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ist es eigentlich zulässig in einem Mietvertrag zu vereinbaren, dass die Heizkosten sowie die Warmwasserkosten nicht verbrauchsabhängig nach dem Verhältnis der Wohnfläche verteilt werden?
In Zwei-Familienhäusern, in denen der Vermieter eine Wohnung SELBST bewohnt und die andere Wohnung vermietet ist, kann ebenfalls vereinbart werden, die Heizkosten nicht verbrauchsabhängig, sondern nach Wohnfläche abzurechnen.
Ansonsten gilt IMMER die Heizkostenverordnung. Danach muss der Vermieter mindestens 50 Prozent, aber höchstens 70 Prozent der Heizungs- und Warmwasserkosten nach Verbrauch verteilen. Hierzu müssen alle Wohnungen oder Heizkörper mit so genannten Erfassungssystemen ausgestattet sein, die dann einmal im Jahr abgelesen werden. Die restlichen 30 bis 50 Prozent werden auch bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung nach einem festem Maßstab, im Regelfall nach der Wohnfläche, verteilt.
Mieter haben das Recht, Heizkosten um 15 Prozent zu kürzen, wenn der Vermieter entgegen den Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet hat. Die Verpflichtung zur verbrauchsabhängigen Abrechnung besteht nach der Heizkostenverordnung nicht für Räume, die vor dem 1. Juli 1981 bzw. in Ostdeutschland vor dem 1. Januar 1991 bezugsfertig geworden sind und in denen die Bewohner den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen können (BGH VIII ZR 67/03 WM 2003, 699).
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