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zu folgendem Fall freue ich mich über Ihre Einschätzungen:
Die Mietparteien A und B denken darüber nach, umzuziehen wegen ständiger Lärmbelästigung von Mieter C.
Höfliche Bitten, die Musik leiser zu stellen und sich in normaler Lautstärke zu artikulieren wurden für einige Tage (mit feinseligen Blicken) von Mieter C berücksichtigt, danach ging es munter weiter. Eine Abmahnung des Vermieters fruchtete auch nur kurzzeitig.
Nun möchte Mieter A dem Vermieter ein Schreiben übergeben worin sinngemäß steht, dass er sich (aus vorg. Gründen) nach etwas anderem umsehen möchte, und ob er ggfs. vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen würde, falls er zu gegebener Zeit mehrere solvente Mieter bei ihm vorstellt.
Noch zeichnet sich nichts passendes ab.
Ist es ratsam, den Vermieter schon jetzt von der Absicht in Kenntnis zu setzen und darf der Vermieter wohl ab diesem Zeitpunkt schon Interessenten die Wohnung zeigen oder erst nach Zugang der schriflichen Kündigung? Vermieter ist ab Sep. längere Zeit nicht anwesend .
Ist es ratsam, den Vermieter schon jetzt von der Absicht in Kenntnis zu setzen und darf der Vermieter wohl ab diesem Zeitpunkt schon Interessenten die Wohnung zeigen oder erst nach Zugang der schriflichen Kündigung?
Es soll eine Vertragsaufhebung erreicht werden und gleichzeitig denkt man darüber nach, ob der Vermieter ein Besichtigungsrecht hat?
Ein Mieter, der vom Vermieter die Zustimmung zur Vertragsaufhebung möchte und sich gleichzeitig bei der Neuvermietung nicht kooperativ verhält, könnte vor dem Problem stehen, dass seine Wünsche nicht erfüllt werden.
Die Frage nach dem Recht des Vermieters zur Besichtigung sollte sich also nicht stellen. Sinnvollerweise sollte man hier Absprachen treffen.
Grundsätzlich wird der Vermieter ohne konkrete Absprachen oder ohne Kündigung kaum den VErsuch einer Neuvermietung unternehmen. Warum sollte er? [/b]
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