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ne durchschrift vom richter hatte ich ja bekommen..... das die handys auf richterliche anordnung beschlagnahmt wurden ..... mir wäre es frei die pins rauszugeben oder nicht.....
also lass ich sie natürlich machen..... bei dem einen handy war leider kein pin drin und dessen sim karten inhalt wurde kopiert (sie hahen ich glaub das telefonveruzeichnis sowie sms vorliegen ) ist das rechtens?
@dummerchen..... es wurd gesagt stalking.... aber vorgeworfen wird halt bedrohung u sachbeschädigung ich hab niemanden bedroht! naja keine ahnung wie ich da nun rauskomme.....
Ich denke, eine Auswertung der SMS-Nachrichten ohne Einverständnis des Betroffenen ist in jedem Fall rechtswidrig, da hier - ich gehe davon aus, dass das Urteil vom Verfassungsgericht ist hier analog anzuwenden ist - die §100a und §100b STPO anzuwenden wären und dies ist bei Bedrohung nicht zulässig. Die Auswertung der Verbindungsdaten ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des §100g und §100h STPO vorliegen, dies wäre dann erlaubt, wenn der Richter feststellt, dass es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handelt und es anordnet. In diesem Fall bedarf es aber einer Anordnung durch den Richter und diese ist meines Wissens auch zu begründen.
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 6447 Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel
Verfasst am: 18.08.05, 21:21 Titel:
DanielB hat folgendes geschrieben::
Das könnte man durchaus als zutreffend bezeichnen, soweit eine SMS ein Schriftstück ist und man das Handy mit Pin-Nr. als geschlossenes Behältnis ansieht. Noch passender finde ich von den beiden §§ den §202a STGB: Die Kurznachrichten sind nicht für den Polizisten bestimmt und ein richterlicher Beschluss liegt dafür offenbar auch nicht vor (wieso sollte man den unterschlagen, wenn schon erwähnt wird, dass die keine Pin-Nummer bekommen), die Pin-Nr. ist die Sicherung gegen unberechtigten Zugriff.
Die Anwendung des 202 setzt aber doch voraus, dass es sich um ein Schriftstueck handelt - und da habe ich meine Verstaendnisschwierigkeiten.
Schriftstueck ist doch etwas auf Papier, und eine SMS ist nicht auf Papier. Aber vielleicht gibt es da bereits entsprechende Urteile.
Ich meine mich erinnern zu können schon einmal gelesen zu haben, dass die Delikte Computerbetrug und Computersabotage vor allem deshalb eingeführt wurden, da manche als gefährlich eingestufte Taten durch die zugehörigen Delike Betrug und Sachbeschädigung nicht erfasst werden. Auspähen von Daten ist vermutlich auch nicht zufällig §202a STGB, sondern weil es sehr ähnlich zum Tatbestand der Verletzung des Briefgeheimnisses nach §202 Absatz 2 ist.
Im übrigen sehe ich nicht wirklich, warum das kein Schriftstück sein soll, nur weil die Speicherbausteine ohne technische Hilfsmittel nicht auslesbar sind? Mit Geheimschriften auf Papier ist das teilweise der Fall. Würde man statt Papier einen anderen Träger verwenden, würde das wohl auch nicht dazu führen, dass es sich um kein Schriftstück handelt. Würde man es an der Handschrift festmachen unterlägen Briefe, die mit Schreibmaschine oder Computer geschrieben sind, nicht dem Briefgeheimnis, auch das wage ich zu bezweifeln. Und wird ein Dokument in der Textverarbeitung erst durch den Ausdruck zum Schriftstück? Das finde ich wenig überzeugend. Ich denke, ich würde alles als Schriftstück bezeichnen, das zum Lesen durch Menschen gedacht ist. Und übrigen empfehle ich die Lektüre des §184 STGB, dort sind sogar Filme oder Abbildungen Schriften.
Es gibt aber sicherlich Fälle, in denen man insbesondere, wenn man die Auslegung des Artikels 113 durch das Bundesverfassungsgericht ernstnimmt, keinen ausreichenden Schutz durch §202 STGB hätte:
So halte ich kryptographischen Schlüssel auf der Festplatte auch für schützenswert, obwohl sie weder kaum jemand als Schriftstücke noch als Abbildungen bezeichnen würde. Vielmehr sind sie sowas wie Werkzeuge, ein Programm in Binärform würde ich auch nicht als Schriftstück bezeichnen. Auch Datenbanken mit massenhaft personenbezogenen Daten sind meiner Aufassung nach keine Schriftstücke, trotzdem fände ich es nicht witzig, wenn diese jeder einfach nach Eindringen in den Rechner kopieren dürfte.[/b]
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