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Ich kenne übrigens einige Makler, die Vermietungsobjekte nur noch annehmen, wenn der Vermieter die Provision bezahlt. Durchaus sinnig in der momentanen Lage, wie ich finde.
Dazu habe ich eine Frage:
Kann ein Makler sich das eigentlich aussuchen, von wem er seine Provision erhalten möchte? Oder gibt es da Vorschriften, Regelungen, vielleicht sogar unterschiedlich nach Objekt oder Bundesland?
Ist ein Makler da völlig frei in seiner Entscheidung, wer wieviel Anteil der ihm /(ihr ) zustehenden Provision zu zahlen hat?
Halte ich übrigens auch für sinnig, die Provision - zumindest zum größeren Teil - von einem Anbieter zu nehmen. Dieser hat lediglich ein wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme eines Maklers (welches dem Anbieter natürlich gegönnt sei).
Ich kann mir auch vorstellen, das dort, wo angeboten wird, eine bessere, Zahlungsfahigkeit herrscht als bspw. bei Mietern, d.h. die Sicherheit, eine fällige Provision auch bekommen zu können, scheint mir auf dieser Seite größer für den Makler, was die reine wirtschaftliche Lage angeht.
Ich denke da z.B daran, wenn auf Zahlung einer Provision geklagt werden muss. Der Kaufpreis oder der Mietzins sind i.d.R. ja da.
Bei einem Mieter sieht das vielleicht anders aus, wenn der "nichts hat" und einfach nicht zahlt.
Ob die Zahlungsmoral denn bei Anbietern besser ist als bei Mietern oder Käufern, weiß ich nicht
Weitere Voraussetzung ist, dass Mieter und Makler darüber geeinigt haben, dass die Tätigkeit des Maklers vergütet wird. Benennt der Makler ohne vorherige Provisionsabsprache Adressen freier Wohnungen, handelt er auf eigenes Risiko. Nimmt der Mieter die Leistungen des Maklers in Anspruch, ohne ausdrücklich der Maklerprovision zu widersprechen, kann der Maklervertrag durch dieses Verhalten zustande kommen
Wie darf man diese Passage denn interpretieren ?
Wenn ich als Kunde bspw. in der Tageszeitung ein Wohnungsangebot eines Maklers sehe und telefonisch nach einer Info frage, diese auch zugeschickt bekomme.
Habe ich mich dann mit dem Makler bereits "geeinigt" ?
Ich muss nicht wissen, dass er dafür eine Provision verlangt.
(Und jetzt bitte nicht "Sowas weiß man doch" ) Nein - sowas muss man nicht wissen.
Man kann als unbedarfter Interessent auch davon ausgehen, dass der Auftraggeber, sprich der Vermieter oder Verkäufer für eine anfallende Provision an den Makler zuständig ist.
Zumal in obiger Passage steht, dass man sich "geeinigt haben muss"
Weiter unten steht jedoch, dass ein fehlender, ausdrücklicher Widerspruch des Kunden einen Vertrag mit dem Makler zustande lassen kommen kann.
Was denn nun ?
Man kann nur etwas widersprechen, was einem bekannt ist.
Oder habe ich bisher übersehen, dass es bspw. in Tageszeitungen, in denen solche Annnoncne und Angebote von Maklern stehen, eine Passage abgedruckt ist, in der genau das steht?
Ist ein Makler bspw. verplichtet, jemanden bei einer telefonischen Anfrage darauf hinzuweisen, dass ein "Maklervertrag" zustande kommt, wenn er dem Interessenten eine Info zum Objekt schickt ? Wie weist er diesen gemachten Hinweis nach?
Wie "einigt" man sich als Interessent mit einem Makler rechtsgültig ?
Heisst "dann handelt der Makler auf eigenes Risiko", dass wenn er einem Interessenten eine Adresse zukommen lässt, es aber unterlassen hat rechtsgültig darauf hinzuweisen, dass dies bereits eine Leistung seinerseits wäre, für die im Falle eines Vetragsabschlusses eine Provision fällig sei, der Makler selbst schuld ist, wenn man ihm eine Provision verweigert?
Wenn man als Interessent ausdrücklich etwas widersprechen muss, was evtl. gar nicht bekannt ist - wo soll da das "eigene Risiko" des Maklers sein ?
Kann ein Makler sich das eigentlich aussuchen, von wem er seine Provision erhalten möchte? Oder gibt es da Vorschriften, Regelungen, vielleicht sogar unterschiedlich nach Objekt oder Bundesland?
Ist ein Makler da völlig frei in seiner Entscheidung, wer wieviel Anteil der ihm /(ihr ) zustehenden Provision zu zahlen hat?
Lt. § 2, Pkt. 3, Wohnungsvermittlungsgesetz darf der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, das zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer übersteigt.
Aber natürlich kann der Makler festlegen, daß er vom Wohnungssuchenden KEIN Entgelt fordert und zum Vermieter sagen "ich nehme den Aufrag gern an, aber nur, wenn SIE meine Provision zahlen".
Viele Makler tun das heutzutage und nehmen den Auftrag ansonsten gar nicht erst an.
Meines Wissens kann man eine Wohnung ENTWEDER privat ODER über einen Makler vermieten. Wenn für die Vermietung der besagten Wohnung ein Makler beauftragt wurde (darüber wird es sicherlich auch einen Vertrag geben, der natürlich nur für einen gewissen Zeitraum gilt) ist es m.E. NICHT mehr möglich, diese über privat anzumieten und damit die Maklerprovision zu umgehen....selbst wenn man den Vormieter kennt und das mit ihm "ausmacht". Und dabei ist es meiner Einschätzung nach peng, ob der Makler ÜBERHAUPT einen Finger gerührt hat, damit die Wohnung letztendlich an den Mann gebracht wird. Ich muss dazusagen, dass es sich bei meiner Einschätzung nicht um rechtlich fundiertes Wissen handelt...ich habe es nur mal so gehört und lasse mich natürlich gerne von Leuten, die es besser wissen, belehren.
Aber natürlich kann der Makler festlegen, daß er vom Wohnungssuchenden KEIN Entgelt fordert und zum Vermieter sagen "ich nehme den Aufrag gern an, aber nur, wenn SIE meine Provision zahlen".
Ich muss dazusagen, dass es sich bei meiner Einschätzung nicht um rechtlich fundiertes Wissen handelt...
Nein, wirklich nicht.
Der Vermieter kann auch privat vermieten, selbst wenn er einen Makler beauftragt hat.
Ein VORmieter kann gar nix - er kann dem Vermieter höchstens einen Interessenten vorschlagen, mehr nicht.
Weitere Voraussetzung ist, dass Mieter und Makler darüber geeinigt haben, dass die Tätigkeit des Maklers vergütet wird. Benennt der Makler ohne vorherige Provisionsabsprache Adressen freier Wohnungen, handelt er auf eigenes Risiko. Nimmt der Mieter die Leistungen des Maklers in Anspruch, ohne ausdrücklich der Maklerprovision zu widersprechen, kann der Maklervertrag durch dieses Verhalten zustande kommen
Wie darf man diese Passage denn interpretieren ?
Wenn ich als Kunde bspw. in der Tageszeitung ein Wohnungsangebot eines Maklers sehe und telefonisch nach einer Info frage, diese auch zugeschickt bekomme.
Habe ich mich dann mit dem Makler bereits "geeinigt" ?
Ich muss nicht wissen, dass er dafür eine Provision verlangt.
Deswegen schreiben die meisten Makler ihr Provisionsverlagen ja auch meist direkt in die Anzeige. Besonders beim Verkauf sieht man eigentlich immer dieses "+ 3,48%"
Es gab auch mal ein Urteil, das aussagte, daß es ausreichen würde, wenn der Makler sich in der Anzeige als Makler zu erkennen geben würde, also "xyz immobilien", da jeder Interessent wisse, daß er dann provisionspflichtig wäre.
Ist aber schon ewig her und kann inzwischen längst überholt sein.
Deswegen schreiben die meisten Makler ihr Provisionsverlagen ja auch meist direkt in die Anzeige. Besonders beim Verkauf sieht man eigentlich immer dieses "+ 3,48%"
Stimmt. Jetzt, wo sie's sagen, erinnere ich mich.
Habe ich schon gesehen. Dann ist die Sache auch klar.
Yvonne hat folgendes geschrieben::
Es gab auch mal ein Urteil, das aussagte, daß es ausreichen würde, wenn der Makler sich in der Anzeige als Makler zu erkennen geben würde, also "xyz immobilien", da jeder Interessent wisse, daß er dann provisionspflichtig wäre.
Ist aber schon ewig her und kann inzwischen längst überholt sein.
Da will ich hoffen, dass es überholt ist.
Sonst ziehen die Gebrauchtwagenhändler bald nach
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