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recht.de :: Thema anzeigen - Darf Polizei (aller Art) Laserzielsystem verwenden?
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Darf Polizei (aller Art) Laserzielsystem verwenden?

 
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skayritera
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Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 723
Wohnort: Irgendwo im Schwarzwald

BeitragVerfasst am: 13.08.05, 15:01    Titel: Darf Polizei (aller Art) Laserzielsystem verwenden? Antworten mit Zitat

Hallo Zusammen,


Darf die Polizei oder SEK Laserzielvorrichtungen für ihre Waffen benutzen?
Laut Waffengesetz ist die verwendung von Laserzielgeräten bei der Benutzung von einer Waffe verboten.
_________________
Mfg Skayritera Winken
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 13.08.05, 15:22    Titel: Re: Darf Polizei (aller Art) Laserzielsystem verwenden? Antworten mit Zitat

skayritera hat folgendes geschrieben::
Hallo Zusammen,


Darf die Polizei oder SEK Laserzielvorrichtungen für ihre Waffen benutzen?
Laut Waffengesetz ist die verwendung von Laserzielgeräten bei der Benutzung von einer Waffe verboten.


Ja und Schalldämpfer und noch dies und das...
Cool
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Martin R.
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 13.08.05, 15:25    Titel: Antworten mit Zitat

Nur wozu sollten Sie? Es gibt kaum etwas auffälligeres.
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Steff70
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.02.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 13.08.05, 16:55    Titel: Antworten mit Zitat

Fürs SEK könnte ich mir je nach Einsatzlage evtl. vorstellen; für die weitere Polizei gibt`s sowas nicht!
Höchstens bei Trainingseinheiten auf dem Schießstand, und dann auch nur bei sogenannten "Blauwaffen" (nichtschussfähige, baugleiche Waffen) bei Zielübungen z.B. "wo würde ich treffen, wenn ich aus der Hüfte schiessen MÜSSTE" usw.
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ChrisC
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Anmeldungsdatum: 14.03.2005
Beiträge: 113

BeitragVerfasst am: 13.08.05, 17:36    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Laut Waffengesetz ist die verwendung von Laserzielgeräten bei der Benutzung von einer Waffe verboten.

Ein Gesetz besteht aus mehr als einem Paragraphen
Zitat:
§ 55 WaffG Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden,
Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete
Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten

(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt, nicht anzuwenden auf

1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche
Bundesbank,

2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Streitkräfte,

3. die Polizeien des Bundes und der Länder,

4. die Zollverwaltung

und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. Bei
Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit
Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu
ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene
Waffen oder Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des
Dienstes.
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skayritera
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 723
Wohnort: Irgendwo im Schwarzwald

BeitragVerfasst am: 13.08.05, 21:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hat im diesem Fall ein Polizist die Lizenz zum Töten oder Bürger bei Notwersituation?
_________________
Mfg Skayritera Winken
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sabahueho
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 261

BeitragVerfasst am: 13.08.05, 23:44    Titel: Antworten mit Zitat

Was ist das denn für eine Frage?

Nur weil die Vorschriften des Waffengesetzes für die Polizei nicht gelten, heißt das noch lange nicht, dass man James Bond spielen darf.
Die Vorschriften für den Schußwaffengebrauch (nicht gleichzusetzen mit Töten) stehen nicht im Waffengesetz, sondern z.B. in den Polizeigesetzen der Länder.
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Klein-Fritzchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 16.08.05, 16:23    Titel: Antworten mit Zitat

Im Übrigen haben Polizisten natürlich die gleichen Notwehrrechte wie jeder andere auch !
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Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
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DanielB
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 16.08.05, 18:23    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist richtig, nur müssen Polizisten meiner Meinung nach etwas sorgfältiger mit der Wahl der Mittel umgehen, denn eine Überschreitung ist nur straffrei, wenn der Täter "die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken" (§33 STGB) überschreitet. Das Gesetz kann zwar niemandem vorschreiben, wann er sich fürchten darf, aber da Polizisten durch ihre Ausbildung auf Konfliktsituationen vorbereitet werden, sollte es nicht so schnell dazu kommen, dass die Furcht das Handeln wesentlich bestimmt. Daher könnte ich mir durchaus vorstellen, dass für dieselbe Abwehrhandlung bei ähnlichen Alternativen der Normalbürger freigesprochen und der Polizist verurteilt wird.
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Klein-Fritzchen
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Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 17.08.05, 18:42    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage war das hier:
Zitat:
Darf die Polizei oder SEK Laserzielvorrichtungen für ihre Waffen benutzen?


Die Antwort ist das hier:
Zitat:
Ja !


Das heißt nicht, daß die Polizei nach Belieben jeden abknallen darf.
_________________
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