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Mein Mann hat einen 19 jährigen unehelichen Sohn. Dieser geht noch zur Schule. Mein Mann ist allein unterhaltspflichtig, da die Muter angeblich nur 530 Euro im Monat verdient.
Wir haben selber auch zwei Söhne ( 14, 11 Jahre) . Der uneheliche Sohn klagt auf mehr Unterhalt. Zur Zeit zahlen wir 311 Euro. Mein Mann soll nach der Berechnung seiner Lohnbescheinigungen ein Netto-Gehalt von 3500 Euro haben. Wie auch immer sie das gerechnet haben, fakt ist, wir haben ein Nettogehalt von 27oo Euro. Er besitzt ein Firrmenfahrzeug, welches er mit einem Prozent des Anschaffungswert im Monat versteuern muß. Dieses wird laut Gericht als zusätzliches Einkommen gewertet. Ist das in Ordnung? Außerdem haben wir letztes Jahr einen Altbau gekauft und wohnen nun mit viel Schulden im eigenen Haus. Dieses wird als Wohnvorteil gewärtet und uns auch negativ zur
Last gelegt. Da die Kredite nicht als Belastung zählen. Gibt es da auch noch eine andere Möglichkeit ? Außerdem verdiene ich als Ehefrau im Monat 400 Euro dazu. Wie kann ich es umgehen , dass mein Geld auch noch zur Unterhaltsberechnung beiträtgt?
Das Gericht hat uns nur das hälftige Kindergeld zugesprochen. Aber mein Mann ist doch alleiniger Unterhaltszahler. Steht ihm da nicht das komplette Kindergeld zu?
wenn Dein Mann zur Zeit 311,00 EUR Unterhalt zahlt, ist das weniger als der Regelsatz für ein volljähriges Kind, der nach der Düsseldorfer Tabelle bei 327 EUR liegt.
Zur Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens:
Wie es zu der Differenz 3500 zu 2700 EUR kommt, kann ich ohne die einzelnen Lohnbescheinigungen nicht sagen. Liegt möglicherweise eine Einmalzahlung vor, z.B. 13. Monatsgehalt oder Tantiemen?
Es werden sämtliche Einkommensarten berücksichtigt, d.h. auch die Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens wird als Einkommen berücksichtigt. Es ist ebenfalls richtig, dass der Wohnwert des eigenen Hauses als Einkommen gerechnet wird. Dafür können die Zinsen - nicht die Tilgung - der Hauskredite abgezogen werden, ebenfalls abgezogen werden können die verbrauchsunabhängigen Kosten des Hauses wie Grundsteuer, Versicherungen und andere verbrauchsunabhängige öffentliche Lasten. Das gilt nicht für die verbrauchsabhängigen Kosten wie Waser, Abwasser, Müllabfuhr etc.
Da der volljährige Sohn sich anscheinend noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet und noch bei der Mutter wohnt, steht er einem minderjährigen Kind gleich, § 1603 Abs. 2 BGB . Danach ergäbe sich beispielsweise bei 3.500 EUR unterhaltsrechtlich relevantem Nettoeinkommen folgende Berechnung:
Da vier Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, Eingruppierung in Einkommenstufe 8 der Düsseldorfer Tabelle
Nettoeinkommen 3.500 EUR
Unterhalt 11. J. - 362 EUR
Unterhalt 14 J. - 426 EUR
Unterhalt 19 J. - 491 EUR
Rest 2.257 EUR
Rest 1.081 EUR (mehr als er Mindestselbstbehalt 840 EUR
Das ist jetzt grob berechnet, weil die Anrechnung des Kindergeldes noch fehlt. oweit das Gericht das Kindergeld zur Hälfte angerechnet hat, ist das korrekt, § 1612 Abs. 5 BGB.
Dein eigenes Einkommen fließt bei dieser Berechnung nicht in den Unterhalt ein. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs des 19-Jährigen verändert sich nicht, wenn Dein Einkommen auf Deinen Unterhaltsanspruch nicht angerechnet würde.
Erst mit Abschluss der allgemeinen Schulausbildung des Kindes wird sich an dem Unterhaltsanspruch etwas ändern.
Warum verdient die Mutter des Kndes nur 530 EUR ?
Gruß Hans _________________ Fragt den, der was davon versteht.
vielen Dank für deine Antwort. Was ich aber nicht verstehe ist, warum ist es korrekt nur das hältige Kindergeld anzurechnen. Mein Mann ist doch allein unterhaltspflichtiig. Wird dann nicht das komplette Kindergeld angerechnet.?
ich habe ganz vergessen auf deine frage zu antworten. Die Mutter ist verheiratet und hat mit diesem Mann noch eine kleine Tochter, die jetzt im 2 Schuljahr sein müsste. Somit geht sie nicht voll arbeiten. Aber ihr Chef ist ihr Mann.........
Kindergeld:
§ 1612b Abs. 1 BGB: Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Hälfte anzurechnen, wenn an den barunterhaltspflichtigen ElternteilKindergeld nicht ausgezahlt wird, weil ein anderer vorrangig ist.
Vorrangig ist immer der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Es steht so im Gesetz, ich kann es nicht ändern. IM Übrigen ist der Einwand im Forum zutreffend, dass der andere Elternteil - noch - seine Unterhaltsverpflchtung durch Sachleistungen erfüllt/erfüllen kann.
Bei einem Kind unter 8 Jahren gehen die Unterhaltsleitlinien der OLG's davon aus, dass keine Verpflichtung der Mutter zur Aufnahme einer Arbeit besteht. Wer ds deutsche Schulsystem kennt, weiß, dass es für eine Mutter angesichts der ständig wechselnden Unterrichtszeiten in den ersten Grundschulklassen in der Regel praktisch gar nicht möglich ist, eine auch nur zeitlich begrenzte Arbeitsstelle anzunehmen.
Ich ehe da im Augenblick wenig Möglichkeiten, um einen höheren Unterhalt herum zu kommen.
Kindergeld:
§ 1612b Abs. 1 BGB: Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Hälfte anzurechnen, wenn an den barunterhaltspflichtigen ElternteilKindergeld nicht ausgezahlt wird, weil ein anderer vorrangig ist.
Vorrangig ist immer der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Es steht so im Gesetz, ich kann es nicht ändern. IM Übrigen ist der Einwand im Forum zutreffend, dass der andere Elternteil - noch - seine Unterhaltsverpflchtung durch Sachleistungen erfüllt/erfüllen kann.
Bei einem Kind unter 8 Jahren gehen die Unterhaltsleitlinien der OLG's davon aus, dass keine Verpflichtung der Mutter zur Aufnahme einer Arbeit besteht. Wer ds deutsche Schulsystem kennt, weiß, dass es für eine Mutter angesichts der ständig wechselnden Unterrichtszeiten in den ersten Grundschulklassen in der Regel praktisch gar nicht möglich ist, eine auch nur zeitlich begrenzte Arbeitsstelle anzunehmen.
Ich ehe da im Augenblick wenig Möglichkeiten, um einen höheren Unterhalt herum zu kommen.
Logik nicht ganz verstanden!
491€ Bedarf für den 19-jährigen da nicht in eigener Wohnung lebend.
Abzüglich Kindergeld wären der Bedarf also 340€. diese 340€ teilen sich auf Mutter und
Vater auf, die Mutter erbringt ihren Teil mit dem Naturalunterhalt. Bei Volljährigen kein "Betreuungsunterhalt"!
600€ - 150€ Kindergeld wären doch der Bedarf bei eigener "Studentenbude", hälftig
der Vater also nur 225€..
Wiieso muß ein Vater für einen Volljährigen der bei der Mutter im Haushalt lebt mehr zahlen als wenn er extern leben würde?
P.S.
Sind Eltern (getrennt, geschieden, unehelich) für den Unterhaltsanspruch sozusagen "Gesamtschuldner" oder besteht dann für den Volljährigen ein Sozialhilfeanspruch zu wenn der eine seinen Teil der Pflicht erfüllt, der andere aber nicht zahlungsfähig ist.
Aber die Eltern sind sozusagen "Gesamtschuldner". Wenn z.B. der Vater doppelt so viel verdient wie die Mutter, zahlt der Vater 2/3 und die Mutter 1/3 des Bedarfes. Der Bedarf ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle.
Ist ja auch logisch, Kinder geschiedener Eltern sollen ja nicht besser gestellt werden als Kinder verheirateter Eltern. Und da springt die Sozialhilfe auch nur ein, wenn BEIDE Eltern nicht genug haben.
Kleiner Tipp an alle Schüler/Studenten, die nicht sicher wissen, welcher Elternteil wieviel zu zahlen hat: BAFÖG beantragen. Die prüfen nämlich immer zuerst die Verpflichtungen der Eltern. Dann hat man den Rechenaufwand bequem delegiert *grins*.
Da sich der Anteil des Vaters immer in einem bestimmten Porzentsatz vom Bedarf ausdrückt, muß der Vater beim auswärts lebenden Volljährigen - abgesehen von den oberen Einkommensgruppen - immer mehr zahlen als wenn das Kind bei einem Elternteil lebt.
DIe Eltern sind Gesamtschuldner, wenn ein Elternteil nicht zahle will, muss der andere Elternteil den vollen Anteil zahlen, hat dann aber einen sogenannten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch. Das Sozialamt wird sich daher vornehm zurück halten.
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