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Abmahnung

 
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Paganina
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 77

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 10:21    Titel: Abmahnung Antworten mit Zitat

hallo,

wie formuliert man als vermieter eine abmahnung? gibt es da vorgaben oder geht das "frei schnautze"?
es geht um nachzahlungen die bisher nicht vom mieter bezahlt wurden und um eine wichtige information, die nicht an den vermieter weitergeleitet wurde.
vielen dank für die hilfe

Paganina
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Meiner-einer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1481
Wohnort: Ostzone

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 11:22    Titel: Antworten mit Zitat

Formulierung freihändig sachlich.

Wichtig ist der nachweisbare Zugang. Ich benutze dafür Einwurfeinschreiben. Außerdem schreibe ich getrennt Abmahnungen für verschiedene Sachverhalte.
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Paganina
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 77

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 12:05    Titel: Antworten mit Zitat

könnte das dann etwa so aussehen:
ich manhe sie ab, wegen .....
wenn nicht bis....dann......?
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 12:23    Titel: Antworten mit Zitat

wie schon erwähnt reicht ein formloses Anschreiben.
Wichtig ist das der Zugang des Schreibens im Bestreitensfalle nachgewiesen wird.
Seit 1997 gibt es ein neues preiswertes Einschreiben, das Einwurfeinschreiben. Der Postbote wirft die Sendung, also nicht nur den Benachrichtigungsschein in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten und bestätigt diesen Einwurf auf einem Auslieferungsbeleg, der bei der Post AG dokumentiert wird. Das Einwurf-Einschreiben gelangt mit Einwurf in den Machtbereich des Empfängers. Der Zugang liegt vor, weil nach der Verkehrsanschauung anzunehmen ist, das er seinen Briefkasten täglich leert. Der Auslieferungsbeleg hat aber nur begrenzte Beweiskraft. Mit ihm wird im Sinne des § 418 ZPO durch öffentliche Urkunden lediglich bewiesen, das die Sendung im Hausbriefkasten bzw. Postfach eingeworfen wurde. Dies reicht aber für die Annahme des Zugangs in der Regel aus. Interessant ist die Frage des Zugangs im Mietrecht bei allen Willenserklärungen, wie zum Beispiel bei Kündigungen oder Mieterhöhungserklärungen, mit denen der Lauf von Fristen in Gang gesetzt wird. Die sicherste Variante ist mit einem Zeugen der den Inhalt des Schreibens kennt, dieses Schriftstück persönlich zu übergeben.
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