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Verfasst am: 14.08.05, 10:56 Titel: Gilt das neue Kündigungsrecht auch bei Sondervereinbarungen?
Hallo,
in meinem Mietvertrag steht folgende Vereinbarung:
"Das Mietverhältnis beginnt am 01.09.2000 und wird befristet bis zum 31.08.2001 abgeschlossen. Wird es nicht von einer der beiden Vertragsparteien mindestens 3 Monate vor Vertragsende gekündigt, verlängert es sich jeweils automatisch um 6 Monate. Die Kündigung bedarf der Schriftform."
Da ich aus beruflichen Gründen Mitte September meinen Wohnort wechseln muss, habe ich Anfang August eine Kündigung verschickt in der Annahme, dass seid kurzem eine generelle 3monatige Kündigungsfrist gilt. Nun kam aber eine Antwort der Vermieterin, dass meine Kündigung fristgerecht am 28.Februar 2006 ist. Ist das rechtens?
Hmm, was heißt das denn nun?
Gilt damit die 3-Monats Regel für mich nicht und ich muss jetzt noch ewig viele Monate
die Miete zahlen, obwohl ich aus beruflichen Gründen woanders bin?
Das sind ja jetzt quasi noch 7 Monate bis ich nach Vertragsformulierung aus der Wohnung rauskomme. Dachte solche "Knebeleien" sollten mit der neuen Regelung verhindert werden.
Doch die 3 Monatsregel gilt immer für den Mieter, nur kann immer zum Ablauf der 6 Monate mit der Frist gekündigt werden.
Evtl. kann es in dem Fall einen Anspruch auf Entlassung aus dem Mietvertrag gegen Nachmieterstellung geben.
Hmmm, dh ich kann regulär tatsächlich erst Ende Februar raus? Alternativ müsste ich mir einen Nachmieter suchen.
Das verwundert mich insofern, dass mir dann der Sinn der neuen Regelung ein wenig verloren geht. Ich dachte es geht darum, dass man generell nach drei Monaten aus der Wohnung raus kann. Wenn man das nun mit einer einfachen Klausel im Vertrag außer Kraft setzen kann, ist diese Regelung doch nutzlos?
Einen Nachmieter stellen zu können bedarf der Zustimmung des Vermieters.
In besonderen Härtefälle lassen Gerichte ausnahmsweise zu das der Mieter einen Nachmieter stellen kann (wenn auch VM ablehnt) z.b. wenn der Mieter seinen Arbeitsplatz verliert und in einer anderen Stadt eine Arbeit annehmen muss, oder altersbedingt in ein Heim ziehen muss (bzw. Pflegeheim) (AG Münster WM 2000, 306)
Das verwundert mich insofern, dass mir dann der Sinn der neuen Regelung ein wenig verloren geht. Ich dachte es geht darum, dass man generell nach drei Monaten aus der Wohnung raus kann. Wenn man das nun mit einer einfachen Klausel im Vertrag außer Kraft setzen kann, ist diese Regelung doch nutzlos?
Es geht darum, daß man drei Monaten aus der Wohnung kann, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Beim alten Mietrecht verlängerten sich die Kündigungsfristen automatisch je länger die Mietdauer war. DAS sollte und wurde geändert.
Sie haben aber eine individuelle Vereinbarung unterschrieben.
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