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Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 9 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 20.08.05, 11:57 Titel: Wann ist ein Mandat beendet?
Vorgang
Die Berufungsverhandlung vor dem OLG endete mit einem Vergleich. Die vereinbarte Zahlung wurde geleistet. Auch der Anwalt wurde bezahlt. Der anschliessenden und wegen Rechenfehlern mehrmals korrigierten Kostenfestsetzung des LG wird vom eigenen Anwalt nicht widersprochen. Die entsprechende Frist läuft aus.
Problem
Ich schreibe an meinen Anwalt, dass ich die Kostenfestsetzung und seine bisherigen Erläuterungen dazu in einem Punkte nicht verstehe und bitte um weitere Aufklärung. Ich wiederhole meine Anfrage zwei mal und bekomme keine Antwort.
Mögliche Ursachen
1. Der Anwalt hat einen Fehler gemacht als er den Kostenfestsetzungsbeschluss durchliess.
2. Der Anwalt betrachtet das Mandat als beendet.
Verfasst am: 20.08.05, 16:51 Titel: Hierzu habe ich eine Frage:
Müssen die Kosten der 1.Instanz gezahlt werden, bevor man in Berufung geht?
Wie das aussieht, werde ich die anhängige Klage vor dem Landgericht verlieren, d.h. die Klage wird abgewiesen werden, deshalb meine Frage.
Danke für Antworten.
Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 9 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 20.08.05, 17:24 Titel:
Die Anwaltskosten der verlorenen ersten Instanz vor dem LG wurden schon alle bezahlt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss umfasste aber das Mahnverfahren und beide Instanzen (also alles). Darauf angerechnet wurde meine Abschlagszahlung für die Revision. Die erste Instanz war schon vom Kläger bezahlt. (Ich war Beklagter und Berufungskläger.)
Vor dem OLG war ich auch dann mit einem anderen Anwalt.
Der unverständliche Punkt für mich ist das Mahnverfahren. Die Kosten dafür hätten nicht in die Kostenrechnung des LG einfliessen dürfen, da ich zuvor keine Zahlungsaufforderung erhalten habe.
Aber jetzt geht es mir zunächst nur um die Frage, ob der Anwalt nach Ende des Verfahrens meine Fragen noch beantworten muss.
Verfasst am: 22.08.05, 06:37 Titel: Wann ist ein Mandat beendet?
Regelmäßig endet ein Mandat mit Kündigung oder Zweckerreichung, so bei Prozessende (im jeweiligen Rechtszug, einschließlich Kostenfestsetzung, nicht aber auch einschließlich des insoweit selbständigen Vollstreckungsverfahrens) oder bei Abschluss eines Vergleichs. Bei Werkverträgen (Gutachten, Vertragsentwurf) endet der Vertrag mit der Abnahme. Bei Dienstverträgen ist das Ende nicht immer eindeutig zu bestimmen. Aus Gründen der Klarheit über den Verjährungsbeginn schicken Anwälte oft ein „Abschlussschreiben“.
Die Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaft (§§ 675, 676 BGB) gelten auch nach Beendigung des Mandats fort.
Sowohl aus dem bürgerlichrechtlichen Auftragsrecht (§§ 675, 666 BGB) als auch aus dem Berufsrecht (§§ 43,43a BRAO, § 11 BORA, Ziff. 3.1.2 S. 3 CCBE-Richtlinien) folgt eine laufende Informierungs- und Dokumentationspflicht sowie die Verpflichtung zur unverzüglicher Beantwortung der gestellten Fragen. Ebenfalls muß der Anwalt den Mandanten die gerichtliche Entscheidung (Urteil) verständlich erläutern, über mögliche Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen belehren. Auch wenn der Mandant nach der Beendigung noch rechtliche oder tatsächliche Rückfragen hat, so ist der Anwalt zu deren Beantwortung verpflichtet. Ein neues Mandat oder ein Aufleben des alten folgt daraus jedoch nicht.
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