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Hoffe mir kann jemand helfen. Wir haben vor ca. 7 Jahren unsere Kaution in Form einer Bankbürgschaft hinterlegt - bei unserer Hausbank. Bei dieser Bank haben sowohl ich als auch meine Eltern schon seit Jahrzehnten ein Konto.
Vor ca. 5 Jahren haben wir im Zuge einer Umschuldung bei dieser Bank ein Hypothekendarlehen aufgenommen; zur Sicherung wurde auf das Haus meiner Eltern eine entsprechende Grundschuld aufgenommen. Dieses Darlehen ist vor 3 Monaten abgelöst und die entsprechende Grundschuld gelöscht worden. Das Haus wurde in der Zwischenzeit von meiner Schwester übernommen.
Nun hat sie einen neuen Grundbuchauszug bekommen und dort ist die Bankbürgschaft für die Kaution, welche auf mein Konto ausgestellt wurde, als Grundschuld eingetragen. In den vorherigen Auszügen war dies nicht der Fall. Da weder meine Eltern noch meine Schwester - aus meiner Sicht zumindest - in irgend einer Form etwas mit unserer Bankbürgschaft zu tun haben bin ich ziemlich ratlos.
Ist so etwas überhaupt zulässig / üblich??
Bin für jede Antwort dankbar. Meine Schwester bzw. meine Eltern haben uns in einer finanziellen Notlage geholfen - völlig unabhängig von der o.g. Kaution - und es ist mir ganz arg, dass sie nun dadurch solche Unannehmlichkeiten haben bzw. u.U. noch zusätzliche Verpflichtungen.
damit eine Grundschuld eingetragen werden kann ist die Mitwirkung des Immobilieneigentümers notwendig. D.h. entweder die Eltern oder (nach dem Verkauf) die Schwester muss beim Notar eine entsprechende Erklärung unterzeichnet haben. Im Grundbuch steht, wann die GS eingetragen wurde. Ich vermute, dies war zum Zeitpunkt der Herauslage der Bürgschaft.
Wenn dem so war, muss diese GS natürlich auch früher auf den Grundbuchauszügen enthalten gewesen sein. Ich vermute, die "vorherigen Auszüge" waren keine Grundbuchauszüge (auf denen alle Einträge zu sehen sind) sondern Grundbuchmitteilungen, auf denen nur die jeweilge Änderung vermerkt ist. Einen Grundbuchauszug erhält man nur auf gesonderte Anforderung.
Weiterhin ist die Unterzeichnung einer Sicherungszweckerklärung notwendig. Hier wird vereinbart, dass die GS die Eventualverbindlichkeit der Bürgschaft absichert. Auch diese muss durch den Drittsicherungsgeber unterzeichnet werden.
Ich würde mit der Bank sprechen, ob diese GS noch benötigt wird und die Bank bitten, hier Löschungsbewilligung zu erteilen.
Wenn nicht, würde ich die Bank, die das Darlehen übernommen hat, fragen, ob diese nicht auch die Bürgschaft übernehmen kann.
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