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Verfasst am: 15.08.05, 11:09 Titel: Probleme nach Trennung
Hallo,
einmal angenommen Mieter A und Mieter B beziehen zusammen eine Wohnung. Der Mietvertrag wird von beiden unterschrieben und hat eine Mindestlaufzeit von 2 Jahren.
Einige Monate bevor der Mietvertrag ausläuft, trennen sich A und B. Mieter A packt daraufhin ein paar Sachen zusammen und verlässt die Wohnung, Mieter B bleibt. Als Mieter A ein paar Tage später in die Wohnung möchte, hat Mieter B bereits das Schloss ausgetauscht.
Darf Mieter B das Schloss ohne weiteres austauschen? Was kann Mieter A machen, um an seine Sachen zu kommen? Kann er einfach einen Schlüsseldienst rufen? Es ist ja immerhin auch noch seine Wohnung.
Da Mieter B den Mietvertrag nicht alleine fortsetzen möchte bzw. kann, wurde der Mietvertrag bereits von beiden gekündigt, jedoch kommt Mieter A ohne Zustimmung von Mieter B nicht vorzeitig aus dem Vertrag raus und somit haften beide als Gesamtschuldner bis zum Ende des Mietverhältnisses.
Das nächste Problem: Mieter A überweist weiterhin seinen Teil der Miete, allerdings stellt sich heraus, dass Mieter B die Mietzahlung eingestellt hat und auch nicht bereit ist, zu zahlen (obwohl B weiterhin dort wohnt), was den Vermieter verständlicherweise nicht erfreut.
Nun steht natürlich Mieter A vor dem Problem, dass der Vermieter den Mietanteil von B von A haben möchte. Mieter A sieht aber auch nicht ein, den kompletten Mietteil von B zu übernehmen. Da Mieter B auch nicht gerade liquide ist, würde ein Versuch, den Mietanteil nachträglich einzuklagen, höchstwahrscheinlich erfolglos verlaufen.
Besteht denn die Möglichkeit, dass der Vermieter sich den Mietanteil von B aus der Kaution holt? Oder besteht für Mieter A die Möglichkeit, nach Mietende auf den Kautionsanteil von B zu bestehen? Wenn das rechtens wäre…
So wäre wenigstens gegeben, dass Mieter B auch irgendwelche Kosten trägt. Schließlich will Mieter A nicht allein auf allen Kosten hängen bleiben.
Wie Du schon selbst sagtest: beide haften gesamtschuldnerisch...
Der VM kann sich bezüglich der Mietzahlungen an beide halten, wenn die sich im Innenverhältnis nicht einigen können, kann der VM die Gesamtmiete sowohl von A als auch von B fordern.
Der VM kann die nicht geleisteten Mietzahlungen auch mit der Kaution aufrechnen. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
Wenn beide Mieter den Vertrag unterschrieben haben, haften beide auch gesamtschuldnerisch für die gesamte Miete, unerheblich davon wer dort noch wohnen bleibt. Der Vermieter kann sich aussuchen, von wem er die Miete haben will. Der zahlende Mieter kann sich auf privatrechtlichem Wege seinen Mietanteil vom ehemaligen Partner zurückholen.
Die vorzeitige Kündigung der Wohnung bedarf nicht nur der Zustimmung des Mitmieters sondern auch noch der des Vermieters.
Aber wie sieht denn die Sache mit dem ausgetauschten Schloss aus? Kann Mieter A mit dem Schlüsseldienst in die Wohnung, um an seine Sachen zu kommen?
Könnte Mieter B ihm dann Schwierigkeiten machen? Wegen Hausfriedensbruch oder dergleichen vielleicht?
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