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Verfasst am: 22.08.05, 16:51 Titel: Bank verweigert Rückzahlung von Restguthaben
Person A hat je ein Girokonto bei Bank B1 und B2 und kündigt das Konto bei Bank B1 und fordert die Überweisung des Restguthabens (~5€) auf sein Girokonto bei Bank B2. Die Bank überweist stattdessen das Geld auf ein Konto bei einer anderen Zweigstelle von Bank B1.
Auf Nachfrage von Person A bestätigt die Bank nach 2 Wochen schriftlich, dass das Geld auf das Konto erst auf ein Zwischenkonto bei Bank B1 und dann auf das Konto von Person A bei Bank B2 überwiesen wurde. Person A erhält das Geld nicht. Nach 2 Wochen erklärt Bank B1, dass sie die Rückzahlung nicht ausführe, da sich nicht mehr nachvollziehen lasse, wo das Geld nach Überweisung auf das Zwischenkonto passiert sei.
Person A hat bereits über die Bank ein Schreiben abschicken lassen, indem ein Frist zur Rückzahlung innerhalb von 14 Tagen gesetzt wird. Dieses Schreiben bleibt unbeachtet, die Frist ist verstrichen.
Welche Optionen hat Person A.
[quote]Nach 2 Wochen erklärt Bank B1, dass sie die Rückzahlung nicht ausführe, da sich nicht mehr nachvollziehen lasse, wo das Geld nach Überweisung auf das Zwischenkonto passiert sei. [/quote]
Den Satz nochmal auf Deutsch:
Nach 2 Wochen verweigert Bank B1 die Rückzahlung, da sich nicht mehr nachvollziehen lasse, was mit dem Geld nach Überweisung auf das Zwischenkonto passiert sei.
Verfasst am: 23.08.05, 08:18 Titel: Re: Bank verweigert Rückzahlung von Restguthaben
Hallo,
emjay2k hat folgendes geschrieben::
fordert die Überweisung des Restguthabens (~5€) auf sein Girokonto bei Bank B2.
Hiermit ist ein Überweisungsvertrag gemäß§676a BGB zustande gekommen. Die Bank schuldet nun
BGB hat folgendes geschrieben::
dem Begünstigten einen bestimmten Geldbetrag zur Gutschrift auf dessen
Konto beim überweisenden Kreditinstitut zur Verfügung zu stellen
Dies ist in 3 Tagen durchzuführen, sonst entsteht ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Verzinsung durch die Bank.
BGB hat folgendes geschrieben::
inländische Überweisungen in Inlandswährung längstens binnen drei
Bankgeschäftstagen auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten
emjay2k hat folgendes geschrieben::
Die Bank überweist stattdessen das Geld auf ein Konto bei einer anderen Zweigstelle von Bank B1.
Ist das ein Konto von A oder ein Zwischenkonto der Bank. Im ersten Fall kann es sein, dass das Konto im Soll steht und die Bank ein Aufrechnungs- oder Pfandrecht geltend macht?
emjay2k hat folgendes geschrieben::
Nach 2 Wochen erklärt Bank B1, dass sie die Rückzahlung nicht ausführe, da sich nicht mehr nachvollziehen lasse, wo das Geld nach Überweisung auf das Zwischenkonto passiert sei.
Kann nicht sein. Banken haben eine Buchführung und eine EDV. Es ist immer nachvollziehbar, welche Buchungen stattgefunden haben. Oder fehlt uns hier eine Information? Gab es irgendwelche Verfügungen von A auf dem Zwischenkonto?
Wenn nein, hilft uns § 676b BGB:
BGB hat folgendes geschrieben::
Der Überweisende kann die Erstattung des Überweisungsbetrags bis zu einem Betrag von 12.500 Euro (Garantiebetrag) zuzüglich bereits für die Überweisung entrichteter Entgelte und Auslagen verlangen, wenn die Überweisung weder bis zum Ablauf der Ausführungsfrist noch innerhalb einer Nachfrist von 14 Bankgeschäftstagen vom Erstattungsverlangen des Überweisenden an bewirkt worden ist.
emjay2k hat folgendes geschrieben::
Person A hat bereits über die Bank ein Schreiben abschicken lassen, indem ein Frist zur Rückzahlung innerhalb von 14 Tagen gesetzt wird. Dieses Schreiben bleibt unbeachtet, die Frist ist verstrichen.
Welche Optionen hat Person A.
Schritt 1: Die Revision der Bank anschreiben und noch einmal die Zahlung fordern
Schritt 2: Beschwerde beim Ombudsmann des jeweiligen Bankenverbandes.
Da Banken sich aber nicht so wie geschildert verhalten (weil die Rechtslage doch ziemlich klar ist), würde ich erst noch einmal den Sachverhalt prüfen, ob nicht noch irgendwelche Informationen fehlen, die das Verhalten der Bank erläutern.
Ergänzung:
Im geschilderten Beispielfall ist in der Tat das Verhalten der Bank unerklärlich, das Zwischenkonto gehört im Fallbeispiel nicht Person A, desweiteren bestehen gegenüber Person A seitens der Bank B1 keinerlei Forderungen (bzw. sind Person A keinerlei Forderungen bekannt oder von ihr anerkannt).
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