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Mieter zahlt nicht

 
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Beaver
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Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 23.08.05, 14:29    Titel: Mieter zahlt nicht Antworten mit Zitat

Hallo!

Ich bin Betreuer meines Vaters und habe Anfang Juli d.J. sein Haus ab dem 15.Juli. vermietet.

Der Mieter hat bisher die Miete für den Monat August und die Kaution, die lt. Mietvertrag in zwei Raten am 15.07 und 15.08. fällig gewesen wäre, nicht gezahlt.

Auf eine Zahlungserinnerung vom 08. August wurde ebenso nicht reagiert wie auf eine Mahnung vom 17. August mit Fristsetzung zum 25. August.

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn das Geld bis zum 25. nicht eingegangen ist?

Soll ich einen Mahnbescheid einleiten oder besser bis zum Anfang des nächsten Monats warten (ich gehe davon aus, dass er auch die nächste Monatsmiete nicht zahlen wird und ich dann die Möglichkeit habe, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen) und dann zum Anwalt, damit der alles weitere in die Wege leiten kann? Der Anwalt kostet mich bzw. meinen Vater sicherlich eine Kleinigkeit, weil mein Vater keine Rechtschutzversicherung hat Traurig
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 23.08.05, 15:17    Titel: Antworten mit Zitat

Der Mieter ist in Zahlungsverzug § 286 BGB Eine Mahnung ist nicht erforderlich, weil der Zahlungstermin kalendermäßig festgelegt ist.Der VM kann auch fristlos den Mietvertrag kündigen wenn der Mieter von mehr als 1 MM in Verzug gerät. Dazu zählt auch die Kaution, wobei der Mieter die Kaution auch in 3 Monatsraten zahlen kann.
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Beaver
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Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 10:10    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank! Smilie

Zitat:
§ 286 BGB
Verzug des Schuldners


(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.


Bedeutet das, dass ich dem Mieter erst Anfang September kündigen kann, oder hätte ich jetzt bereits die Möglichkeit dazu? Die Miete war ja Anfang August fällig und die Frist, die ich gesetzt habe, läuft ja morgen ab.
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Mike Gimmerthal
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.07.2005
Beiträge: 1208
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 10:32    Titel: Antworten mit Zitat

Werner hat folgendes geschrieben::
Dazu zählt auch die Kaution, wobei der Mieter die Kaution auch in 3 Monatsraten zahlen kann.


Aber nur wenn eine Zahlung mit Barmitteln vereinbart ist. Bei Kautionshinterlegung per Sparbuch oder Bankbürgschaft entfällt die Möglichkeit der Ratenzahlung.
Zudem ist diese Regelung ein nachgiebiger §.

Imho war der Mieter schon am 15. August in Verzug und kündbar, da die erste Rate zu diesem Termin fällig war.
Worüber ich mir nicht im Klaren bin ist die Frage ob der Mieter hier als VErbraucher i.S. des §286BGB gilt und die Folgen der Nichteinhaltung der Zahlungsfristen im Mietvertrag hätten explizit erwähnt werden müssen.


Aber: Da es sich bei der Schilderung um einen Mietnomaden handeln könnte würde ich sofort einen Anwalt einschalten (Rechtsberatung oder -hilfe über einen Grundstückseigentümerverein möglich??).
Auch wäre zu prüfen ob ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht und die Ausstattung der Wohnung oder Wertgegestände gepfändet werden können.
_________________
Ich verabscheue ihre Meinung, doch ich werde mein Leben lang dafür kämpfen, daß sie sie äußern dürfen! (Voltaire)
Die Sklaverei lässt sich bedeutend steigern, indem man ihr den Anschein der Freiheit gewährt. (Ernst Jünger)
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Werner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 10:38    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Kündigung ist nicht von einer Mahnung abhängig. Es kann eine fristlose Kündigung dann ausgesprochen werden, sobald der Mieter mehr als 1 MM im Rückstand ist, also rechnerisch dann 2 MM.
Wenn Mieter und Vermieter in einem Zweifamilienhaus wohnen kann der VM auch ohne Gründe nennen zu müssen jederzeit fristgerecht kündigen, wobei die Kündigungsfrist 3 Monat um weitere 3 Monate verlängert ist.
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Dos
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 10:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der Mieter ist mit jeder Rate in Verzug, die er nicht zur Fälligkeit zahlt. Es bedarf weder einer Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) noch einer Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB) oder irgendwelcher Hinweise im Mietvertrag. Der Verzug folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Kündigen kann der VM erst, wenn der Mieter in zwei aufeinanderfolgenden Monaten insgesamt weniger als eine Monatsmiete gezahlt hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB) oder in einem längeren Zeitraum insgesamt soviel wie zwei ganze Monatsmieten nicht gezahlt hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b BGB).

Ein schlichter Verzug mit der Zahlung der Kaution rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung nicht. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB spricht von einem Verzug bei der Entrichtung "der Miete".

Groß, dos
_________________
Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
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