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kann mir eventuell jemand sagen ob folgender Vergleich so rechtens ist? Es geht hier um einen Streit zwischen Vermieter A und Mieter B wegen der Räumung einer Mietsache. Dabei hat der Anwalt von A eine fristlose und eine fristgerechte Kündigung ausgeprochen. B hat die frisgerechte Kündigung angenommen. Termin wäre Tag x. Der Anwalt von A hat nun einen Vergleich(entspricht den Ziffern 1 bis 4) angeboten. Da B diesen Vergleich aber sehr einseitig findet hat er noch die Ziffern 5 bis 9 ergänzt. Da A rufschädigende Aussagen über B gemacht hat, möchte B diese ebenfalls aus der Welt geschafft haben (siehe Ziffern 6 und 7). Ist so etwas in einem solchem Vergleich rechtlich möglich? Kann man bei Ziffer 7 noch eine Strafzahlung oder ähnliches anfügen, falls A diese Aussagen nicht unterlässt? Wäre schön, wenn mir jemand etwas dazu sagen könnte. Vielen Dank.
Jetzt der Entwurf des Vergleichs:
1. Zwischen Vermieter A und Mieter B besteht Einigkeit, dass das Mietverhältnis zum Tag x beendet ist.
2. B verpflichtet sich die Wohnung xyz in ordnungsgemäßen, vertragsgemäßen und geräumten Zustand an A spätestens bis zum Tag x herauszugeben und zu übergeben.
3. Sollte B der unter Ziffer 2 erwähnten Räumungsverpflichtung nicht vereinbarungsgemäß, d.h. bis zum Tag x nachkommen, verpflichtet sich B an A für jeden weiteren Kalendertag einen Betrag in Höhe von Euro 100,00 , an welchem die Mietsache innegehalten und nicht an A im ordnungsgemäßen Zustand übergeben worden ist, zu zahlen. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei einer Nutzung der Mietsache bis zum Tag y (15 Tage nach Tag x; eig. Anmerkung) ein weiterer Betrag in Höhe von Euro 1.500,00 (15 Tage à Euro 100,00) zu zahlen wäre.
4. Ferner verpflichtet sich B sämtliche, angefallene und anfallende Kosten und Auslagen zu tragen, sofern die Wohnung nicht bist zum Tag x im ordnungsgemäßen, geräumten und vertragsgemäßen Zustand an A von B übergeben worden ist.
5. A trägt dafür Sorge, dass in seinem Namen gegen B bis einschließlich zum Tag x keine Klage auf Räumung der Mietsache eingereicht wird. Sollte dies dennoch geschehen verlieren die Ziffern 1 bis 4 ihre Rechtsgültigkeit.
6. Es wird folgendes festgestellt: B hat bis einschließlich des Tag z weder A noch dessen Lebensgefährtin oder einen anderen Mieter im Beisein des A verbal oder körperlich bedroht oder angegriffen. Im Besonderen wird darauf hingewiesen, dass eine Drohung von B gegenüber A bzw. gegenüber seiner Lebensgefährtin im Beisein des A auch am Tag w nicht stattgefunden hat. A bestätigt die gemachte Feststellung mit seiner Unterschrift unter diesen Vergleich.
7. A wird es in Zukunft unterlassen rufschädigende Aussagen über B zu machen, insofern diese nicht der Wahrheit entsprechen.
8. Die Ziffern des Vergleichs sind nur gültig, insofern alle Parteien (A, B) diesen unterschrieben haben.
9. Sollte eine der 8 vorerwähnten Ziffern nicht rechtsgültig sein bzw. werden, so wird der gesamte Vergleich ungültig.
Die fristlose Kündigung beruht zum Teil auf den rufschädigenden und nicht zutreffenden Aussagen des Vermieters. Allerdings kann man strafrechtlich kaum dagegen vorgehen. Der Vermieter und seine Lebensgefährtin bilden hier eine Partei und der Mieter die andere. Von daher ist es beinahe aussichtslos eine Strafanzeige wegen Verleumdung zu stellen bzw. den Vermieter unter der Behauptung man würde eine solche stellen zur Korrektur seiner Aussagen zu bewegen. Deshalb dieser Weg.
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