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ich habe leider auf meinem Konto einige Rücklastschriften drauf. Nun habe ich von der Firma, bei der ich die Lastschriften habe, eMails bekommen in denen nun steht das ich neben dem Preis von 18€ nun auch noch 4,25€ Entstandener Bankkosten und 5€ Bearbeitungsgebühren zahlen soll!!!
Ich habe dort mal angefragt woher diese Gebühren nun kommen? Die haben mir gesagt es seien Gebühren die meine Bank und ihre Bank verursachen würden bei Rücklastschriften.
Im Internet habe ich auch ein paar sachen gefunden zu diesem Thema, aber ich wollte nochmal auf nummer Sicher gehen und mich bei den Experten beraten lassen
Dann schauen Sie mal bei den Sachen, die Sie gefunden haben genau nach. Dort wird nur stehen, dass Ihre Bank Ihnen keine Gebühren berechnen darf, nicht, dass nicht der Gläubiger die Gebühren die er zahlen mußte Ihnen als Schadensersatz in Rechnung stellen darf.
Also so geshen bekomme ich nicht die Gebühren von der Bank aufgebrummt, sondern vom Gläubiger......
Wo ist da die Logik dahinter? Ich mein da könnte mir die Bank doch direkt diese Gebühren abziehen, obwohl das auch wiederum nicht geht da mein Konto ja zu em Zeitpunkt leer ist
Aber dafür gibt es ja die Jährliche Kontoführungsabrechnung (oder so ähnlich heißt es). Hierbei wird einem für entstandene Rücklastschriften Gebühren in Rechnung gestellt, demnach zu folge würde ich da ja 2mal zahlen.
So wie ich das verstehe.
Die Bank darf Ihnen keine Gebühren dafür in Rechnung stellen, nicht sofort bei Rücklastschrift und auch nicht zu einem späteren Abrechnungszeitpunkt.
Also dürfte die Bank auch nicht von dem Gläubiger etwas in Rechnung stellen, wenn ich das so richtig sehe.
Also nochmal. Die Bank darf Ihnen keine Kosten für die Rücklastschrift in Rechnung stellen, dem der die Lastschrift veranlasst hat jedoch sehr wohl. Ebenso wird die Bank des Gläubigers diesem für den Aufwand Kosten in Rechnung stellen. Diese Kosten kann der Gläubiger von ihnen als Schadensersatz verlangen.
Wieso wurde dann so ein Gesetz in Kraft gesetzt das man selber keine Gebühren dafür zahlen muss, aber der Gläubiger muss diese zahlen. Der gläubiger wird diese dann eh immer dem Schuldner übergeben
Verstanden hab ichs nun.
Aber gibt es da nicht irgendeinen Regelsatz der besagt das nur ein gewisser Prozentsatz als Rücklastschrifft Gebühr veranschlagt werden darf?
Ich mein von 18€ knapp 10€ Gebühren zu verlangen ist ja wohl ein bischen happig
Aber gibt es da nicht irgendeinen Regelsatz der besagt das nur ein gewisser Prozentsatz als Rücklastschrifft Gebühr veranschlagt werden darf?
Ich mein von 18€ knapp 10€ Gebühren zu verlangen ist ja wohl ein bischen happig
Das ist üblicherweise ein pauschalierter Betrag, der sich am tatsächlichen Aufwand orientiert.
Und die Arbeitszeit eines Bankangestellten, der Papierverbrauch oder was auch sonst noch entsteht, ist bei 18 € nicht nennenswert niedriger, als wenn er noch schnell ein paar Nullen mehr eintippt. _________________ Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung.
Ich habe jetzt mal bei meiner Bank nachgefragt, die haben mir gesagt das der Betrag sich auf 3€ beläuft.
Ich habe aber auch mal bei der anderen Bank nachgefragt, und dort wurde mir gesagt das dabei noch eventuelle Bearbeitungsgebühren anfallen können.
Aber nun hat es mich etwas stutzig gemacht, wird von beiden Banken diese Gebühr erhben?
Ich frag mich grad wie so eine Rückbuchung von statten geht.
Ich mein es wird da doch bestimmt keiner da sitzen, sich die ganzen Rücklastschriften anschauen und diese dann Handschriftlich zurückbuchen. Das geht doch sicher alles Automatisch.
Auch wenn Geld von einem Konto überwiesen wird, es ist, im Materiellen Wert, noch nicht auf dem Konto drauf, sondern nur digital.
Deshalb könnte man da auch nicht sagen das Geld hin und her gefahren werden musste.
Also, woher zum Geier kommen diese Gebühren?????
Hat sich da mal jemand beschwert das diese Gebühren zu hoch veranschlagt seien?
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 28.01.05, 19:11 Titel:
Hallo,
sehr viel geht maschinell, aber die Technik ist recht teuer und muss auch betrieben und unterhalten werden. Dazu kommen Dinge, die von Menschen gemacht werden, z.B. die Entscheidung, ob eine Lastschrift zurückgeht oder nicht.
Die Bank des Zahlungspflichtigen schlägt pauschal 3 Euro drauf und gibt die Lastschrift wieder zurück. Dabei ist es egal, warum. Manchmal hat die Schuld ja auch derjenige, der die Lastschrift eingereicht hat - sei es, ohne Berechtigung, oder indem er einfach eine falsche Kontoverbindung eingegeben hat. Die Bank des Einreichers haut sich auch noch Gebühren drauf (die sind variabel) und belastet das dann dem Einreicher zurück. Je nach Kosten der anderen Bank sind das dann zusammen Gebühren von 6-8 Euro.
Jetzt muss der Einreicher schauen, ob er selbst einen Fehler gemacht hat (und die Gebühr trägt) oder ob das am Kunden lag (unberechtigter Widerspruch, mangels Deckung). Wenn es am Kunden lag, haut er selbst auch nochmal Gebühren drauf und erhöht somit seine Forderung. Da kommen dann schon Beträge von 10-20 Euro zusammen, von denen die beiden Banken aber nur einen Teil (ca. 3-5 Euro) kassiert haben.
Auch, wenn ich euch jetzt zum Lachen bringe : Diese 3 Euro, die die bezogene Bank da kassiert, sind nach Vollkostenrechnung nicht kostendeckend !
Also nochmal. Die Bank darf Ihnen keine Kosten für die Rücklastschrift in Rechnung stellen, dem der die Lastschrift veranlasst hat jedoch sehr wohl. Ebenso wird die Bank des Gläubigers diesem für den Aufwand Kosten in Rechnung stellen. Diese Kosten kann der Gläubiger von ihnen als Schadensersatz verlangen.
Ist das nicht ein Widerspruch?
Wenn die Bank einem keine Kosten dafür in Rechnung stellen darf, dann gilt dies ja auch umgekehrt, d.h. dem Gläubiger darf ebenfalls nichts in Rechnung dafür gestellt werden.
Oder sehe ich das falsch?
Weil es würde ja bedeuten, wenn ich von jemanden Geld einziehe der kein ausreichend gedecktes Konto hat, müsste ich Gebühren dafür bezahlen. Das kann ja auch nicht sein.
Wenn die Bank einem keine Kosten dafür in Rechnung stellen darf, dann gilt dies ja auch umgekehrt, d.h. dem Gläubiger darf ebenfalls nichts in Rechnung dafür gestellt werden.
Oder sehe ich das falsch?
Weil es würde ja bedeuten, wenn ich von jemanden Geld einziehe der kein ausreichend gedecktes Konto hat, müsste ich Gebühren dafür bezahlen. Das kann ja auch nicht sein.
bkausbk
Doch!
Der Unterschied (nicht meine Erfindung, sondern die Logik des BGH) ist:
- Beauftrage ich die Bank Gelder von jemandem einzuziehen, so handelt die Bank in meinem Auftrag und kann mit mir frei Preise für diese Dienstleistung vereinbaren.
- Zieht jemand anders von meinem Konto Geld ein, so hat der Kunde, dessen Konto belastet wird seiner Bank keinen Auftrag erteilt. Diese kann daher auch keinen Preis hierfür verlangen.
Im ersten Fall (ich beauftrage die Bank, Geld einzuziehen) kann ich natürlich versuchen, mit der Bank zu vereinbaren, dass sie auf Gebühren verzichtet. Nur: wer arbeitet schon gerne umsonst...
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