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browny Interessierter
Anmeldungsdatum: 12.07.2005 Beiträge: 13
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Verfasst am: 16.08.05, 11:20 Titel: Mietvertrag kündigen wegen beruflicher Veränderung |
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Hallo Forum,
eine Freundin hat einen Mietvertrag über 3 Jahre und jetzt hat sie eine neue Stelle angenommen und muss umziehen. Sie wohnt seit 2 Jahren in der Wohnung. Was kann man tun um aus dem Mietvertrag raus zu kommen ohne große finanzielle Kosten?
Danke für eure Hilfe |
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det11 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 24.01.2005 Beiträge: 1059 Wohnort: Würzburg bei Altertheim
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Verfasst am: 16.08.05, 11:29 Titel: |
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kündigen _________________ Alles meine Meinung und rein fiktiv
Frankenmacht grüsst den Rest der Welt |
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browny Interessierter
Anmeldungsdatum: 12.07.2005 Beiträge: 13
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Verfasst am: 16.08.05, 12:12 Titel: Mietvertrag kündigen wegen beruflicher Veränderung |
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kündigen?
Ist dann der Mietvertrag einfach hinfällig?
Danke für eine Aufklärung  |
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det11 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 24.01.2005 Beiträge: 1059 Wohnort: Würzburg bei Altertheim
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Verfasst am: 16.08.05, 12:25 Titel: |
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ja, nach einem Jahr ist der Mietvertrag dann 'hinfällig'. _________________ Alles meine Meinung und rein fiktiv
Frankenmacht grüsst den Rest der Welt |
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browny Interessierter
Anmeldungsdatum: 12.07.2005 Beiträge: 13
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Verfasst am: 16.08.05, 12:34 Titel: |
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Das heißt sie kann direkt ausziehen oder gibt es soetwas wie 3 Monate ab Kündigung?
Danke nach Franken  |
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det11 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 24.01.2005 Beiträge: 1059 Wohnort: Würzburg bei Altertheim
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Verfasst am: 16.08.05, 12:37 Titel: |
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tja, ausziehen kann sie immer, bezahlen muss sie aber bis vertragsende _________________ Alles meine Meinung und rein fiktiv
Frankenmacht grüsst den Rest der Welt |
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Werner FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
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Verfasst am: 16.08.05, 14:28 Titel: |
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Durch einen Mietaufhebungsvertrag können Mieter und Vermieter das Mietverhältnis jederzeit zu einem bestimmten Termin beenden. Sind die Parteien an einen Zeitmietvertrag oder an lange Kündigungsfristen gebunden, können sie versuchen, eine derartige Übereinkunft zu treffen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, den Mietaufhebungsvertrag schriftlich abzuschließen. Eine mündliche Vereinbarung ist wirksam, der Vertragsabschluß aber oft sehr schwer nachweisbar. (LG Aachen WM 93, 734 ; AG Köln WM 93, 119) |
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browny Interessierter
Anmeldungsdatum: 12.07.2005 Beiträge: 13
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Verfasst am: 17.08.05, 09:52 Titel: |
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Das heißt, nur wenn der Vermieter einwilligt gibt es eine Möglichkeit aus dem bestehenden Vertrag zu kommen. Das bedeutet, der Vermieter kann sagen nein und dann muss das Jahr bezahlt werden. Wahrscheinlich spielt es dann auch keine Rolle, wenn wie in meinem Falle, meine Freundin die Miete gar nicht mehr aufbringen kann, da sie bei dem neuen Job weniger verdient als bei dem alten und garnicht in de Lage wäre parallel beide Wohnungen zu bezahlen. Sie muss aber umziehen, da sie sonst keinen Job hat und dann eh kein Geld um die Wohnung zu bezahlen.
Nur zum finalen Verständnis: Einigung mit dem Vermieter, sonst keine Möglichkit einen bestehenden Vertrag zu kündigen?
Danke an Euch |
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Werner FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
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Verfasst am: 17.08.05, 10:03 Titel: |
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Es besteht auch die Möglichkeit einer Untervermietung.
Der Mieter kann grundsätzlich seine Wohnung untervermieten, allerdings benötigt er hierzu die Genehmigung des Vermieters. Wird die Genehmigung erteilt, so kann der Mieter in eine andere Wohnung ziehen und durch die Untervermietung seinen finanziellen Verlust für die zweite Wohnung ausgleichen. Allerdings gilt zu beachten, daß der Mieter weiterhin voll dem Vermieter gegenüber haftet. D.h. zahlt der Untermieter die Miete nicht, trägt der Hauptmieter dieses Risiko. Auch muß er für alle Pflichtverstößte des Untermieters wie Beschädigungen, etc. einstehen.
Verweigert der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung, so entsteht gemäß § 540 Abs. 1 S. 2BGB (§ 549 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. ) ein Sonderkündigungsrecht mit gesetzlicher Frist, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist gegeben, wenn generell der Vermieter ausdrücklich die Untervermietung verweigert (KG Berlin WM 1996/696). Wenn der Mieter allerdings nur allgemein die Erlaubnis begehrt und der Vermieter reagiert nicht, hat dies noch keine Auswirkungen. Der Mieter muß vielmehr einen konkreten Untermieter angeben, damit der Vermieter prüfen kann, ob ein Grund für eine berechtigte Verweigerung der Untervermietung vorliegt (LG Gießen, 1 S 53/99).
Als Verweigerungsgründe kommt die Zahlungsfähigkeit des Untermieters nicht in Betracht, denn der Hauptmieter schuldet dem Vermieter weiter die Zahlung. Allerdings kommt etwa Überbelegung in Betracht (etwa der beliebte Vorschlag, eine 5-köpfige Familie vorzuschlagen) oder persönliche Feindschaft mit den Mitbewohnern oder dem Vermieter. |
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browny Interessierter
Anmeldungsdatum: 12.07.2005 Beiträge: 13
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Verfasst am: 17.08.05, 11:07 Titel: |
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Danke Werner für die Darstellung  |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 17.08.05, 11:40 Titel: |
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Hierbei ist allerdings noch zu beachten, dass der VM eine Überlegungsfrist von 3 Monaten hat bevor er der Untervermietung zustimmt. Das würde dann im Fall der Ablehnung, dann bedeuten das der Mieter 6 Monate lang die Miete weiter zahlen muss bevor der Mietvertrag gekündigt ist. |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 17.08.05, 11:56 Titel: |
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Bei einem beruflich bedingten Umzug sollte nach treu und Glauben für den Mieter ein Anspruch bestehen auf vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses gegen Nachmieterstellung. |
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Werner FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
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Verfasst am: 17.08.05, 12:30 Titel: |
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Der Mieter kann nicht verlangen, das der Vermieter den Mieter vorzeitig aus dem Mietvertrag entlässt, auch nicht. wenn er Nachmieter benennt.
Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:
Das Recht, Nachmieter zu stellen, ist ausdrücklich vereinbart worden, oder der Mieter hat ein dringendes berechtigtes Interesse an einer vorzeitigen Vertragsbeendigung.
Hier schon mal erwähnt das es keinesfalls mit den 3 Nachmieter stellen und der Mieter wäre raus-Geschichte. Halt nur weil es gerne so verbreitet wird.
Es gibt eine unechte Nachmieterklausel: Gibt dem Mieter nur das Recht, vorzeitig aus dem Vertrag auszuscheiden. Sie bedeutet, das der Vermieter einen vorgeschlagenen Nachmieter ablehnen und sich selbst um einen Nachfolger bemühen kann. Der Mieter kommt aber trotzdem aus dem Mietvertrag frei, wenn der Vermieter einen geeigneten Nachmieter ablehnt.
Bei einer echten Nachmieterklausel hingegen hat der Mieter einen Anspruch darauf, einen Nachmieter zu stellen. In einem Wohnungsmietvertrag findet sich eine solche Klausel selten.
Enthält der Mietvertrag weder eine echte noch unechte Nachmieterklausel, kann der Mieter versuchen, sie im Nachhinein zu vereinbaren. Der Vermieter muss sich aber nicht darauf einlassen.
In besonderen Härtefälle lassen Gerichte ausnahmsweise zu das der Mieter einen Nachmieter stellen kann (wenn auch VM ablehnt) z.b. wenn der Mieter seinen Arbeitsplatz verliert und in einer anderen Stadt eine Arbeit annehmen muss, oder altersbedingt in ein Heim ziehen muss (bzw. Pflegeheim) (AG Münster WM 2000, 306)
Oder wenn der Mieter heiraten will, bzw. sich Familiennachwuchs ankündigt und die Wohnung objektiv zu klein wird.
Ist der Mieter berechtigt einen Nachmieter zu stellen, will der VM aber nur einen Ersatzmieter akzeptieren, der von ihm beauftragte Makler aussucht, wird der Mieter frei (AG Frankfurt/M WM 99, 571) |
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thdoerfler FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 29.09.2004 Beiträge: 2042
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Verfasst am: 18.08.05, 12:32 Titel: |
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Schau genau in Deinen Vertrag:
Wenn kein Grund für die Befristung genannt ist, ist sie unwirksam und Du kannst jederzeit mit 3monatiger Kündigungsfrist raus.
Wenn für beide Seiten lediglich die Kündigung ausgeschlossen ist, dann hast Du Pech. Du kannst den Vertrag nicht vor Ablauf der 3 Jahre beenden.
In Ausnahmefällen darfst Du einen Nachmieter stellen, den der VM dann akzeptieren muss, oder du darfst raus, falls er einen akzeptablen Nachmieter nicht nimmt.
Der neue Job berechtigt aber nur dann zur Stellung eines Nachmieters, wenn Du versetzt wurdest, oder zu deinem Ehepartner ziehen mußt. |
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