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Guten Morgen,
A wurde über ein Makler eine Haus zur Vermietung angeboten, nachdem diverse andere Angebote nicht zum tragen kamen. Der ursprüngliche Kontakt kam über ein Inserat zustande. Die erste Besichtigung erfolgte mit A und dem Makler. Dieser verfügte nur über geringe bzw. falsche Informationen über das Objekt. Bei einen 2. Termin am Objekt war der Vermieter anwesend. Wie sich herausstellte hatte der Makler keinen Auftrag vom Vermieter. Das Objekt stand sehr lange leer und der Makler den Schlüssel für die erste Besichtigung vom Verwalter. A hat keinen schriftlichen Maklerauftrag von A sowie keine schriftliche Vereinbarung über die Maklergebühr. Lediglich der Mietvertrag wurde noch anschließend über die Maklerin gefertigt.
Ist der Makleranspruch gerechtfertigt?
Guten Morgen,
A wurde über ein Makler eine Haus zur Vermietung angeboten, nachdem diverse andere Angebote nicht zum tragen kamen. Der ursprüngliche Kontakt kam über ein Inserat zustande. Die erste Besichtigung erfolgte mit A und dem Makler. Dieser verfügte nur über geringe bzw. falsche Informationen über das Objekt. Bei einen 2. Termin am Objekt war der Vermieter anwesend.
Nach dieser Beschreibung mus man davon ausgehen, dass der Makler die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags erfolgreich nachgewiesen hat und damit eine Voraussetzung für den Provisionsanspruch gegeben ist.
Zitat:
Wie sich herausstellte hatte der Makler keinen Auftrag vom Vermieter. Das Objekt stand sehr lange leer und der Makler den Schlüssel für die erste Besichtigung vom Verwalter. A hat keinen schriftlichen Maklerauftrag von A sowie keine schriftliche Vereinbarung über die Maklergebühr. Lediglich der Mietvertrag wurde noch anschließend über die Maklerin gefertigt.
Der Makler hatte seinen Auftrag offensichtlich nicht vom Vermieter persönlich, sondern von dessen Bevollmächtigten, dem Verwalter. Spätestens mit der 2. Besichtigung, an der der Vermieter teilgenommen hatte, liegt durch konkludente Handlung ein Auftrag des Vermieters persönlich vor. Ein schriflicher Maklerauftrag ist nicht erforderlich. Ebenso muss der Maklervertrag mit der Provisonsvereinbarung nicht schriftlich vorliegen.
Nach den hier vorliegenden Informationen ist für mich nichts erkennbar, das gegen einen Vergütungsanspruch des Maklers spricht.
bei dem 2. Termin war der Makler nur kurz zugegen. Der Vermieter frage Ihn;. .“wer sind Sie denn..?“ Als sich der Makler vorstellte war er auch schon weg. Er wusste nichts davon die Kaution 24 Monatsmieten betragen soll, sowie das keine unverheiratete Paare dieses Objekt nicht bekommen etc. diese Nachverhandlungen wurden eigenständig mit dem Vermieter durchgeführt.
Hintergrund: Der Vermieter ist ein Industrieller der wenig am Wohnort ist. Dadurch das der Makler ortsansässig ist, kannte er den Verwalter der den Schlüssel zum Objekt hatte. Es wurde zu keiner Zeit über eine Maklergebühr gesprochen lediglich Kautionsleistungen an den Vermieter wurden erörtert.
Handelt ein Makler ohne Auftrag nicht auf eigenem Risiko???
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