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Dieser Text schmerzt in de Augen. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Das ist leider so, dass sich der ein oder andere Security-Mitarbeiter nicht immer so ganz korrekt verhalten kann, wie man es eigentlich erwartet.
Man hat ja gesehen, dass es auch anders geht, wie der Kollege gezeigt hat.
Als die Polizei vor Ort war, wurden denn die Personalien des Herrn aufgenommen?
Nun ist ja schon ein Tag nach dem Vorfall vergangen. Wenn du nun immernoch der Meinung bist, dass du den Security-Mitarbeiteiter z.B. wegen Körperverletzung anzeigen möchtest, dann mach dich morgen auf den Weg zur nächsten Polizeidienststelle und erstatte die Anzeige. Selbst wenn die Personalien gestern nicht festgehalten worden sind, sollte es kein Problem sein, die Mitarbeiter dieser Feier ausfindig zu machen.
Wie der Herr auf die Anzeige reagiert, kann man nicht voraussagen.
Ich gehe davon aus, dass der von Ihnen beschriebene Sachverhalt rein fiktiver Natur ist.
Zunächst muss ich sagen, dass Smiler wirklich Recht hat. Planlos0815, versuchen Sie doch zukünftig, insb. in langen Texte, die Regeln der Zeichensetzung zu beachten und ihn in ein paar Sinnabschnitte einzuteilen. Dann fällt das lesen und verstehen leichter und sie können auf mehr kompetente Antworten hoffen. Obwohl ich natürlich verstehe, dass Sie sich angesichts dieser Behandlung in einem Zustand der Aufregung befinden. Von daher nichts für ungut.
Zum Fall: Das mit dem Hausrecht ist natürlich zutreffend, wenn die Berechtigten Ihnen den Zutritt auf das Gelände verwehren und Sie auffordern, den Eingangsbereich zu verlassen, dann haben Sie dem auch Folge zu leisten, da Sie sich sonst selbst strafbar machen. Aber der Schwerpunkt liegt natürlich in der völlig überzogenen Handlungsweise des Sicherheitsangestellten. Sicher hat er das Recht, das ihm übertragene Hausrecht durchzusetzen, aber er muss dabei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit wahren, die Vorgehensweise des Securitys war in jeder Hinsicht unangemessen. Hier liegen in meinen Augen Verstöße gegen die §§ 223 (Körperverletzung) und 303 (Sachbeschädigung) vor, im übrigen könnte man genauer prüfen, ob nicht auch eine tätliche Beleidigung vorliegt, die tateinheitlich mit der Körperverletzung im Verhältnis steht. Dies würde ich spontan bejahen, müsste man aber noch einmal gesondert in Ruhe angehen. In Bezug auf die Körperverletzung müsste man ferner prüfen, ob nicht statt § 223 der § 224 (Gefährliche Körperverletzung) in Betracht kommt. Diesbezüglich: Hat er Sie mit seinem Schuhwerk getroffen, als er Ihnen nachtrat, und wenn ja, welcher Beschaffenheit war dieses (Stiefel)?
Ich wurde vor längerer Zeit auch das Opfer eines Sicherheitsangestellten, der meinte, mich würgen und vor die Tür schleppen zu müssen. Die Polizei überredete mich mehr oder weniger, keine Strafanzeige zu erstatten, da ich ja im Endeffekt keine Verletzungen davongetragen hatte. Ich sah von einer Anzeige ab. Ich ärgere mich bis heute, dass ich das getan habe, jetzt mit juritischen Kenntnissen ausgestattet...
Wie immer rate ich dem fiktiven Opfer zu einem Rechtsanwalt, der sich der Sache annimmt und alles auseinanderklabüstert. So würde ich die Sache jedenfalls nicht auf sich beruhen lassen, das Verhalten des Securitys ist nicht nur inakzeptabel und rüpelhaft, sondern auch strafbar. Im Falle einer Verurteilung wäre sein Führungszeugnis nicht mehr sauber und er dürfte gemäß § 34a GewO nicht mehr in einem Sicherheitsunternehmen arbeiten. Das wäre ein gemeingefährlicher Mensch weniger in dieser Branche.
Anmeldungsdatum: 01.01.2005 Beiträge: 723 Wohnort: Irgendwo im Schwarzwald
Verfasst am: 14.08.05, 22:08 Titel:
Das der Securittya*****ch das Hausrecht hat heist das nicht das der die Besucher so umgehen darf wie es ihm Passt
Als ich deinen Text gelesen habe hats mir die Wut gepackt.
Ich würde an meiner Stelle eine Anzeige machen, einmal wegen Sachbeschädigung und einmal wegen Körberverletzung. _________________ Mfg Skayritera
HINWEIS: Von mir gibs keine konkrete Rechtberatung, keine Garantie! Alles was ich hier sage sind Meinugsäußerungen!
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(...) muss oder sollte man da zu zu einem Artzt und verletzungen untersuchen lassen (kratzer & diverse blaue flecken), oder ist dies nicht von nöten.?
Tja, das ist eine Frage, die abhängig ist von der Strategie, die Sie einschlagen wollen bzw. die der Rechtsanwalt erarbeitet. Da ich aber nicht weiß, ob Sie sich überhaupt die Mühe machen wollen einen Anwalt zu bestellen, lasse ich das mal getrost außer Acht. Grundsätzlich würde ich in jedem Fall dazu raten, ein ärztliches Attest einzuholen; ein Beweismittel, das der Staatsanwaltschaft helfen wird. Bei den beschriebenen Verletzungen dürfte das wohl mit einem Facharzt für Allgemeinmedizin, Ihrem Hausarzt, getan sein. Wobei natürlich evtl. psychische Schäden auch nicht ohne Belang wären. Aber da sich der Fall in Hinblick auf die Körperverletzung einfach gestaltet, kann man das wohl getrost außer Acht lassen. Lediglich auf die Schwere der Schuld des Täters, und somit die Höhe der Strafe, hätte das belang. Auch wenn Sie nur leichte oder gar keine Blessuren davon getragen haben, wäre der Straftatbestand des § 223 StGB in jedem Fall erfüllt, für eine Körperverletzung reicht ja durchaus das Zubringen eines vorübergehenden pathologischen Zustandes. Den wird hier wohl selbst der verzweifelste Rechtsanwalt nicht anzweifeln wollen. Von daher...
Kommt nicht unter Umständen auch Nötigung in Frage? Sicherlich hat die Security das Hausrecht, aber der Betroffene wird trotzdem mit Gewalt von einer Unterlassung des weiteren Aufenhalts überzeugt. Damit der Tatbestand des §240 STGB erfüllt ist, kommt es darauf an, dass die Anwendung von Gewalt rechtswidrig ist, laut Absatz 2 ist das Fall, wenn der Einsatz von Gewalt für das Erreichen des Ziels als verwerflich anzusehen ist. Das ist für die gewaltsame Durchsetzung des Hausrechts natürlich nicht immer der Fall, aber ist es nicht verwerflich übertriebene Gewalt gegen eine Person einzusetzen, die ohnehin ihre Bereitschaft zu gegen schon angedeutet hat?
Aber selbstverständlich, Sie haben völlig Recht. Die körperliche Zwangseinwirkung auf das Opfer steht mit dem Zweck der Maßnahme zur Durchsetzung des Hausrechtes in keinem Verhältnis, die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 240 StGB halte ich für erfüllt. Es stellt sich allerdings noch die Frage, ob den Sicherheitsangestellten denn das Hausrecht sowohl der Bar als auch des Zeltes übertragen wurde, das kann ich aus dem Text nicht erkennen. Hatten sie nur das Hausrecht der Bar inne, könnte man mit Durchsetzung des Hausrechtes ohnehin nicht kommen, da gar keine Verletzung des § 123 StGB in Frage kommt. Dann wäre bereits die Drohung mit Gewalt eine strafbare Nötigung.
Anmeldungsdatum: 01.01.2005 Beiträge: 723 Wohnort: Irgendwo im Schwarzwald
Verfasst am: 15.08.05, 09:04 Titel:
Planlos0815 hat folgendes geschrieben::
Werde ich auf jeden fall machen , würde mich jedoch noch interessieren wie das Abläuft bei Körperverletzung , muss oder sollte man da zu zu einem Artzt und verletzungen untersuchen lassen ( kratzer & diverse blaue flecken), oder ist dies nicht von nöten.?
Das würde ich dir auch Anraten beim Arzt einen Attest erstellen zu lassen, das du mehr Cachen bei Gericht hast.
DanielB hat folgendes geschrieben::
Kommt nicht unter Umständen auch Nötigung in Frage? Sicherlich hat die Security das Hausrecht, aber der Betroffene wird trotzdem mit Gewalt von einer Unterlassung des weiteren Aufenhalts überzeugt. Damit der Tatbestand des §240 STGB erfüllt ist, kommt es darauf an, dass die Anwendung von Gewalt rechtswidrig ist, laut Absatz 2 ist das Fall, wenn der Einsatz von Gewalt für das Erreichen des Ziels als verwerflich anzusehen ist. Das ist für die gewaltsame Durchsetzung des Hausrechts natürlich nicht immer der Fall, aber ist es nicht verwerflich übertriebene Gewalt gegen eine Person einzusetzen, die ohnehin ihre Bereitschaft zu gegen schon angedeutet hat?
@DanielB
Was du hier Aussagts, soll das bedeuten das dieses Hausrecht dazu abdeckt um Gewalt mit Verletzungen gegen die Besucher anzuwenden? _________________ Mfg Skayritera
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Ja, gegen den rechtswidrigen Angriff eines Hausfriedenbruchs (Person geht trotz Aufforderung nicht), kann die Security im Rahmen der Notwehr straflos im erforderlichen Umfang Gewalt einsetzen. Überschreitet die Security aber die Grenze des Erforderlichen, so macht sie sich strafbar.
So ist es, skayritera, auch wenn gerade dies oft von Securitys als "Freifahrtschein" für die Gewaltanwendung missverstanden wird. Aber solange sie sich bei den Notwehrhandlungen im gesetzlichen Rahmen (Verhältnismäßigkeit) bewegen, ist der Einsatz von Gewalt legitim.
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