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Verfasst am: 15.08.05, 07:11 Titel: Zustandekommen d. Mietvertrags, Absprung des B vor Unterz.
Hallo,
ich hoffe die nun geschilderte Situation ist nicht schon 1000fach diskutiert worden, jedenfalls habe ich über die Suche nichts vergleichbares gefunden.
Fall:
Bewerber bekräftigt grosses Interesse bei einem Vermieter und sagt mündlich zu, dass er die Wohnung gerne mieten wolle.
Daraufhin werden die ersten Daten ausgetauscht, so dass der Vermieter dem Bewerber den Mietvertrag zuschickt.
Währenddessen hat der Bewerber aber eine andere Wohnung gefunden, welche er lieber mieten würde, so dass er den Mietvertrag von Wohnung 1 nicht mehr unterzeichnen möchte.
Ist das möglich, oder ist der Bewerber mit der mündlichen Interessensbekundung und dem Austausch mit anschliessendem Zukommen lassen des Vertrages schon eine rechtliche Bindung eingegangen?
Für den Fall das der Bewerber noch "abspringen" kann, würde es reichen, wenn er den Vertrag, nach kurzer Zeit, einfach un-unterschrieben zurücksenden würde, oder müsste eine Begründung beiliegen?
Mietverträge können auch mdl. abgeschlossen werden. Hier jedoch sollte ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden. ME ist hier kein MV zustande gekommen.
Es wurde ja nur die Absicht erklärt die Wohnung mieten zu wollen.
Ferner ist das das Problem des Beweisens _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Für mich ist es keineswegs sicher, dass hier nicht bereits ein Vertrag mündlich abgeschlossen wurde. Man könnte durchaus die Auffassung verteten, dass die mündlichen Vereinbarungen anschließend lediglich dokumentiert werden sollten. Dies wird zugegebenermaßen ein relativ seltener Fall sein.
Geht man davon aus, dass ein Vertrag noch nicht abgeschlossen war, kommt allerdings noch eine Schadenersatzforderung des Vermieters wegen eines Verschuldens bei Vertragsabschluss, culpa in cotrahendo oder kurz c.i.c. genannt, in Betracht.
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