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keulchen
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.08.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 16.08.05, 17:48    Titel: Bitte lesen Sie doch nochmal Antworten mit Zitat

Darf ein Genossenschaftsmitglied nach Kündigungdie die letzten zwei Mieten mit den Anteilen aus besonderen Gründen aufrechnen
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RM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 16.08.05, 21:14    Titel: Antworten mit Zitat

Welche besonderen Gründe sollten das denn sein? Aufrechnen kann man grundsätzlich nur mit fälligen Forderungen. Mieten sind üblicherweise zu Beginn eines jeden Monats fällig. Die Fälligkeit der Genossenschaftseinlage ergibt sich aus der Satzung, wird aber regelmäßig erst eine beträchtliche Zeit nach dem Ende des Mietverhältnisses eintreten.
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keulchen
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.08.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 17.08.05, 09:03    Titel: Antworten mit Zitat

RM hat folgendes geschrieben::
Welche besonderen Gründe sollten das denn sein? Aufrechnen kann man grundsätzlich nur mit fälligen Forderungen. Mieten sind üblicherweise zu Beginn eines jeden Monats fällig. Die Fälligkeit der Genossenschaftseinlage ergibt sich aus der Satzung, wird aber regelmäßig erst eine beträchtliche Zeit nach dem Ende des Mietverhältnisses eintreten.
Eine B.U.letzen zwei Mieten konnten deshalb nicht gezahlt werden.
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thdoerfler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.09.2004
Beiträge: 2042

BeitragVerfasst am: 17.08.05, 15:28    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, eine solche Aufrechnung ist NICHT zulässig.

Sie müssen bis zum letzten Tag Miete zahlen und erhalten ihre Einlage im Regelfall 1-2 Jahre nach Auszug zurück.
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