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wir hatten einen Anwalt beauftragt beim OVG eine Berufung einzulegen . Die Gebühr wurde auch von uns bezahlt .
Der Anwalt verpasste die Frist zur Einlegung und somit ist dieses Urteil rechtskräftig ( Schaden für uns - 25.000 Euro ).
Wie kann dieses Urteil nun doch noch aufgehoben werden und inwieweit haftet der Anwalt - eine Rückführung der bezahlten Gebühr erfolgte im Übrigen bis heute nicht ????
Ich unterstele einmal, dass Ihr Pos im Wortlaut objektiv richtig ist.
Ja, der Anwalt haftet dannauf Schadenersatz in besagter Höhe, wenn das Nichteintreichen schuldhaft war und sonst keine weiteren relevanten Umstände vorlägen. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Ich unterstele einmal, dass Ihr Pos im Wortlaut objektiv richtig ist.
Ja, der Anwalt haftet dannauf Schadenersatz in besagter Höhe, wenn das Nichteintreichen schuldhaft war und sonst keine weiteren relevanten Umstände vorlägen.
Nein. Der Anwalt haftet nur, wenn
a) tatsächlich ein schaden in Höhe von 25.000 Euro eingetreten ist,
b) das Verfahren vor dem OVG gewonnen worden wäre und
c) die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich für den Schaden war.
a) tatsächlich ein schaden in Höhe von 25.000 Euro eingetreten ist,
b) das Verfahren vor dem OVG gewonnen worden wäre und
c) die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich für den Schaden war.
Sämtliche Punkte muss der Mandant beweisen.
Wenn der Ausgangspostkorrekt ist, dürfte das vorliegen. Daher:
questionable content hat folgendes geschrieben::
Ich unterstele einmal, dass Ihr Pos im Wortlaut objektiv richtig ist.
Ja, der Anwalt haftet dannauf Schadenersatz in besagter Höhe, wenn das Nichteintreichen schuldhaft war und sonst keine weiteren relevanten Umstände vorlägen.
_________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
naja, trotz alllem Gerede von "Auf hoher See und vor Gericht...." und "Recht haben/Recht bekommen" kann man den Ausgang eines Verfahrens durchaus abschätzen. Der Anspruch muss halt inzident geprüft werden und wenn man die Beweise fürs eigentliche Verfahren gehabt hätte und die Rechtslage bzw. die entsprechende Rechtsprechung halbwegs klar ist, geht das durchaus.
Wobei hier natürlich ein Landgericht mit 3 fähigen Richtern anderer Meinung war. Und wenn man keine neuen Beweise hat, sondern nur noch mal die Meinung zur gleichen Sachlage bei einem anderen Gericht einholen möchte, schmälert dies natürlich die Chancen.
Aber zumindest den Vorschuss muss der Anwalt dann wohl erstatten, wenn er gar nichts gemacht hat....
Zuletzt bearbeitet von Milo am 20.12.05, 23:08, insgesamt 1-mal bearbeitet
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