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Kündigungsfristen bei Tot der Hauptmieterin (Mutter)

 
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baerfoot
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.08.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 17.08.05, 17:54    Titel: Kündigungsfristen bei Tot der Hauptmieterin (Mutter) Antworten mit Zitat

Hallo Sehr glücklich ,
Wie sieht es mit der Kündigungsfrist aus ?.
Hauptmieterin meine Mutter ist an Pfingsten (16.05.2005) gestorben.
Laut Mietvertrag vom 29.12.94 endet das Mietverhältis wenn die Hauptmieterin ins Altenheim oder zu Tode kommt.
Ich stehe nicht im Mietvertrag.
Anfangsaussage meines Vermieters " Ich kann solange dableiben bis ich etwas gefunden habe!"
Gestern "Ich solle VERSCHWINDEN" Ich solle den Mietvertrag lesen ich hätte kein Wohnrecht und keinen Mietvertrag. Und wenn ich jetzt Kündige bin ich Morgen aus der Wohnung"
Muß der Vermieter mir Schriftlich kündigen und mit welcher Frist ?. Kann er mich einfach auf die Strasse setzen ?????
Bin ich jetzt in den Alten Mietvertrag eingetreten weil ich seit 06:2005 die Miete zahle ?
Muß ich dann für die Wohnungräumung aufkommen ????
Ich habe das Erbe abgelehnt sämtlich Einrichtungsgegenstände in der Wohnung gehören nicht mir.
Also bin ich auch nicht für die Wohnungsräumung zuständig oder ? wenn ich keinen Mietvertrag habe.
Ich war 1,5 Jahre arbeitslos und habe meine Kranke Mutter betreut und leider in der Zeit keine Ortsnahe Arbeit gefunden Seit dem 15.06.2005 arbeite ich wider in meiner alten Firma.
Gruß
Baerfoot
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Susanne
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 17.08.05, 18:12    Titel: Antworten mit Zitat

Inwiefern die Klausel des alten MV nichtig ist (MV Endet mit dem Tod der Mieterin oder Einweisung ins Altenheim-ggf. keine gültige Individualvereinbarung) ist insofern nicht relevant, da Du das Erbe abgelehnt hast. Daher bist Du auch nicht in den MV eingetreten, allerdings:
M.E. ist ein mündlicher, unbefristeter MV zwischen dem VM und Dir zustande gekommen-er hat Dir Wohnraum zur Verfügung gestellt und Du hast die Miete bezahlt.
Daher ist "Verschwinde" auch keine gültige Kündigung.
Eine vermieterseitige Kündigung wäre sowieso schwierig, da er diese begründen muss.

Würdest Du dem Wunsch des VM nachkommen, darfst Du auch nichts mitnehmen, ausser Deinem Eigentum. Je nachdem, wer dann Erbe ist, muss die Wohnung auflösen. Fällt das Erbe an den Staat, so kann auch das ein paar Monate dauern. (dann bekommt VM auch keine Miete)
_________________
Grüße
Susanne


Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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baerfoot
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.08.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 17.08.05, 18:41    Titel: Antworten mit Zitat

Susanne hat folgendes geschrieben::
Inwiefern die Klausel des alten MV nichtig ist (MV Endet mit dem Tod der Mieterin oder Einweisung ins Altenheim-ggf. keine gültige Individualvereinbarung) ist insofern nicht relevant, da Du das Erbe abgelehnt hast. Daher bist Du auch nicht in den MV eingetreten, allerdings:
M.E. ist ein mündlicher, unbefristeter MV zwischen dem VM und Dir zustande gekommen-er hat Dir Wohnraum zur Verfügung gestellt und Du hast die Miete bezahlt.
Daher ist "Verschwinde" auch keine gültige Kündigung.
Eine vermieterseitige Kündigung wäre sowieso schwierig, da er diese begründen muss.

Würdest Du dem Wunsch des VM nachkommen, darfst Du auch nichts mitnehmen, ausser Deinem Eigentum. Je nachdem, wer dann Erbe ist, muss die Wohnung auflösen. Fällt das Erbe an den Staat, so kann auch das ein paar Monate dauern. (dann bekommt VM auch keine Miete)


Danke für die Antwort Smilie

Begründung meine"VM" Zitat " Ich bin ASozial, Faul, sowas wie Ich gehört erschlagen. Ich bringe meine Mutter ins Grab usw."
Er versucht mich schon seit ca. 10 Jahren aus dem Haus zu bringen.
2 Rolladen seit 7 Jahren defekt, Fenster defekt, WC läuft nicht richtig ab. Verputz fällt von der Decke . Olflecken an der Flurdecke.
Verbot von Fahrradabstellen hinter dem Haus. Verbot des durchgangs durch die Waschküche. Bekannten von mir wurde der Zugang zu mir untersagt. usw.
Ich habe daß alles mitgemacht weil ich meine Mutter nicht alleine lassen konnte.
Sie wollte nicht in das Altenheim.
Er will Renovieren und dann TEUER Vermieten.
Sollte ich jetzt eine Schriftliche Kündigung bekommen wie sind dann meine Kündigungsfristen ?

Gruß
baerfoot
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flo2
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Anmeldungsdatum: 31.03.2005
Beiträge: 876
Wohnort: Augsburg

BeitragVerfasst am: 17.08.05, 19:17    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke nicht, dass ein neuer mdl. MV zustande gekommen ist, Sie sind vmtl. nach §563 Abs. 2 BGB in den MV eingetreten. Sie hätten innerhalb eines Monats erklären müssen, dass Sie nicht eintreten.

Die Kündigungsfrist der ordentlichen Kündigung durch den VM beträgt in diesem Fall vmtl. 9 Monate (§573c Abs. 1 Satz 2 BGB), Kündigungsgründe für die ordentliche Kündigung stehen in §573 BGB. Die Kündigung bedarf der Schriftform. §568 Abs. 1 BGB.
Der VM kann evtl. nach §563 Abs. 4 innerhalb von 1 Monat, nachdem Sie in den MV eingetreten sind (also 2 Monate, nachdem er vom Tod Ihrer Mutter erfahren hat), außerordentlich mit gesetzl. Kündigungsfrist kündigen, wenn "in Ihrer Person ein wichtiger Grund vorliegt".
_________________
An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge.
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Susanne
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 17.08.05, 20:34    Titel: Antworten mit Zitat

flo2 hat folgendes geschrieben::
Sie sind vmtl. nach §563 Abs. 2 BGB in den MV eingetreten


Stimmt, flo hat Recht, allerdings unter der Vorraussetzung, dass die Klausel des MV nicht gültig ist. Ansonsten war der alte MV mit Tod der Mutter beendet. (gibts das?)
_________________
Grüße
Susanne


Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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flo2
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.03.2005
Beiträge: 876
Wohnort: Augsburg

BeitragVerfasst am: 17.08.05, 22:08    Titel: Antworten mit Zitat

Die Vereinbarung ist nach §563 Abs. 5 BGB unwirksam.

Aber: Das gilt -glaube ich!- nur soweit es zum Nachteil des Mieters ist. Vielleicht kann sich der Mieter (noch) darauf berufen, dass der MV beendet ist [hier wäre aber wohl die Folge, dass ein nicht schriftlicher MV im Anschluss geschlossen wurde, dies wäre hinsichtlich Fragen wie z.B. Schlussrenovierung und Haftung bei Eintritt nach §563b BGB interessant], aber keinesfalls der Vermieter.
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