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Untermiete bei Untermieter

 
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durden
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 17.08.05, 23:37    Titel: Untermiete bei Untermieter Antworten mit Zitat

folgender konstruierter Fall.

Wohnungssuchender A meldet sich aufgrund einer Anzeige bei Mieter B, der einen Nachmieter für sein Zimmer sucht. In der Anzeige wird das Zimmer zum Mietpreis von 290 EUR warm angeboten. Die Anzeige wurde von Mieter B geschalten.
.
Nach einem Gespräch sagt Suchender A zu, das Zimmer von B zu nehmen.

Beide treffen sich zu einer vorläufigen Mietvertragsunterzeichnung. Dabei stellt sich folgendes heraus.
Mieter B ist zur Untermiete bei Mieter C, welcher sich in China befindet und nicht mehr vorhat zurückzukehren. Mieter B erklärt dem Wohnungssuchenden, dass Mieter C sich bereits mit dem Vermieter bezügl. einer Kündigung des Mietverhältnisses in Verbindung gesetzt hat. Der Vermieter hat Mieter B mündlich zugesagt, dass der Wohnungssuchende A einziehen kann.
Mieter B möchte einen Untermietvertrag mit Wohnungssuchendem A abschließen, der so lange Gültigkeit hat, bis der Vermieter einen Mietvertrag mit dem Wohnungssuchenden A abschließt. Der Untermietvertrag zwischen A und B wird per Hand auf einem Blatt Papier festgehalten mit dem Mietpreis von 290 EUR.

Was ist hier alles falsch gelaufen?
Kann der Wohnungssuchende A aus dem vorläufigen Vertrag mit Mieter B wieder aussteigen?
Kann der Vermieter bei der Erstellung des Mietvertrages mit A die 290,-- EUR Miete erhöhen?
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 18.08.05, 07:01    Titel: Antworten mit Zitat

1. kündigen
2. Der Mieter schließt einen neuen MV mit VM ab. Mietpreis dann Verhandlungssache.
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 18.08.05, 07:12    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Untermieter, der untervermietet... Lachen

Im großen und ganzen scheint bisher nichts wirklich falsch gelaufen zu sein.
Nach der Sachverhaltsschilderung wurde von einem Untermieter als Vermieter mit einem Unteruntermieter als Mieter ein Mietvertrag abgeschlossen. Dieser Mietvertrag wird nicht vorläufig sein, sondern endgültig. Es ist lediglich vereinbart, dass das Mietverhältnis bei Eintritt einer Bedingung enden soll.

Es ist die weitestgehend freie Entscheidung des (Haupt-)Vermieters, ob und zu welchen Konditionen er einem neuen Mietvertrag abschließen wird.
Der Bergriff Mieterhöhung ist in diesem Zusammenhang unpassend. Erhöhen kann man nur etwas, das schon besteht. Vor dem Abschluss eines Mietvertrags gibt es aber nun mal keine vereinbarte Miete und damit auch nicht zu erhöhen.
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durden
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 18.08.05, 14:43    Titel: Antworten mit Zitat

Muss der Vermieter aber nicht schriftlich die Untervermietung genehmigen? Darf ein Untermieter denn wirklich untervermieten?
Ist der neue Mieter dem Vermieter bezügl. Vertragsgestaltung hilflos ausgeliefert?

Versteht mich nicht falsch, aber mir scheint die Sache einfach komplett unsauber.
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RM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 18.08.05, 15:05    Titel: Antworten mit Zitat

durden hat folgendes geschrieben::
Muss der Vermieter aber nicht schriftlich die Untervermietung genehmigen? Darf ein Untermieter denn wirklich untervermieten?
Ist der neue Mieter dem Vermieter bezügl. Vertragsgestaltung hilflos ausgeliefert?

Versteht mich nicht falsch, aber mir scheint die Sache einfach komplett unsauber.


Der Vermieter muss die Gebrauchsüberlassung genehmigen, schriftlich muss dies aber nicht erfolgen. Ob der Untermieter weiter untervermieten darf, hängt schlicht und einfach davon ab, ob er die Genehmigung des Vermieters hat. In diesem Fall vermutlich beider Vermieter.

Warum sollte der Mieter dem Vermietr hilflos ausgeliefert sein? Das ist doch wohl eine Vorstellung, die mit dem Begriff lächerlich noch zurückhaltend beschrieben ist. Es ist kaum vorstellbar, dass der Mieter, genauer der Mietinteressent, mit vorgehaltener Waffe zur Unterschrift unter einen Mietvertrag gezwungen wird. Vertrgsbedingungen werden ausgehandelt. Entspricht das Verhandlungsergebnis nicht den Vorstellungen der Vertragsparteien, wird eben kein Vertrag abgeschlossen. Beide Seiten suchen sich dann schlicht und einfach andere Vertragspartner.

Wenn eine Sache unsauber scheint, gibt es ein sehr einfaches Verfahren zur Vermeidung von Problemen: man muss nur Finger weg lassen.
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durden
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 20.08.05, 13:54    Titel: Antworten mit Zitat

noch mal zu dem konstruierten Fall.

Ist der Vertrag den Mieter B und Wohnungssuchender A geschlossen haben gültig, wenn kein Vertragsdatum enthalten ist? Es steht zwar der Mietbeginn im Vertrag, aber nicht das Ausstellungsdatum. Ist der Vertrag gültig, wenn die Beschreibung des Mietobjekts nicht korrekt ist (der Mieter hat die Wohnung mit 1. Stock in den Vertrag eingetragen, obwohl es eine Wohnung im EG ist.)
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