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Wenn ein Mieter vom Vermieter fristlos gekündigt wurde, die Wohnung aber nicht freiwillig räumt, hat der Vermieter gegen diesen Mieter weiter Anspruch auf Miete bis zum Auszug oder "nur" Anspruch auf Schadenersatz (ggf. in Höhe der Miete)?
Wird die ARGE die Miete - oder den Schadenersatz - weiter an den Vermieter zahlen? Hat der Mieter ein Verfügungsrecht über den Mietzins, kann er also der ARGE mitteilen, daß er selbst den Betrag in Höhe der Miete ausgezahlt bekommt? Auch dann, wenn er diesen Betrag nicht an den Mieter weiterleitet?
Wenn von dem Mieter nichts zu holen ist, muß der Vermieter dann tatsächlich ggf. ohne Mieteinnahmen für diese Wohnung die Mieter weiter dulden? Hat er lediglich mit einer langwierigen Räumungsklage Aussicht, den Mieter aus der Wohnung zu bekommen, oder gibt es legale schnellere Möglichkeiten? _________________ HH Kobbe
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Mein Beitrag gibt lediglich meine persönliche Meinung wieder. Ausführliche Rechtsberatung erhalten Sie erforderlichenfalls von den dazu befugten Personen, z.B. einem Rechtsanwalt
Solange ein Mieter in der Wohnung wohnt muss er den Mietzins gemäß Vertrag zahlen. Falls die Wohnung nach Auszug bei fristloser Kündigung nicht sofort weitervermietet werden kann ist er ggf. zu Schadensersatz verpflichtet (meistens die Höhe der Miete)
Wenn die ARGE die Miete übernimmt wird die normalerweise an den Mieter ausgezahlt, es sei denn dieser leitet die nicht an den Vermieter weiter. Dann kann man als Vermieter bei der ARGE den Antrag stellen, dass die Miete direkt auf das Vermieterkonto gezahlt wird.
Man muss den Mieter nicht dulden, aber dann bleibt wohl der einzige Weg die Räumungsklage.
Übergibt der Mieter dem Vermieter die Wohnung nicht rechtzeitig, muss er eine +Nutzungsentschädigung+, mindestens die bisherige Miete, evtl. auch die ortsübliche Vergleichsmiete zahlen. Die Zahlungspflicht endet regelmäßig am Ende des Monats, in dem der Mieter auszieht, auch wenn die Räumungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Wenn der Mieter nicht auszieht kann der VM grundsätzlich den Ersatz des finanziellen Schadens neben der +Nutzungsentschädigung+ verlangen der ihm durch verspätete Rückgabe entsteht.
Muß der fristlos gekündigte Mieter nun bis zum Auszug Miete zahlen oder Nutzungsentschädigung? Und zahlt ggf. die ARGE auf Antrag des Vermieters auch die Nutzungsentschädigung direkt an den Vermieter? Oder nur den Mietzins? _________________ HH Kobbe
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Mein Beitrag gibt lediglich meine persönliche Meinung wieder. Ausführliche Rechtsberatung erhalten Sie erforderlichenfalls von den dazu befugten Personen, z.B. einem Rechtsanwalt
Muß der fristlos gekündigte Mieter nun bis zum Auszug Miete zahlen oder Nutzungsentschädigung? Und zahlt ggf. die ARGE auf Antrag des Vermieters auch die Nutzungsentschädigung direkt an den Vermieter? Oder nur den Mietzins?
Die Arge zahlt nur in Höhe der tatsächlichen Miete, und an den Vermieter erst dann, wenn die Mietzahlungen vom Mieter ausgeblieben sind. _________________ *** Der Schlüssel zu allem ist Geduld. Nicht durch Aufschlagen, sondern durch Ausbrüten wird das Ei zum Küken ***
Falls die Wohnung nach Auszug bei fristloser Kündigung nicht sofort weitervermietet werden kann ist er (Mieter) ggf. zu Schadensersatz verpflichtet (meistens die Höhe der Miete)
blöde Frage, aber: bei jeder außerordentlichen Kündigung?
Falls die Wohnung nach Auszug bei fristloser Kündigung nicht sofort weitervermietet werden kann ist er (Mieter) ggf. zu Schadensersatz verpflichtet (meistens die Höhe der Miete)
blöde Frage, aber: bei jeder außerordentlichen Kündigung?
"Kann ggf." legt der Richter fest wenn es zur Klage und Verhandlung kommt (ich brauchte nach Auszug keinen zu zahlen, obwohl ich die Klage sonst verloren habe)
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