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Eine Sprache wird im WiSe unterrichtet. Klausur ist für April vorgesehen.
Dieser Termin wird verpasst/ oder man fällt bei diesem Termin durch.
Dann kommt aber, obwohl seitens der Studierenden nachgefragt und angeschrieben wurde, über Monate kein Nachtermin zustande. Erst Ende August kommt dann doch ein Termin zustande, sprich 5 Monate später nach dem ursprünglichen Termin und somit knapp ein Semester später.
1. Frage: Wäre dieser Klausurtermin eigentlich rechtlich irregulär ?
2. Frage: Wäre es juristisch ein akzeptieren dieses Verfahrens, wenn man zu dieser
anberaumten Klausur hingehen würde ?
Das hängt von den Regelungen der Studien- oder Prüfungsordnung ab, die kann je nach Fakultät unterschiedlich sein.
Bei IHK-Prüfungen kommt es übrigens oft vor, daß ein Wiederholen erst nach einem Jahr möglich ist, wenn eben die nächste Prüfung stattfindet. Es wäre viel zu aufwendig, wegen einer einzelnen Person die ganze Prüfung extra durchzuführen (Sitzungen des Prüfungsausschusses, Erstellen und Überprüfen der Aufgaben, usw.)
Warum sollte die Terminfestlegung nicht in Ordnung sein?
Es würde nun einen ungeheuren studentischen Nachteil darstellen, ausserdem ist die Beschreibung bei den Modulen so, dass die "Klausur am Ende des Semesters" vorgesehen ist.
Warum sollte die Terminfestlegung nicht in Ordnung sein?
Es würde nun einen ungeheuren studentischen Nachteil darstellen, ausserdem ist die Beschreibung bei den Modulen so, dass die "Klausur am Ende des Semesters" vorgesehen ist.
Siehe Post von FM.
Und gab es nicht eine Klausur? _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
In der Rechtsprechung hat sich eine Rechtsfigur durchgesetzt, die sich die "Rügepflicht des Prüflings" nennt. Wenn man zu der Klausur geht und später noch Einwände erheben will, muss man besser ausdrücklich und vorher einen Vorbehalt anmelden, was den Klausurtermin betrifft. Dann ist die Teilnahme unschädlich, weil anders auch gar nicht zumutbar. Sonst wird es schwer.
zu Frage 1:
Die Prüfungsordnung ist sicherlich zunächst der rechtliche Maßstab, aber sicherlich auch nicht der einzige. Zum einen müssen die Regelungen mit höherrangigem Recht konform gehen. Zum anderen ist dort, wo die Prüfungsordnung keine verfahrensrechtlichen Bindungen für die Prüfungen einrichtet kein unbegrenzter Gestaltungsspielraum. Hier begrenzt wieder höherrangiges Recht und da gibt es durchaus gewisse Fürsorgeobliegenheiten gegenüber den Prüflingen. Das sind dann aber Fragen des Einzelfalls. Eine Verzögerung im Studium wirkt sich wegen eines möglichen Prüfungsstaus anders aus als etwa eine IHK-Prüfung. Dort kann man ja auch einzelne nichtbestandene Prüfungsteile wiederholen, die Prüfung quasi abschichten und muss nicht insgesamt wiederholen. An der Hochschule sind ja nach Studiengang fortlaufend Prüfungen angesetzt. Im Schulrecht gibt es da auch Vorschriften, wie viele Klassenarbeiten pro Woche zulässig sind.
Was allerdings kaum zählen wird, jedenfalls an Hochschulen, ist der Einwand, die Lehrveranstaltung sei zu lang her. Man lernt dem Prinzip nach fürs Leben und nicht für die nächste Prüfung. Vergessen ist kein Ausbildungsbestandteil. An der Hochschule wird auch die eigenständige Ausbildung stärker betont, so dass Vorbereitung auf Prüfungen in eigener Regie nicht einfach so unverhältnismäßig anmutet. _________________ Erik Günther
http://www.hlb.de/ http://www.raeg.de/
Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
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