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Verfasst am: 17.08.05, 12:01 Titel: Tilgung nach § 489 I Nr. 3 BGB
Wie ist folgendes eigendlich genau zu verstehen:
Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen, in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.
Wenn das darlehen über 15 Jahre geht muß er dann noch die letzten 5 Jahre der zinsbindung mit tilgen??
Verfasst am: 17.08.05, 12:19 Titel: Re: Tilgung nach § 489 I Nr. 3 BGB
Hallo Boni,
Wie ist folgendes eigendlich genau zu verstehen:
boni hat folgendes geschrieben::
Wenn das darlehen über 15 Jahre geht muß er dann noch die letzten 5 Jahre der zinsbindung mit tilgen??
Wenn ich ein Darlehen aufnehme, muss ich es natürlich tilgen...
Die zitierte Vorschrift des BGB normiert ein Sonderkündigungsrecht von Darlehen mit Laufzeit über 10 Jahren.
D.h. wenn ich ein Darlehen mit festem Zins über 15 Jahre habe, kann ich nach Ablauf der 10 Jahre das Darlehen kündigen (ohne Vorfälligkeitsentschädigung). Ich muss natürlich den dann noch bestehenden Darlehensrestbetrag sofort zurückzahlen oder (typischerweise) ein neues Darlehen zu den dann gültigen Zinsen abschliessen.
D.h. dass man, wenn nach 10 Jahren der Zinssatz niedrieger ist als der abgeschlossene für die 15 Jahre, eine neues Darlehen aufnehmen um das altezu tilgen und spart dadurch auch noch geld!? richtig versanden?
Könnte man dann nicht auch in verhandlung mit der eigendlichen Bank gehen um den zunssatz zu senken??
beides ist möglich. Ich kann sowohl das Kündigungsrecht ausüben und (bei der gleichen oder einer anderen Bank) einen neuen Vertrag zu niedrigeren Zinsen abschliessen als auch mit der Bank verhandeln, die Zinsen des bestehenden Vertrags zu senken.
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