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Verfasst am: 15.08.05, 00:41 Titel: Nachträgliche Überprüfung von Freiheitsentziehungen
Mich würde folgendes Interessieren:
a) Laut BGH (BGHSt 44,171) ist für die nachträgliche Überprüfung einer vorläufigen Festnahme der Ermittlungsrichter zuständig und es soll der STPO §98 Absatz 2 Satz 2 analog angewendet werden. Wie hoch sind dabei die Verfahrenskosten?
b) Wie ergeben sich die Verfahrenskosten zur nachträglichen Überprüfung von Ingewahrsamnahmen, wenn nach Landesrecht die Amtsgerichte zuständig sind?
c) Wenn die Verwaltungsgericht zuständig sind: Ist eine Klage auf Gewährung einer Entschädigung gleichermaßen erfolgsversprechend wie eine Feststellungsklage zur Nichtigkeit der Anordnung oder sind Situationen denkbar, in denen trotz Rechtswidrigkeit kein Anspruch auf Entschädigung entsteht?
d) Wieviel kann man für eine rechtswidrige Ingewahrsamnahme unter normalen Umständen als Entschädigung je nach Dauer verlangen?
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