handlungen gegenüber InterNIC handelt es sich schon aus der Natur der Sache nicht um Teledienste. Auch das Unterhalten eines Domain-Name-Servers fällt nicht darunter.
Insbesondere wird diese Handlung nicht von den Fallgruppen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 TDG erfasst. Zwar wird durch das Betreiben eines Domain-Name-Servers (auch) die Nutzung des Internets bzw. anderer Netze sowie die Nutzung von Telespielen erschlossen. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung erfordert das Vorliegen des Merkmals Teledienst aber das "Angebot" einer stärker inhaltlich ausgerichteten Leistung und meint nicht nur eine rein im "Hintergrund" ablaufende technische Dienstleistung, die dem Anwender als solche nicht entgegentritt und diesem in vielen Fällen noch nicht einmal bewusst wird (zur Abgrenzung bez. sog. "kommunikativer Inhalte" Spindler NJW 97, 3193,3195). Mit dieser Vorschrift soll vielmehr der sog. "content-provider" erfasst werden, der inhaltsbezogene Leistungsangebote zur Verfügung stellt.
Der Antragsgegner hält auch nicht fremde Inhalte i.S.v. § 5 Abs. 2 TDG "zur Nutzung bereit". Diese Vorschrift richtet sich an den sog. "service-provider", der - ohne selbst Anbieter eigener Inhalte zu sein - etwa auf bzw. über seinen Rechner fremde Dienstleistungen anbietet bzw. deren Nutzung eröffnet und deshalb hierfür zumindest mitverantwortlich ist. Auch dieses Merkmal erfüllt das streitgegenständliche Verhalten des Antragsgegners nicht. Zwar wirkt die Übersetzung in die IP-Adresse auf dem Domain-Name-Server des Antragsgegners an der Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der fremden Inhalte mit. Auch insoweit ist aber nach dem Gesetzeszweck mehr als eine rein technische Mitwirkung gemeint. Auch diese Vorschrift wird von einer inhaltsbezogenen Komponente dahingehend geprägt, dass sich der "service-provider" das von ihm vermittelte Angebot in gewisser Weise zu eigen macht.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners umfasst seine Tätigkeit ebenfalls nicht die reine Vermittlung des "Zugangs zur Nutzung" fremder Inhalte i.S.v. § 5 Abs. 3 TDG. Auch diese Vorschrift ist für eine bestimmte Gruppe von Diensteanbietern, die sog. "access-provider", konzipiert worden, die Interessenten lediglich den Zugang zur Nutzung der Netze ermöglichen, ohne selbst in irgendeiner Weise auf die dort angebotenen Inhalte Einfluss nehmen zu können und deshalb mangels tatsächlicher Kontrollmöglichkeiten und fehlender vertraglicher Bindungen zu der Vielzahl der Anbieter
von einer Haftung freigestellt werden sollen. Hiermit sind etwa Anbieter wie (Wortsperre: Firma), Compuserve oder (Wortsperre: Firma) sowie sonstige Zugangsvermittler (vgl. hierzu Koch CR 97, 193, 199, 200), gemeint. Die von dem Antragsgegner wahrgenommenen Leistungen unterscheiden sich hiervon schon in Art und Umfang erheblich.
Soweit der Antragsgegner geltend macht, seine Handlungen lägen noch "unterhalb" der Verantwortungsstufe eines "access-providers", so dass die Freistellungsregelung aus § 5 Abs. 3 TDG für ihn erst recht gelten müsse, vermag der Senat diese Auffassung nicht zu teilen. Die Tätigkeit des Antragsgegners unterscheidet sich in dem wesentlichen Punkt der vorhandenen bzw. fehlenden Vertragsbeziehungen zu den Diensteanbietern entscheidend von derjenigen eines "access-providers". Während der reine Netzzugangsvermittler dem Nutzungsinteressenten die Möglichkeit des Zugriffs zu einer unübersehbaren Vielzahl von Angeboten unterschiedlicher Dienstleister im weltweiten Netz eröffnet, zu denen er im Regelfall keine eigenen vertraglichen Beziehungen unterhält, deren Angebote er nicht kennt und auf die er - ebenfalls im Regelfall - keinen Einfluss nehmen kann, wird der Antragsgegner nicht nur in seinem Verhältnis zum InterNIC, sondern auch als Betreiber eines "Domain-Name-Servers" für die WWOS im Rahmen eines konkreten Rechtsverhältnisses im Auftrag des Diensteanbieters für diesen tätig und - so ist der Vortrag des Antragsgegners zu verstehen – enthält von diesem hierfür auch eine Vergütung. Damit hat der Antragsgegner in Bezug zu einem konkreten Diensteanbieter aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen entweder eine rechtliche Grundlage für eine Einflussnahme oder - soweit diese nicht besteht - jedenfalls die Möglichkeit, seine vertraglich vereinbarte konkrete Unterstützungshandlung für diesen Anbieter weiterhin aufrecht zu erhalten oder aber einzustellen. Mit dieser Ausgestaltung steht der Antragsgegner in der im Rahmen des TDG rechtlichen relevanten Fragestellung dem "service-provider" näher als dem "access-provider", ohne dass sein spezifischer Tätigkeitsbereich aber ausdrücklich erfasst ist oder im Wege der Analogie ohne ertungswidersprüche zu erfassen wäre. Soweit der Antragsgegner auf die Ausführungen von Koenig/Loetz in CR 1999,438,440 und die dortige Erwähnung des "Name-Service" im Zusammenhang mit dem "access-provider" verweist, ergibt sich daraus nichts für den vorliegenden Sachverhalt. Denn die Autoren umschreiben damit nur das umfangreiche Tätigkeitsspektrum eines "access-providers" (z.B. auch Routing), ohne - wie dies der Antragsgegner will - diese Funktionen in ihrer Vereinzelung dem Haftungsprivileg aus § 5 Abs. 3 TDG gleichzustellen.
Für den Anwendungsbereich des TDG bleibt es damit bei der allgemeinen Regelung aus § 5 Abs. 4 TDG, die hinsichtlich einer Verpflichtung zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte auf die allgemeinen Gesetze verweist. Zwar findet auch diese Vorschrift auf die Tätigkeit des Antragsgegners unmittelbar keine Anwendung, weil die Regelungen des TDG nicht einschlägig sind.
Der Antragsgegner selbst hatte sich erstinstanzlich auf den Standpunkt gestellt, diese Vorschrift gelte ohnehin nur für Telefondienstleistungen und nicht für sein Angebot. Gleichwohl erscheint es dem Senat gerechtfertigt, die dieser Norm zugrunde liegende gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren, im Bereich von Telediensten wie z.B. dem Internet ein rechtswidriges Handeln nicht vorbehaltlos, sondern nur bei Kenntnis des Anbieters und nur dann zu unterbinden, wenn die gebotene Massnahme technisch möglich und zumutbar ist.
Deshalb legt der Senat diese Zumutbarkeitskriterien einschränkend auch bei der Beurteilung des Handelns des Antragstellers zugrunde, obwohl sich dessen Verantwortlichkeit nach § 1 UWG nicht über § 5 Abs. 4 TDG i.V. m. den allgemeinen Gesetzen (vgl. Bröhl, a.a.O.; Koch, CR 97,193,198), sondern unmittelbar aus dieser wettbewerbsrechtlichen Norm ergibt.
Der Senat teilt die Auffassung des Antragsgegners nicht, dass mit einem Rückgriff auf die allgemeinen Gesetze die durch das Teledienstegesetz vorgesehene Privilegierung "unterlaufen" werde. Das TDG erfasst weder von seinem Wortlaut noch nach seinem Zweck jede nur denkbare Handlung von Anbietern im Zusammenhang mit Internetaktivitäten, sondern regelt konkrete Anwendungsbereiche und gilt nicht für die gesamte Internet-Wirtschaft, was immer darunter zu verstehen ist. Die hiervon nicht erfassten Tätigkeiten nehmen nach der gesetzgeberischen Intention an der beabsichtigten Privilegierung nicht ohne weiteres teil.
Der Umstand, dass das Glücksspiel-Angebot nicht auf deutschem Boden bzw. ausschliesslich für deutsche Interessenten, sondern im Internet weltweit über eine englischsprachige Leitseite erfolgt,
ändert an der Wettbewerbswidrigkeit nichts. Der Erlaubnispflicht unterliegen alle Glücksspielveranstaltungen, die in Deutschland durchgeführt werden. Es bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, ob dies unter Tatortaspekten bei elektronischen Spielen im Internet immer schon dann der Fall ist, wenn sich der Spieler (auch) von Deutschland aus in das Netz einwählen und auf diese Weise irgendwo auf der Welt an einem genehmigungspflichtigen Glücksspiel teilnehmen kann. Denn vorliegend hat der Glücksspielbetreiber sein Produkt zumindest auch gezielt zur Nutzung auf dem deutschsprachigen Markt ausgerichtet, indem von der Leitseite eine Verzweigung auf eine vollständig deutschsprachige Spielversion zur Verfügung steht. Die Wahrscheinlichkeit, der Programmanbieter könne den Aufwand für die Erstellung und die Pflege nicht nur einer deutschsprachigen Zugangsseite, sonder einer vollständig ins Deutsche übertragenen Programmversion allein für die Möglichkeit der Nutzung z.B. in ehemaligen deutschsprachigen Kolonien wie dies der Antragsgegner offenbar in erster Instanz dargestellt hat - auf sich genommen haben, liegt fern. Eine solche Investition macht wirtschaftlich nur Sinn, wenn damit Interessenten in den drei grossen deutschsprachigen Ländern Deutschland, Österreich und Schweiz erreicht werden sollen. In allen drei Staaten unterliegt die Veranstaltung von Glücksspielen hingegen erheblichen gesetzlichen bzw. behördlichen Beschränkungen. Der Behauptung der Antragstellerin, dass World Wide Online Services die Erfordernisse für eine gesetzmässige Veranstaltung von Glücksspielen weder in Deutschland noch in den deutschsprachigen Nachbarländern erfüllt, ist der Antragsgegner nicht konkret entgegengetreten, so dass für das Verfügungsverfahren von der grundsätzlichen Unzulässigkeit in dem von World Wide Online Services (auch) gezielt angesprochenen deutschsprachigen Raum auszugehen ist. Diese ergibt sich für Deutschland aus dem Verstoss gegen strafrechtliche (§ 284 StGB) und gewerberechtliche (§ 33d GewO) Vorschriften.
Die auf der deutschsprachigen Zugangsseite (nunmehr) aufgenommenen Warnhinweise ("Gesetzliche Regeln und Einschränkungen", Anlage AG6) sind rechtlich ohne Belang. Denn hierdurch werden die Nutzer erfahrungsgemäss nicht hinreichend wirksam davon abgehalten, gleichwohl an dem nicht genehmigten Glücksspiel teilzunehmen.
Durch sein Verhalten wirkt der Antragsgegner als Störer an dem Wettbewerbsverstoss der World Wide Online Services adäquat kausal mit. Störer ist - unabhängig von Art und Umfang seines eigenen
Tatbeitrags - jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 91,769 - Honoraranfrage; BGH GRUR 55,97 - Constanze 11; BGH GRUR 88,829 - Verkaufsfahrten II).
Bereits dadurch, dass der Antragsgegner im Anschluss an die Domain-Registrierung für die World Wide Online Services unstreitig in - wenngleich eingeschränktem Umfang - als inländischer Ansprechpartner gegenüber dem InterNIC zur Verfügung steht ("technical contact" und "billing contact"), hält bzw. hielt (hierzu s.u.) er adäquat kausal den wettbewerbswidrigen Zustand aufrecht. „
Urteil vom 4. November 1999


LG München I "Server im Elsass" (Az. 9 HKO 12373/99)
Firmensitz im Elsass (Frankreich) mit Niederlassung in Deutschland. Deutschsprachiges Angebot auf der Homepage für Downloads von Software über Links. Eine Software verletzte eine deutsche Marke.
Einlassung der Verletzerin: Der Server steht im Elsass und das deutschsprachige Angebot war für die deutschsprachige Bevölkerung im Elsass bestimmt. Das LG München I hat die beantragte Verfügung
erlassen.
Einstweilige Verfügung; Beschluss vom 20.07.1999

OLG Karlsruhe "Server in den USA" (Az. 6 U 62/99) MMR 1999, 604
"Auf den Streitfall ist deutsches Recht anzuwenden, auch wenn die in Rede stehende Domain von einem Server mit Sitz in den USA in das Internet eingespeist wird. Der Schutz gegen Verletzungen des
Namens richtet sich nach dem Tatort. Dabei reicht es auch, dass die Verletzung im Inland eintritt. Im Streitfall liegt der Verletzungsort (auch) im Inland, weil der Domain-Name hier bestimmungsgemäss abrufbar ist.
Die Klägerin geniesst Namensschutz für die Bezeichnung "B.....".
Sie ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die gemäss § 5 Abs. 1 GO zur Führung eines eigenen Namens berechtigt ist. § 12 BGB gewährleistet auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts den Schutz ihres Namens (BGHZ 124, 173, 178).
In Hinblick auf die abweichende Auffassung des Beklagten weist der Senat darauf hin, dass dieser Schutz nicht von der Beantwortung der Frage abhängt, ob für die Internet-Domain "b.... .com" (oder
"b... .de") namensrechtlicher Schutz beansprucht werden könnte.
Um einen derartigen Schutz geht es im Streitfall nicht. Der Beklagte weist selbst darauf hin, dass die Klägerin eine eigene Domain nicht angemeldet hat. Entscheidend ist mithin allein, ob in der Verwendung der beanstandeten Domain durch den Beklagten ein Eingriff in das Namensrecht der Klägerin liegt. Das ist zu bejahen."
Urteil vom 09. Juni 1999
_________________
Mit freundlichen Grüßen



Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Medien u. Wettbewerb Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.