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Aufsichtratsbeschluss

 
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erniebert
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.08.2005
Beiträge: 92

BeitragVerfasst am: 17.08.05, 21:42    Titel: Aufsichtratsbeschluss Antworten mit Zitat

Hallo liebes Forum,

Ich hab schon einen Anwalt gefragt, aber der war sich bei den Fragen nicht sicher.

Ein Aufsichtratsvorsitzender A beruft eine Aufsichtsratssitzung ein.
Es erscheint aber nur ein weiterer Aufsichtsrat B. Diesem erklärt A,
der Aufsichtsrat aus 2 Personen A+B sei beschlussfähig. B lässt sich
das unterschreiben, weil er an der Beschlussfähigkeit mit nur 2 ARs zweifelt.
Trotzdem werden Beschlüsse gefasst und vom AR Vorsitzenden als
gültige Aufsichtsratsbeschlüsse öffentlich verkündet.

Dazu habe ich 2 Fragen:
1.) Ist ein Aufsichtsratsbeschluss nicht eine Urkunde ?
2.) Hat der AR Vorsitzende nicht eine Fälschung verkündet ?
3.) Wenn diese angeblichen ARBeschlüsse in Form einer eidesstattlichen
versicherung abgegeben wurden, um so ihren Charakter als gültige
AR Beschlüsse zu bezeugen, war das micht ein Meineid ?

Ich freue mich auf jede Antwort oder einen Literaturtip.

Vielen Dank,

Ernie + Bert
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 18.08.05, 09:30    Titel: Re: Aufsichtratsbeschluss Antworten mit Zitat

Hallo Ernie + Bert,

erniebert hat folgendes geschrieben::

Dazu habe ich 2 Fragen:
1.) Ist ein Aufsichtsratsbeschluss nicht eine Urkunde ?
2.) Hat der AR Vorsitzende nicht eine Fälschung verkündet ?
3.) Wenn diese angeblichen ARBeschlüsse in Form einer eidesstattlichen
versicherung abgegeben wurden, um so ihren Charakter als gültige
AR Beschlüsse zu bezeugen, war das micht ein Meineid ?


Sind das nicht schon 3 Fragen? Lachen

Die Fragen gehören wohl eher in das Strafrecht als in das Gesellschaftsrecht. Rein Gesellschaftsrechtlich wäre hier eher die Frage zu diskutieren, ob die Beschlussfähigkeit gegeben war.

Meine unmaßgebliche Meinung:
1) Nein
2) Nein, sondern einen wirksamen (oder unwirksamen) Beschluss
3) a) warum sollte er das tun b) die Tatsache, dass Beschlüsse gefasst wurden ist doch unstreitig c) die Frage, ob die Beschlussfähigkeit gegegen war ist doch gerade strittig. Dies kann man nur durch eine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes, nicht durch Erklärungen der Beteiligten klären d) Eine Erklärung von A, er halte die Beschlussfähigkeit bei eine Anwesenheit von 2 Mitgliedern für gegeben, kann richtig oder falsch sein. Warum sollte ein Irrtum strafrechtlich relevant sein.
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erniebert
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.08.2005
Beiträge: 92

BeitragVerfasst am: 18.08.05, 17:00    Titel: Antworten mit Zitat

Sind das nicht schon 3 Fragen? Lachen

peinlich, wenn man nicht mal bis 3 zählen kann.

Ich werde die Frage auch noch mal im Strafrechtsformum stellen.
Zu 1 hab ich herausgefunden, dass mindestens 3 Aufsichtsräte zur
Beschlussfähigkeit gehören. ( Es gab da einen Fall in Bayern bei dem
2 AR's den 3.AR ausschliessen wollten. Das taten sie dann auch, dabei
stellte sich die Frage, ab wann der Aufsichtsrat nicht mehr beschlussfähig
war. )

Also braucht es mindestens 3 AR's damit der Aufsichtsrat Beschlüsse fassen kann.
Da das nicht gegeben war, war die AR Sitzung nicht beschlussfähig -
konnte also auch keine Beschlüsse fassen.
Die Tatsache, dass von A trotzdem so getan wurde als ob Beschlussfähigkeit gegeben
war, ergibt sich aus seinen entsprechenden Angaben in einem Insolvenzverfahren.

Hier stellt sich für mich die Frage, waren diese Zitate von, bzw. Verweise auf
AR Beschlüsse in den Angaben zum Insolvenzverfahren jetzt Falschaussagen ?

Mein unmassgebliches Rechtsverständnis hält diese Würdigung für möglich.
Schliesslich darf man nicht ungestraft etwas aussagen, was es nicht gegeben hat.

Vielleicht findet sich ja noch eine weitere Meinung hierzu.

beste Grüsse

erniebert
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