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Darf VM die Kaution bis zur nächsten BK-Abr. einbehalten?

 
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Sandra71
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Anmeldungsdatum: 15.01.2005
Beiträge: 349

BeitragVerfasst am: 14.08.05, 17:01    Titel: Darf VM die Kaution bis zur nächsten BK-Abr. einbehalten? Antworten mit Zitat

Vermieter A schuldet Mieterin B noch einen Restbetrag in Höhe von 80,00 Euro aus der gezahlten Kaution. Diese will er bis zur nächsten Betriebskostenabrechnung einbehalten und ggf. damit verrechnen. Es steht aber noch nicht fest, ob Mieterin B aus der besagten Abrechnung etwas zurückbekommt oder nachzahlen muss. Ist das so rechtens, oder müsste der Vermieter den Betrag nicht eigentlich sofort an seine ehemalige Mieterin auszahlen? Beendigung des Mietverhältnisses übrigens zum 31.07., falls das in diesem Zusammenhang wichtig ist.
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schattenwelt
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Anmeldungsdatum: 03.07.2005
Beiträge: 591
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 14.08.05, 17:05    Titel: Antworten mit Zitat

....soweit ich weiss darf er das.
_________________
*** Der Schlüssel zu allem ist Geduld. Nicht durch Aufschlagen, sondern durch Ausbrüten wird das Ei zum Küken ***
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 14.08.05, 17:32    Titel: Antworten mit Zitat

Selbstverständlich darf der VM die Kaution bzw. einen Teil davon einbehalten, wenn er noch Forderungen aus dem Mietverhältnis zu erwarten hat. Und hierzu gehört eine eventuelle BK-Nachzahlung.
_________________
Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.

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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 15.08.05, 08:46    Titel: Antworten mit Zitat

Der Vermieter ist nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache zur Abrechnung der Kaution verpflichtet. Der Anspruch des Mieter ist jedoch erst eine angemessene Zeit nach der Räumung der Wohnung fällig, nämlich dann, wenn dem Vermieter das Vorliegen und der Umfang seiner Gegenforderungen überschaubar ist. Wie viel Zeit dem Vermieter zuzubilligen ist, hängt vom Einzelfall ab. Üblich ist eine Frist von 3 bis 6 Monaten (LG Berlin, ZMR 1994/XIV, OLG Celle, NJW 1985/1715), wobei jedoch jedenfalls ein angemessener Teil der Kautionsrückzahlung solange verweigert werden kann, bis die Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter erstellt werden kann (OLG Celle, DWW 1988/41).
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Christoph
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 15.08.05, 08:47    Titel: Antworten mit Zitat

Sage mal Werner, von welcher Seite hast Du eigentlich immer diese schönen Urteile parat ?
_________________
Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.

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