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Person S ist Arbeitnehmer und gesetzlich versichert.
Person S will ein Studium bestreiten. ( 3 Jahre Bachelor, 5 Jahre Master)
Person S will sich wieder bei Papa und Mama Privat mitversichern. Das geht aber nur noch 4 Jahre.
Person S hat mal gehört, danach kann man während des Studiums nicht zurück zur gesetzlichen sondern müßte sich privat weiter versichern ( zu teuer, weil geizig)
Milchmädchenrechnung:
Kann sich Person S, 3 Jahre bei Papa+Mama mit versichern ( Bachelor).
und nach diesem Abschluß wieder in die günstige gesetzliche flüchten. er schgreibt sich doch schließlich zum Master Studiengang neu ein, oder??????
Soweit ich weiss ist dies nicht möglich. Wenn sich die Person bei den Eltern mitversichern lassen will, dann kann diese Person nicht wieder in die gesetzliche zurück.
Was auch Sinn macht. Sonst könnte man ja immer hin und her wechseln, und das geht ja nicht.
Wenn man genug Geld hat, dann in die Private. Und wenn es schlecht läuft zurück zur Gesetzlichen? No Way Buddy!
Im Übrigen: Einfach bei der KK nachfragen oder eine kuirze E-Mail.
Das ist klar. Ich WEIß aber auch, das man nach dem Studium wieder in die gesetzliche Krankekasse zurück kann, weil der Freistellungsgrund mit Ende des Studiums erlischt.
Ich will aber nach der Rest Zeit bei meinen Eltern, mmir keine Private suchen müssen, sondern quasi das Studium am ,zum Beispiel nach dem Bachelor am 30.9 beenden, damit nicht mehr Freigestellt sein und dann am 1.10. gesetzlich versichert weiter machen, zum Master oder so. leider we´ß das noch nicht mal die Hotline meiner Krankenkasse ob sowas "hintricksbar" ist.
Studenten sind grundsätzlich krankenversicherungspflichtig, § 5 I Nr. 9 SGB V.
Wegen Einschreibung als Student kann man sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen: § 8 I Nr. 5 SGB V.
Das macht Sinn bei möglicher kostenfreier Privatversicherung.
Die Befreiung ist unwiderruflich, § 8 II 3 SGB V.
Daraus lese ich, dass ein Eintritt in die gesetzliche Versicherung erst möglich wird mit Eintreten eines neuen Pflichtversicherungstatbestands. Die liest man in dem Katalog von § 5 I SGB V. Das sind zwar auch eingeschriebene Studenten (§ 5 I Nr. 9 SGBV, s.o.). Bloß da hat man sich ja nun gerade befreien lassen. Und der Antrag ist unwiderruflich. Wird nicht leicht, da was zu reißen, fürchte ich. Wenn sich die Zeiträume nicht nahtlos anschließen, wäre die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Möglichkeit, wieder zu wechseln (§ 5 I Nr. 1 SGB V). _________________ Erik Günther
http://www.hlb.de/ http://www.raeg.de/
Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
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