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Hallo,
ich habe folgende Frage:
Wenn mit der Wohnungsbaugesellschaft vertraglich vereinbart wurde, dass Schönheitsreparaturen im Bad alle drei Jahre, in den Wohnräumen alle 5 Jahre und weitere Nutzungsräume alle 7 Jahre durchzuführen sind, man selbst aber die Wohnung im unrenoviertem Zustand übernommen hat, (wurde auch im Vertrag vermerkt) und man selbst erst seit 22 Monaten in der Wohnung wohnt. Muss man dann die Tapeten abreißen und die Decken neu streichen??
Der Laminat wurde von dem jetzigen Mieter vomVormieter übernommen. Muss dieser rausgerissen werden, wenn ein Heizungsunternehmen (vom Wohnungsgenossenschaft beauftragt) diesen 2 Monate vor Auszug noch beschädigt hat? (Wasserschaden)!.
Der Laminat wurde dem jetzigen Mieter übergeben mit der mündlichen Zusage, dass der PVC-Boden, welcher vom Vermieter ausgelegt ist, unter dem Laminat liegt. Dies ist aber jetzt nicht der Fall. Der PVC Boden ist nicht mehr da.
Welche Arbeiten müssen noch vom jetzigen Vermieter durchgeführt werden?
Der Vermieter verlangt: Tapeten runter, Laminat raus, PVC rein, und decken streichen.
Grüße
Wölkchen
PS. Im Vertrag steht noch folgendes:
5) Hat das Mitglied die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Abs. 3 und 4 fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Nutzungsverhälnisses nachzuholen.
Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung die Abwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen durch folgende Regelung für zulässig erklärt:
Der Mieter muss während seiner Mietzeit Schönheitsreparaturen nach Ablauf bestimmter Fristen unaufgefordert ausführen. Spätestens beim Auszug müssen diejenigen Räume renoviert werden, bei denen die Fristen abgelaufen sind. Die Fristen sind für einzelne Zimmer unterschiedlich, sie müssen angemessen lang sein und vom Einzug oder der letzten Renovierung an berechnet werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert übernommen wurde.
Der BGH betont ausdrücklich, das die diejenigen Räume beim Auszug nicht zu renovieren sind, für die die Frist noch nicht abgelaufen ist, allerdings sind beim Auszug bereits überfällige Renovierungen nachzuholen. Bei den anderen Räume sind nur Dekorationsmängel zu beseitigen.
Der Mieter soll zwar beim Auszug nie mehr zahlen, als er selbst verwohnt hat. Aber der BGH lässt zu, das er auf Grund eines Kostenvoranschlages zu Abschlagszahlungen für noch nicht ganz abgelaufene Renovierungsfristen verpflichtet wird. (BGH WM 98, 592) Dann muss der Mietvertrag zum Beispiel eine sogenannte Abgeltungs- oder Quotenklausel enthalten: "Liegen bei Auszug die letzten Schönheitsreparaturen länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 20 % der Kosten.(2 Jahre 40% usw.) (BGH RE WM 88, 294)
Der VM darf den Kostenvoranschlag nicht für verbindlich erklären. (LG Duisburg WM 90, 201)und muss dem Mieter die Möglichkeit geben, in Eigenarbeit zu renovieren. Der Mieter kann abwarten bis der VM ihm den Kostenvoranschlag vorlegt, und dann entscheiden, ob er die Arbeiten selbst durchführen möchte. (LG Braunschweig WM 2001, 484) Auch eine Nachfrist für eine nicht "ordentliche Selbstarbeit" muss der VM gewähren. (OLG Celle WM 2001, 393)
Aber zu beachten:Eine starre Fälligkeitsregelung ist unwirksam, da der Mieter so vielleicht renovieren muss, obwohl er noch gar nicht müsste (BGH, Urteil v. 23.6.2004 - VIII ZR 361/03). Das Gericht hängte sich hier an dem Wörtchen mindestens auf !
Hier,soll bedeuten das die Klausel auf Wirksamkeit geprüft werden könnte.
Weil die Schönheitsreparaturen-Klausel ohne den Fristenplan keinen Sinn macht, erklärte der Bundesgerichtshof kurzerhand gleich die gesamte Schönheitsreparaturen-Klausel für unwirksam. Damit darf der Mieter ausziehen ohne zu renovieren (BGH, Urteil v. 23.6.2004 - VIII ZR 361/03)!
Ja klingt nach einen Fristenplan, ob nun auch wirklich renoviert werden muss oder nicht kommt auf den genauen Wortlaut der Klausel an. Mit unter kann schon ein einziges Wort entscheiden ob die Klausel wirksam vereinbart wurde oder nicht.
[url]man selbst aber die Wohnung im unrenoviertem Zustand übernommen hat, (wurde auch im Vertrag vermerkt) und man selbst erst seit 22 Monaten in der Wohnung wohnt. Muss man dann die Tapeten abreißen und die Decken neu streichen?? [/url]
Ich spekuliere: die Anforderung bei Auszug sind tapetenfreie Wände und gestrichene Decken?
Dann gilt der Fristenplan nur für die Mietzeit und es braucht die Quotenregelung nur für die Decken???
Es kommt auf die Ausführungen im Mietvertrag an. Wurde weiterhin das Laminat vom Vormieter übernommen kann auch hier die Rückbauverpflichtung mit übernommen worden sein. Wenn das PVC nun weg ist, wurde man vom Vormieter halt ziemlich über den Tisch gezogen.
Sollte es beweisbar sein, dass das Laminat zur Mietsache gehört, kann die Entfernung nicht durch den Vermieter verlangt werden. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
Hallo und vielen Dank für die Antworten
hier ein Einzug des Mietvertrages:
1. Die Schönheitsreparaturen sind vom Mietglied auszuführen.
2. So weit die Genossenschaft oder das Mitglied Ausgleichsbeträge für unterlassene Schönheitsreparaturen vom vorherigen Nutzer erhalten hat, sind diese zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Wohnung zu verwenden bzw. bei Ausführung durch das Mitglied an dieses auszuzahlen.
3. Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre und das Reinigen der Teppichböden.
Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
-in Küchen, Bädern und duschen alle drei Jahre
-dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie
die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre
alle fünf Jahre durchzuführen,
-in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre
-in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre
Das Mitglied darf nur mit Zustimmung der Genossenschaft von der bisherigen Ausführungsart erheblich abweichen. Es ist für den Umfang der im Laufe der Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen Beweispflichtig.
4. Lässt in besonderen Fällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs.3 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so sind nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.
5. Hat das Mitglied die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Abs. 3 und 4 fälligen Schönheitsreparaturen rechtszeitig vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses nachzuholen.
Sooooo, dass war nun sehr viel, trotzdem bitte ich noch einmal um Rat. Ich glaube es schaut fast so aus als müsse die Wohnung komplett renoviert werden, oder???
Die Klausel dürfte wirksam sein, zwar steht dort spätestens aber im weiteren Verlauf wird das wieder relativiert dadurch das die Fristen verlängert werden können nach 4. und 5. sagt aus das die Fristen beim Auszug nachzuholen sind. Insgesamt ist die Klausel meiner Meinung nach wirksam und der Mieter muss renovieren.
da die Wohnung im unrenovierten Zustand übernommen wurde, wurde auch in meinem Mietvertrag vermerkt:
Frau Woelkchen hat die Wohnung im unrenoviertem Zustand übernommen
Hat das einen Wert? Die Wohnungsgesellschaft sagt, dieser Vermerk hat für für all das keine Auswirkung, die Wohnung muß renoviert werden.
Grüße
Woelkchen
Wenn der Mieter im Vertrag wirksam die lfd. Schönheitsreparaturen übernommen hat, dann müssen die jeweiligen Räume spätestens beim Auszug renoviert sein. Wenn die letzte Renovierung sehr lange zurückliegt , müssen U.A. beim Auszug vollständig renoviert werden.
OLG Köln WM 88, 22
Die weit verbreitete Meinung das der Mieter beim Auszug nicht renovieren muss, wenn er bei Einzug eine unrenovierte Wohnung vorgefunden hat, ist also falsch.
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