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Einem Mieterverein beitreten, manchmal gibt es Probemitgliedschaften für 3 Monate für 30 Euro o.ä. _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Der Mieter sollte einen Blick in den MV werfen. Dort sollten die umlagefähigen NK vereinbart sein. Dort könnte z.b. auch zu den Betriebskosten nach Anlage 3 § 27 II BV stehen?
Zu den Betriebskosten gehören (Anlage 3 zu § 27 II. BV):
Grundsteuer, Wasser, Heizungs- und Warmwasserkosten, Kosten für Personen und Lastenaufzug, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Entwässerung, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Gartenpflege, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart, Gemeinschaftsantenne oder Breitbandkabelnetz, maschinelle Wascheinrichtungen, Hausreinigung, Ungezieferbekämpfung und sonstige Betriebskosten.
Es muss sich um laufende, regelmäßige wiederkehrende Kosten im Zusammenhang mit dem Haus oder dem Grundstück handeln. Einmalige Kosten sind nie Betriebskosten.
Eine Vereinbarung, nach der noch weitere Kosten (z.B. Verwaltungskosten, Instandhaltungsrücklagen) umgelegt werden, ist unwirksam.
Somit kann der Mieter seine Abrechnung leicht überprüfen, wenn dann auch die Rechnungen (Kopy) vorliegen. Dazu muss der Mieter auch den im MV vereinbarten Abrechnungsschlüssel kennen.
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