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Schlüssel an Vermieter?

 
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Viviane
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Anmeldungsdatum: 21.04.2005
Beiträge: 120

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 06:46    Titel: Schlüssel an Vermieter? Antworten mit Zitat

Hallo,
mich interessiert folgendes, z.B. eine Wohnung wird zum 31.10. gekündigt und es ist bereits ein Nachmieter gefunden, der noch vom VM zu akzeptieren ist. Nachdem bereits ein 95% Auszug aus der Wohnung erfolgte (z.B.feuchte Wände) und ein 14-tägiger Urlaub bevorsteht, verlangt der VM nun den Schlüssel vom Mieter über diesen Zeitraum. Natürlich unter dem Vorwand evtl. selbst Mietinteressenten Zugang zu gewähren. Muss der Mieter das in seiner Abwesenheit dulden?
Dankeschön!
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roleover
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 89

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 09:30    Titel: Antworten mit Zitat

Der Mieter hat dafür zu sorgen, das die Wohnung nach Absprache besichtigt werden kann.
Wie der Mieter dies macht ist seine Sache. Er kann eine Kontaktperson bestimmen, die den Vermieter zur Besichtigung in die Wohnung lässt oder er kann dem Vermieter einen Schlüssel überlassen. Wenn er das nicht möchte, muss er auf anderem Wege eine Besichtigung ermöglichen. Es ist normal, das ein Vermieter vor einem Auszug der Mieter ein Interesse daran hat, die Wohnung zu vermieten und zwar an Mieter, die er sich selber aussuchen kann.
Diese Möglichkeit musst du ihm zugestehen.
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Werner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 10:17    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde Ihm schon die Möglichkeit geben. Er brauch den Nachmieter ja auch nicht zu akzeptieren und dann zahlt man eben Miete bist Vertragsende. Es gibt sicherlich auch eine Vertrauensperson in der Nähe der Wohnung, als Möglichkeit?
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Viviane
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.04.2005
Beiträge: 120

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 10:56    Titel: Antworten mit Zitat

Danke,
ja, ich dachte mir schon, dass das so sein muss... allerdings hat man ja als Mieter auch kein gutes Gefühl dabei, wenn der Vermieter 2 Wochen unbeirrt in der beinahe leeren Wohnung rumstöbern kann und sich jedes Nagelloch notiert, um es dann bei Übergabe gaaanz genau zu nehmen...

Aber das wird schon werden...

Danke an Euch!
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Viviane
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.04.2005
Beiträge: 120

BeitragVerfasst am: 23.08.05, 06:57    Titel: Antworten mit Zitat

Nachdem sich im beschriebenen Fall die Lage verschlimmert (VM schlägt völlig grundlos einen unverschämten Ton an), nun nochmal die konkrete Frage. Der Mieter muss Besichtigungen durch den VM ermöglichen, ok. Aber diese müssen doch nicht ausgerechnet in den 2 Wochen Urlaub des Mieters stattfinden, sondern können in Absprache mit dem Mieter davor oder danach stattfinden? Zudem der VM selbst gerade 3 1/2 Wochen im Urlaub war und sich auch in dieser Zeit nicht um einen neuen Mieter gekümmert hat.
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Mike Gimmerthal
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.07.2005
Beiträge: 1208
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 23.08.05, 07:23    Titel: Antworten mit Zitat

In den Standardmietverträgen steht meist:
... muss den Zugang zu üblichen Zeiten (0700-2000 Uhr) ermöglichen.

Das bedeutet imho
1. Du musst ihm diese Möglichkeit unabhängig davon einräumen ob Du in Urlaub bist oder nicht.
2. Du musst den Zugang ggf. über eine Vertrauensperson gewährleisten.
3. Du musst aber nicht akzeptieren, dass der Vermieter "unbeaufsichtigt" die Wohnung betritt.
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Ich verabscheue ihre Meinung, doch ich werde mein Leben lang dafür kämpfen, daß sie sie äußern dürfen! (Voltaire)
Die Sklaverei lässt sich bedeutend steigern, indem man ihr den Anschein der Freiheit gewährt. (Ernst Jünger)
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 23.08.05, 07:43    Titel: Antworten mit Zitat

Viviane hat folgendes geschrieben::
Nachdem sich im beschriebenen Fall die Lage verschlimmert (VM schlägt völlig grundlos einen unverschämten Ton an), nun nochmal die konkrete Frage. Der Mieter muss Besichtigungen durch den VM ermöglichen, ok. Aber diese müssen doch nicht ausgerechnet in den 2 Wochen Urlaub des Mieters stattfinden, sondern können in Absprache mit dem Mieter davor oder danach stattfinden? Zudem der VM selbst gerade 3 1/2 Wochen im Urlaub war und sich auch in dieser Zeit nicht um einen neuen Mieter gekümmert hat.



Der Vermieter schlägt also völlig grundlos einen unverschämten Ton an? Wirklich völlig grundlos? Warum sollte er das denn tun? Hat der Mieter vielleicht kurz vor Ende des Mietverhältnisses mit mehr oder weniger bedeutsamen Schikanen den Aufstand geprobt? Smilie

Selbstverständlich müssen Besichtigungen nicht ausgerechnet in 2 Wochen Mieterurlaub stattfinden. Allerdings möge man mal für einen kleinen Moment darüber nachdenken, ob man selbst auf einen Besichtigungstermin 2 Wochen warten möchte oder ob in dieser Zeit weitere Wohnungen besichtigt und vielleicht auch schon gemietet werden könnten.
Der Mieter hat nicht darüber zu befinden, wann der Vermieter Urlaub machen und wann er sich um die Neuvermietung der Wohnung kümmern möchte. Scheitert eine Neuvermietung durch die unberechtigte Verhinderung einer Wohnungsbesichtigung hat der Mieter übrigens den Schaden zu ersetzen.
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Viviane
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.04.2005
Beiträge: 120

BeitragVerfasst am: 23.08.05, 09:22    Titel: Antworten mit Zitat

@RM - nein, der Mieter hat weder in den 3 Jahren Mietzeit noch bei Kündigung einen "Aufstand" geprobt.. Man hat sich dem VM immer freundlich und so entgegenkommend wie möglich gezeigt (wenn nicht sogar dämlich).. evtl. liegt es an dem Altersunterschied, VM ca. 50, Mieterin alleinstehend 30, dass man die Mieterin vorsorglich mal wie ein unmündiges, zu tracktierendes, Kind ohne Rechte behandelt...

Ich denke auch nicht, dass der VM darüber zu befinden hat, wann der Mieter Urlaub macht. Der endgültige Ablauf des Mietverhältnisses ist der 31.10. und bis dahin dürfte noch genügend Zeit sein diverse Besichtigungstermine zu vereinbaren. Solange der Mieter für die Wohnung ordnungsgemäß bezahlt und auch noch diverse Dinge in der Wohnung hat, ist es auch etwas unzumutbar, dass der VM den Schlüssel fordert und ungehindert und ohne Aufsicht ständig in die Wohnung kann.
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FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 23.08.05, 09:28    Titel: Antworten mit Zitat

Viviane hat folgendes geschrieben::

Ich denke auch nicht, dass der VM darüber zu befinden hat, wann der Mieter Urlaub macht.
.


Was er offensichtlich auch nicht getan hat.

Viviane hat folgendes geschrieben::

Der endgültige Ablauf des Mietverhältnisses ist der 31.10. und bis dahin dürfte noch genügend Zeit sein diverse Besichtigungstermine zu vereinbaren .


Das spielt keine Rolle. Das Zutrittsrecht des Vermieters zu Besichtigungszwecken beginnt mit der Kündigung.

Viviane hat folgendes geschrieben::

Solange der Mieter für die Wohnung ordnungsgemäß bezahlt und auch noch diverse Dinge in der Wohnung hat, ist es auch etwas unzumutbar, dass der VM den Schlüssel fordert und ungehindert und ohne Aufsicht ständig in die Wohnung kann.


Ja. Wie gesagt: Vertrauensperson mit Schlüssel bestellen oder sich mit Vermieter einigen.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 23.08.05, 13:12    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="Viviane]
Ich denke auch nicht, dass der VM darüber zu befinden hat, wann der Mieter Urlaub macht. Der endgültige Ablauf des Mietverhältnisses ist der 31.10. und bis dahin dürfte noch genügend Zeit sein diverse Besichtigungstermine zu vereinbaren. [/quote]

Der Vermieter interessiert sich auch nicht für den Urlaub des Mieters, sondern verlangt nach Lage der Dinge schlicht und einfach Vertragserfüllung. Der Mieter wird durch seinen Urlaub nicht von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung befreit. Die Tatsache, dass der Vermieter Urlaub gemacht hatte, befreit den Mieter ebenfalls nicht von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung. Die Argumentation, was der darf, darf ich auch, ist in diesem Zusammhang etwas lächerlich. Auch die verbleibende Zeit bis zum Ende des Mietverhältnisses kann den Mieter nicht von der Verpflichtugn zur Vertragserfüllung befreien.
Wann, wie oder ob er sich um die Neuvermieteung seiner Wohnung bemühen will, ist ausschließlich die Angelegenheit des Vermieters.
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