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Verfasst am: 15.08.05, 16:13 Titel: Habe Rücklastschrift veranlasst und soll dafür bezahlen
Hallo zusammen,
ich hoffe mein Beitrag ist hier in der richtigen Kategorie. Wenn nicht bitte verschieben.
Eine Firma mit der ich schon länger zusammen arbeite hat mir am 01.08.2005 eine falsche Rechnung gesendet. Falsche Rechnung bedeutet in diesem Zusammenhang das Positionen für 130 Euro in Rechnung gestellt worden sind, die schon abgerechnet und von mir bezahlt worden sind. Die Firma darf direkt von meinem Konto abbuchen.
Ich habe dann die Firma per Email direkt am 01.08.2005 informiert das die Rechnung bis auf eine Position nicht korrekt ist und man sollte mir den zuviel gezahlten Betrag auf mein Konto zurück überweisen. Im Übrigen wurde die Rechnung Montags Abend per Email zugesendet und am Dienstag schon abgebucht was meine Meinung auch nicht korrekt ist. Mitgeteilt wurde mir dann dass man die Sache überprüfen werde und falls die Rechnung wirklich nicht korrekt wäre man eine Rücküberweisung veranlassen würde.
Als ich nach drei Tagen keine Reaktion erhalten habe, habe ich direkt bei der Firma angerufen und noch einmal höfflich nachgefragt. Dort sagte man mir dass man den Vorgang noch prüfen würde und ich dann eine Gutschrift erhalten würde, mit einer Überweisung wäre es im Moment etwas schwierig. Dies habe ich aber abgelehnt, weil ich keine Gutschrift sondern das Geld wieder auf meinem Konto haben wollte.
Am 10.08.2005 habe ich dann eine Email erhalten in der mir mitgeteilt wurde das der Vorgang nun geprüft wurde ich eine Gutschrift erhalten würde. Da ich aber per Email und auch telefonisch erklärt habe das ich keine Gutschrift möchte habe ich die gesamte Rechnung durch meine Bank rückbuchen lassen und der Firma mitgeteilt das jetzt bitte einen neue korrekte Rechnung erstellt werden soll und ich dann den richtigen Betrag von sage und schreibe 6 Euro überweisen würde.
Am 11.08.2005 habe ich denn eine Email mit folgendem Inhalt erhalten:
die Lastschrift für die
Rechnungs-Nr.: xxxxx vom 01.08.2005 Betrag: EUR 132,09
für die von uns gelieferte Dienstleistung wurde von Ihrer Bank zurückgegeben.
Bitte Überweisen Sie den Betrag manuell, Sollten wir innerhalb der nächsten Tage keinen Geldeingang verzeichnen können, müssen wir die entsprechende Dienstleistung leider einstellen.
Ebenfalls am 11.08.2005 habe ich eine Rechnung über 10 Euro erhalten. In Rechnung wird eine Rücklastschriftgebühr gestellt.
Am 12.08.2005 habe ich eine Mahnung für die fehlerhafte Rechnung mit folgenden Text erhalten:
Nach genauer Prüfung unserer Unterlagen haben wir festgestellt, dass Ihr Konto bei uns immer noch offen ist.
Wir bitten nun um zuverlässigen Ausgleich innerhalb der nächsten 6 Tage.
Ich dachte mir eigentlich das diese schreiben automatisch von der Buchhaltungssoftware versendet worden sind. Nur heute sind die 10 Euro als Rücklastschriftgebühr abgebucht worden.
Nun meine Fragen:
Darf diese Firma mir überhaupt Rücklastschriftgebühren berechnen? Hätte ich nicht eigentlich das Recht für meine Rückbuchung eine Bearbeitungsgebür in Rechnung zu stellen.
Über zahlreiche Meinungen von euch würde ich mich sehr freuen.
Verfasst am: 16.08.05, 10:09 Titel: Re: Habe Rücklastschrift veranlasst und soll dafür bezahlen
Hallo TomXXX,
1) Forumsregeln beachten und die Anfrage nicht in Ich-Form schreiben. Bitte editieren.
2)
tomxxx hat folgendes geschrieben::
Im Übrigen wurde die Rechnung Montags Abend per Email zugesendet und am Dienstag schon abgebucht was meine Meinung auch nicht korrekt ist.
Warum? Rechnungsbetrag ist fällig mit Rechnungsstellung. Warum sollte der Zahlungsempfänger mit der Abbuchung fälliger Beträge noch warten?
tomxxx hat folgendes geschrieben::
...ich dann eine Gutschrift erhalten würde...
Dies habe ich aber abgelehnt, weil ich keine Gutschrift sondern das Geld wieder auf meinem Konto haben wollte.
Da keinerlei Rechtsgrundlage erkennbar ist, warum der Zahlungsempfänger den überbezahlten Betrag behalten kann, sollte diese Forderung statthaft sein.
tomxxx hat folgendes geschrieben::
... der Firma mitgeteilt das jetzt bitte einen neue korrekte Rechnung erstellt werden soll
Das ist sinnvoll und rechtlich geboten. Rechnungen müssen bestimmte Mindestangaben enthalten: Firma, Datum, Steuernummer etc. Auch müssen sie eine fortlaufende Nummerierung enthalten. Stornos und Korrekturen müssen auf die laufende Nummer der Ursprungsrechnung referenzieren. Sind diese umsatzsteuerrechtlichen Formvorschriften nicht gegeben, riskiert der Rechnungsempfänger die umsatzsteuerliche Nichtanerkennung der Rechnung.
Von daher wäre auch eine formgerechte Gutschriftsanzeige, die die fehlerhafte Position alleine korrigiert möglich. Sinnvoll scheint mir hier aber in der Tat eine Neuausstellung der Rechnung zu sein.
tomxxx hat folgendes geschrieben::
und ich dann den richtigen Betrag von sage und schreibe 6 Euro überweisen würde.
Warum? Es besteht doch eine Einzugsermächtigung.
tomxxx hat folgendes geschrieben::
Ich dachte mir eigentlich das diese schreiben automatisch von der Buchhaltungssoftware versendet worden sind.
Ich auch
tomxxx hat folgendes geschrieben::
Nur heute sind die 10 Euro als Rücklastschriftgebühr abgebucht worden.
Auch das hat die Technik bestimmt automatisch gemacht.
tomxxx hat folgendes geschrieben::
Darf diese Firma mir überhaupt Rücklastschriftgebühren berechnen?
Meine unmaßgebliche Meinung hierzu: Die Einzugsermächtigung bezieht sich ausschliesslich auf die tatsächlich geschuldeten Beträge. Eine Lastschrift über einen überhöhten Betrag ist nicht durch die Einzugsermächtigung gedeckt. Also ist die Rückgabe erlaubt und Kosten hierfür dürfen nicht in Rechnung gestellt werden. Da eine Teilrückgabe der Lastschrift nicht möglich ist, bestand auch keine Möglichkeit des Zahlungspflichtigen zur Schadensminimierung.
tomxxx hat folgendes geschrieben::
Hätte ich nicht eigentlich das Recht für meine Rückbuchung eine Bearbeitungsgebür in Rechnung zu stellen.
Forumsregeln werde ich beachten. Betrag werde ich ändern.
Hier das ganze in Kurzform:
Firma A hat Firma B eine unberechtigte Rechnung gestellt und bucht den Betrag bei Firma B ab. Firma B macht darauf hin eine Rückbuchung. Firma A stellt nun Firma B 10 Euro Rückbuchungskosten in Rechnung. Ist dies korrekt?
Zitat:
Warum? Rechnungsbetrag ist fällig mit Rechnungsstellung. Warum sollte der Zahlungsempfänger mit der Abbuchung fälliger Beträge noch warten?
Weil zwischen Zustellung der Rechnung und Abbuchung mindestens fünf Tage liegen müssen, damit der Kunde die Rechnungshöhe prüfen kann und sein Konto ausreichende Deckung hat (BGH Az III ZR 54/02).
Zitat:
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
Firma A hat Firma B eine Rechnung gestellt. Diese wird von der Bank von Firma B zurück gebucht mangels Deckung. Firma A berechnet Firma B 10 Euro Rückbuchungsgebühr.
In unserem Fall hat nun Firma B eine Rückbuchung veranlassen müssen. Mit dem gleichen Recht wie Firma A Rückbuchungsgebühren berechnen durfte, müsste dies doch nun auch für Firma B gelten.
Weil zwischen Zustellung der Rechnung und Abbuchung mindestens fünf Tage liegen müssen, damit der Kunde die Rechnungshöhe prüfen kann und sein Konto ausreichende Deckung hat (BGH Az III ZR 54/02).
BGH hat folgendes geschrieben::
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Mobilfunkdienstleistungen enthaltene Klausel, wonach Kunden, die sich für einen bestimmten Tarif entscheiden, zur Begleichung der Rechnungsbeträge am Lastschriftverfahren (Erteilung einer Einzugsermächtigung) teilnehmen müssen, benachteiligt die Kunden dann nicht unangemessen, wenn durch eine entsprechende Klauselgestaltung sichergestellt ist, dass dem Kunden zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrags ausreichend Zeit - mindestens fünf Werktage - verbleibt, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende Deckung seines Girokontos zu sorgen.
Die 5-Tages-Frist gilt nach dem Urteil nur bei Zwang beim Lastschriftverfahren teilzunehmen. Eine generelle 5-Tages-Frist (insbesondere bei einer Einzelbestellung, bei der der Kunde mit der Bestellung schon Betrag und Fälligkeit kennt) aus diesem Urteil abzuleiten halte ich für sehr gewagt.
tomxxx hat folgendes geschrieben::
In unserem Fall hat nun Firma B eine Rückbuchung veranlassen müssen. Mit dem gleichen Recht wie Firma A Rückbuchungsgebühren berechnen durfte, müsste dies doch nun auch für Firma B gelten.
Typischerweise wird bei einem Kauf die AGB (und die Vereinbarung zu Abbuchung) des Verkäufers vereinbart. Dort (oder per Verweis auf das Preisverzeichnis des Anbieters) wird die Höhe der Rückbuchungsgebühr vereinbart.
Hier stehen ebenso typischerweise keine entsprechenden Ansprüche des Käufers. Von daher: Kein Anspruch des Käufers.
Ist nichts vertraglich vereinbart, können tatsächlich entstanden Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Dem Verkäufer sind Bankgebühren entstanden. Dem Käufer entstehen keine Bankgebühren, da die Rückgabe kostenfrei ist.
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